§ 15 GBO (Umfang der Vollmacht)

  • Hallo,

    wie immer ein Problem und viel Arbeit!

    Ein Grundstück (Gewässer) wurde mit mehreren Grunddienstbarkeiten gleichen Inhalts und entsprechende Herrschvermerke gemäß § 9 GBO eingetragen.

    Es folgte eine Beschwerde gegen den Inhalt dieser Eintragungen durch eine Behörde. Das Landgericht hat durch Beschluss entschieden.
    Daraufhin hat der Notar, der gemäß § 15 GBO die Eintragung der Grunddienstbarkeiten beantragt hat, weitere Beschwerde eingelegt.

    Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeiten abzuändern ist.

    Meine Frage hierzu, wenn die entsprechende Abänderung in das Grundbuch eingetragen wird, reicht die Eintragungsnachricht an den Notar, der den Eintragungsantrag gestellt hat oder ist eine Mitteilung auch an die Berechtigten und den Eigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich?
    Deckt § 15 GBO auch das Beschwerdeverfahren ab?


    Schöne Grüße


    Euer Löwe

  • Bekanntgabe der Entscheidung an Notar bei Notarsantrag trotz für die Empfangnahme der für den Eigentümer bestimmten Eintragungsnachricht nicht bestehender Bevollmächtigung:

    Eintragungsnachricht ausschließlich an Notar trotz ausdrücklicher Bitte, diese an die Beteiligten direkt zu übersenden:

  • Der Notar kann aufgrund der Ermächtigung des § 15 GBO auch weitere Beschwerde einlegen, siehe Demharter § 15 Rn. 20. Zu den Eintragungsnachrichten siehe Rn. 19.

  • unzulässige Einschränkung der Vollmacht hinsichtlich des Empfangs der für die Beteiligten bestimmten Nachrichten s. auch BbgOLG vom 22.11.2007 5 Wx 31/07

    Wir fertigen auch Nachrichten für die Beteiligten (inzwischen nur noch Service, bis Ende 2007 war es durch ministerielle AV vorgeschrieben) und übersenden alles an den Notar, der nach § 15 GBO beantragt hat.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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