Eingetragener Amtswiderspruch - Was nun?

  • Hallo zusammen,

    im Jahre 1948 wurde im Zuge einer Eigentumsumschreibung vergessen, ein Wegerecht (Grunddienstbarkeit) zu übernehmen. Im Jahre 2000 wurde daraufhin ein Amtswiderspruch eingetragen.

    Nun schlägt der jetzige Eigentümer des bevorteilten Grundstücks auf und will wissen, welche Rechte er aus dem eingetragenen Amtswiderspruch herleiten kann.

    Keine Ahnung, habt Ihr eine Idee????

  • Nun schlägt der jetzige Eigentümer des bevorteilten Grundstücks auf und will wissen, welche Rechte er aus dem eingetragenen Amtswiderspruch herleiten kann.



    Keine. Der Widerspruch verhindert nur einen gutgläubigen Erwerb (vgl. § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ansprüche kann der Berechtigte aus dem Recht selbst herleiten, sofern es noch (außerhalb des Grundbuchs) fortbesteht. Gegebenenfalls kann er das Recht wiedereintragen lassen (§ 894 BGB oder § 22 GBO).

  • Bitte genauer, er steht gerade vor der Tür

    Muss er sich mit dem jetzigen Eigentümer zum Notar begeben? Oder einfach nur einen Berichtigungsantrag hier stellen?

  • Wenn sich die Grundbuchunrichtigkeit nicht aus den Akten ergibt, soll der Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Berichtgungsbewilligung abgeben. Ob er das muß, hängt davon ab, ob das Recht selbst noch besteht. Den Antrag auf Eintragung des Rechts kann der Berechtigte (als unmittelbar Begünstigter) oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks (als unmittelbar Betroffener) formfrei stellen.

  • Berichtigungsantrag wird schwierig, weil kaum nachzuweisen sein wird, dass es in der - hier reichlich langen - Zwischenzeit seit der Löschung keine Aufgabeerklärung nach § 875 BGB gegeben hat

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Berichtigungsantrag wird schwierig, weil kaum nachzuweisen sein wird, dass es in der - hier reichlich langen - Zwischenzeit seit der Löschung keine Aufgabeerklärung nach § 875 BGB gegeben hat



    Das interessiert mich jetzt schon länger. Einerseits, weil das Problem der versehentlichen Löschung eines Rechts, meist durch Nichtmitübertragung, im Forum öfters auftaucht. Andererseits, weil man das in der Praxis auch nicht so selten hat.

    Laut Beschluß des BayObLG vom 02.09.1994 (Az. 2 Z BR 73/94 = MittBayNot 1995, 42) kann ein versehentlich gelöschtes Recht nach siebeneinhalb Jahren nicht aufgrund Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 GBO) wieder eingetragen werden, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststünde, daß der Berechtigte nicht in der Zwischenzeit die Aufgabe des Rechts erklärt habe. Das BayObLG sagt aber nicht, ab wann man mit der Aufgabe zu rechnen hat. Auch bereits nach sechs Jahren? Oder schon nach einem?

    Nach Schöner/Stöber (Rn. 369 Fn. 35) ist die Ansicht des BayObLG aufgrund der langen Zeit zwar "fassbar, aber weder nahe liegend noch verständlich". Das wäre dann doch so zu verstehen, daß das Grundbuchamt die Möglichkeit einer Aufgabe des Rechts nur dann prüft, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen.

  • Ich schwanke da ehrlich gesagt auch ein wenig in der Bildung einer konsequenten Meinung. Im vorliegenden Falle ist aber so viel Zeit seit der Löschung vergangen, dass ich mich auf die Wiedereintragung im Wege des Unrichtigkeitsnachweises nicht einlassen würde. Es braucht ja bloß einer der Voreigentümer des berechtigten Grundstückes eine solche Erklärung abgegeben zu haben - oder ist das seit 1948 immer noch derselbe (dann: Respekt!)?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...



  • Der Amtswiderspruch hat nur den Zweck einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern (Hier den gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Grundstückes) und damit Amtshaftungsansprüche zu vermeiden. Der Berechtigte des Wegerechts muss seinen Berichtigungsanspruch selbst durchsetzen (§§ 894, 899 BGB).

  • Hat seit der Löschung im Jahr 1948 keine Sonderrechtsnachfolge mit der Möglichkeit des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs des belasteten Grundstücks stattgefunden?

  • Hat seit der Löschung im Jahr 1948 keine Sonderrechtsnachfolge mit der Möglichkeit des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs des belasteten Grundstücks stattgefunden?



    Gute Frage. Wenn ein Erwerb stattgefunden hat, wäre allerdings der Amtswiderspruch unzulässig gewesen, weil das Grundbuch nun richtig ist.

  • Mich wundert eher, daß der Eigentümer des belasteten Grundstücks den Amtswiderspruch immerhin neun Jahre lang geduldet hat. Das spricht dafür, daß die Beteiligten bislang vom Fortbestand des Rechts ausgegangen sind.

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