Nießbrauch für ein minderjähriges Kind

  • Hallo!

    Habe einen Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchrechtes. Berechtigter soll das minderjährige Kind der eingetragenen Eigentümer werden.

    In der Urkunde ist folgender Passus enthalten:
    "Alle mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Kosten einschließlich der Kosten für notwendige und nützliche Reparaturen tragen die Eigentümer ... als Gesamtschuldner."

    Ich frage mich nun ob ich für die Eintragung eine VGG brauche. Eigentlich ist das ja nicht rechtlich nachteilhaft für das Kind....

    Im Übrigen handelt es sich um Wohnungseigentum, falls das eine Rolle spielen sollte.


  • Ich frage mich nun ob ich für die Eintragung eine VGG brauche. Eigentlich ist das ja nicht rechtlich nachteilhaft für das Kind....



    Ich würde keine verlangen. Wozu? Das Kind ist doch Nießbrauchsberechtigter, oder hab ich was überlesen?

  • Das Kind bzw. dessen gesetzliche Vertreter geben doch gar keine Erklärungen ab, oder!?!

    Eingetragen wird doch ausschließlich aufgrund der verfahrensrechtlichen Bewilligung des Eigentümers. Dessen Handeln unterliegt aber nicht der Aufsicht des FamG bzw. VormG (es sei denn, er, der Eigentümer, wäre minderjährig oder stünde unter Betreuung).

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Schon klar, aber die Frage ist ja, ob das Kind durch den Nießbrauch irgendwelche Nachteile hat!?

    Aber dann war meine Vermutung ja richtig, also keine Genehmigung.

    Danke für die schnelle Hilfe!

  • Das Kind bzw. dessen gesetzliche Vertreter geben doch gar keine Erklärungen ab, oder!?!



    Also die Eltern sind ja die Eigentümer und geben für sich schon Erklärungen ab....

  • Das Kind bzw. dessen gesetzliche Vertreter geben doch gar keine Erklärungen ab, oder!?!



    Also die Eltern sind ja die Eigentümer und geben für sich schon Erklärungen ab....


    Eben! "Für sich"! Nicht für ihr Kind!

    Ulf

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  • Ah, Du fragst Dich, ob die Eltern erklären und gleichzeitig die Erklärung annehmen dürfen, oder?



    Ja, hab ich auch mal kurzzeitig drüber nachgedacht, aber ich glaub da liegt kein Vertretungsausschluss vor....:gruebel:

  • Ah, Du fragst Dich, ob die Eltern erklären und gleichzeitig die Erklärung annehmen dürfen, oder?



    Ja, hab ich auch mal kurzzeitig drüber nachgedacht, aber ich glaub da liegt kein Vertretungsausschluss vor....:gruebel:


    Die Frage kann Dir hier als GBA doch völlig egal sein, weil Du die dingliche Einigung hier nicht zu prüfen hast. Du brauchst nur die Bewilligung des Betroffenen und das Kind ist hier nun mal nicht betroffen i.S.d. § 19 GBO.

    Ulf

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  • Das Grundbuchamt sollte in Erwägung ziehen, vorsorglich das Familiengericht von der Angelegenheit zu unterrichten. Der Erwerb eines Nießbrauchs ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (Palandt-Ellenberger § 107 Rn. 4). Ich habe erhebliche Zweifel, ob die doch sehr allgemein gehaltene Kostenübernahme der Eltern daran etwas ändert. Das Kind kann den Nießbrauch also nur erwerben, wenn ein Pfleger für das Kind handelt.

    Ich sehe die Unterrichtung des Familiengerichts als Fürsorgemaßnahme. Es dürfte allseits ein Interesse daran bestehen, daß der Nießbrauch wirksam ist.

  • Das Kind bzw. dessen gesetzliche Vertreter geben doch gar keine Erklärungen ab, oder!?!



    Also die Eltern sind ja die Eigentümer und geben für sich schon Erklärungen ab....


    Eben! "Für sich"! Nicht für ihr Kind!



    Lieber Ulf,
    da machst Du es Dir aber zu einfach. Es ist anerkannt, dass auch im Rahmen von § 19 GBO Vertretungshindernisse zu beanstanden sind, wenn begründeter Anlass besteht, an der Wirksamkeit der materiellrechltichen Einigung zu zweifeln. Auch wenn formellrechtlich nur eine Bewilligung der Eltern erforderlich ist, kann nicht eingetragen werden, wenn Du erkennst, dass die Einigung zwischen Eltern und Kind nicht wirksam ist (Meikel, Böttcher, GBO, 9. Aufl., Einl I, RN. 291).


