Hallo,
wie immer ein Problem und viel Arbeit!
Ein Grundstück (Gewässer) wurde mit mehreren Grunddienstbarkeiten gleichen Inhalts und entsprechende Herrschvermerke gemäß § 9 GBO eingetragen.
Es folgte eine Beschwerde gegen den Inhalt dieser Eintragungen durch eine Behörde. Das Landgericht hat durch Beschluss entschieden.
Daraufhin hat der Notar, der gemäß § 15 GBO die Eintragung der Grunddienstbarkeiten beantragt hat, weitere Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeiten abzuändern ist.
Meine Frage hierzu, wenn die entsprechende Abänderung in das Grundbuch eingetragen wird, reicht die Eintragungsnachricht an den Notar, der den Eintragungsantrag gestellt hat oder ist eine Mitteilung auch an die Berechtigten und den Eigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich?
Deckt § 15 GBO auch das Beschwerdeverfahren ab?
Schöne Grüße
Euer Löwe