GbR + Sicherungshypothek

  • Ich habe hier folgendes Problem.
    Im Grundbuch sind 2 Eheleute zu je 1/2 Anteil eingetragen. Nun erklären sie die Auflassung an die GbR, wo sie Gesellschafter sind. Also sie wollen in Zukunft als GbR firmieren statt jeweils mit ihren Anteilen im Grundbuch stehen.

    Auf dem Anteil des Ehemannes lastet eine Sicherungshypthek. Hat mich das zu stören als Grundbuchamt, also wie vollstreckt der Gläubiger denn, wenn sich die Eheleute jetzt in eine GbR umwandeln?

    Habe irgendwie Bedenken...:confused:

  • Ich habe hier folgendes Problem.
    Im Grundbuch sind 2 Eheleute zu je 1/2 Anteil eingetragen. Nun erklären sie die Auflassung an die GbR, wo sie Gesellschafter sind. Also sie wollen in Zukunft als GbR firmieren statt jeweils mit ihren Anteilen im Grundbuch stehen.


    Ich verstehe das so, dass die GbR bereits besteht, also nicht etwa jetzt mit dem Erwerbsvertrag neu gegründet wird.
    Dann hätten wir nämlich die üblichen Nachweisprobleme, die derzeit reichhaltig diskutiert werden und bis dato ungelöst sind. Ich verweise auf diesen Thread und hierin besonders auf Schutzengel #140 und FOLIA-Jens #162.

    Auf dem Anteil des Ehemannes lastet eine Sicherungshypthek. Hat mich das zu stören als Grundbuchamt, also wie vollstreckt der Gläubiger denn, wenn sich die Eheleute jetzt in eine GbR umwandeln?


    Wegen der Rechtsfähigkeit der GbR - siehe FAQ-Therad - besteht hier kein Problem mehr, weil keine Änderung bezüglich der Anteile eintritt. Vielmehr erwirbt halt nun ein Alleineigentümer - nämlich die GbR -, und die Hypothek bleibt mangels Erstreckung am ehemaligen Halbanteil des Mannes haften. Wie die Vollstreckung dann läuft, hat uns als Grundbuchamt nicht zu interessieren. Wegen der zulässigen Eintragung der GbR s. BGH V ZB 74/08, die Kosten (volle Gebühr aus dem vollen Wert) haben wir auch schon irgendwo diskutiert.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Sicherungshypo steht der Auflassg. nicht entgegen. Sofern die Auflassg. ok. ist folgt die Eintragung des Eigentumswechsels.

  • Ja es handelt sich um eine Zwangssicherungshypothek, aber das ist ja scheinbar nicht relevant. Also die Auflassung ist ok. Ich war nur leicht irritiert wegen der Zwanshypothek. Aber wahrscheinlich bin ich auch nur etwas beduselt, wenn es jetzt um GbR´s geht...:gruebel:

  • Zu der Gründung sagen sie nichts. Sie haben gesagt, dass sie seit längeren schon als GbR "handeln" und deshalb jetzt auch so eingetragen werden wollen. :confused:

  • Zu der Gründung sagen sie nichts. Sie haben gesagt, dass sie seit längeren schon als GbR "handeln" und deshalb jetzt auch so eingetragen werden wollen. :confused:


    Tja, dann musst Du ja prüfen, wer die GbR vertritt und ob alle Gesellschafter gehandelt haben usw. usw. (siehe GbR-Thread).
    Dann mal viel Spass.

  • Dann werde ich den Antrag wohl zurückweisen. Sehe im Moment keine Möglichkeit das nachzuprüfen. Der BGH hat sich da ja ganz diskret zurückgehalten...:(

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