  • Lieber Ulf,
    da machst Du es Dir aber zu einfach. Es ist anerkannt, dass auch im Rahmen von § 19 GBO Vertretungshindernisse zu beanstanden sind, wenn begründeter Anlass besteht, an der Wirksamkeit der materiellrechltichen Einigung zu zweifeln. Auch wenn formellrechtlich nur eine Bewilligung der Eltern erforderlich ist, kann nicht eingetragen werden, wenn Du erkennst, dass die Einigung zwischen Eltern und Kind nicht wirksam ist (Meikel, Böttcher, GBO, 9. Aufl., Einl I, RN. 291).


    Da schmeißt Du jetzt aber 2 Dinge durcheinander:

    1. Die Eltern - als bewilligende Eigentümer - werden nicht vertreten und vertreten auch niemanden, der hier nach § 19 GBO bewilligen müsste.
    2. Wenn ich erkennen würde, dass die dingl. Einigung nicht wirksam zustande gekommen sein kann, würde ich natürlich beanstanden. Wer aber sagt denn, dass sie nicht (formfrei) zwischen Eltern und Pfleger erfolgt ist?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da ich mitten in meiner Examensvorbereitung stecke, fällt mir hierzu auch etwas ein: Der unentgeltliche Erwerb des Nießbrauchs als Grundstücksrechtes durch den Minderjährigen ist grundsätzlich lediglich rechtlich vorteilhaft, solange dem Minderjährigen keine besonderen Verpflichtungen daraus erwachsen, die sein vermögen mindern.(Rpfleger 1981, 258). Folglich würde ich auch dazu tendieren, einen EP zu bestellen.


  • Da schmeißt Du jetzt aber 2 Dinge durcheinander:

    1. Die Eltern - als bewilligende Eigentümer - werden nicht vertreten und vertreten auch niemanden, der hier nach § 19 GBO bewilligen müsste.
    2. Wenn ich erkennen würde, dass die dingl. Einigung nicht wirksam zustande gekommen sein kann, würde ich natürlich beanstanden. Wer aber sagt denn, dass sie nicht (formfrei) zwischen Eltern und Pfleger erfolgt ist?



    M.E. bist Du, wenn das Geschäft nicht lediglich rechtl. vorteilhaft ist und die Eltern das Kind bei der Einigung nach § 873 BGB wegen § 181 BGB nicht vertreten können, nach dem Legalitätsprinzip durchaus verpflichtet, nachzuhaken.

  • Wenn ein Rechtsgeschäft zwischen Kind und Eltern nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, kann das Kind von den Eltern nicht vertreten werden (§ 181 BGB). Das betrifft nicht nur die schuldrechtliche Schenkung, sondern selbstverständlich auch die dingliche Einigung über die Bestellung des Nießbrauchs, sodaß der Nießbrauch trotz seiner Eintragung nicht entstehen kann.


  • M.E. bist Du, wenn das Geschäft nicht lediglich rechtl. vorteilhaft ist und die Eltern das Kind bei der Einigung nach § 873 BGB wegen § 181 BGB nicht vertreten können, nach dem Legalitätsprinzip durchaus verpflichtet, nachzuhaken.


    Und wie genau sieht so ein "Nachhaken" bei Dir aus? Was verlangst Du? Nachweise in der Form des § 29 GBO, dass ein Pfleger an der dinglichen Einigung mitgewirkt hat?

    :2sorry: aber ich kann mich hier Deiner Meinung nicht anschließen.

    Aber man könnte nach Samirahs Vorschlag das VormG informieren, damit sich dieses ggf. zwecks Nachholung einer wirksamen Einigung mit den Beteiligten in Verbindung setzt.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Folge des Vertretungsausschlusses wäre nach § 177 BGB schwebende Unwirksamkeit, die vom EP beseitigt werden kann, durch Genehmigung.Wie wird denn das Grundbuchamt weiter verfahren, wenn das Recht für den MJ ohne EP eingetragen worden ist? Amtswiderspruch nach § 53 GBO?

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