Ablauf einer Gläubigerversammlung

  • .....
    NTV erst möglich, wenn Ansprüch fällig. Wir verweisen unser Finanzamt auf den Aufhebungsbeschluss, den die bekommen und somit bösgläubig werden und somit nicht mehr an den Schuldner auszahlen dürfen.



    Aber das Anwartschaftsrecht ist doch schon da, siehe 500 IK 10/03. Bei der Entscheidung muss man aber aufpassen, weil sich gewisse Dinge überholt haben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Du fällst aber von einem Extrem ins andere.

    Die pauschale Anordnung der NTV bei einem 18 Jährigen wegen der Möglichkeit, dass dieser sei Luxusherberge in New York arglistig verschwiegen hat, düfte ziemlich daneben sein.

    Befindet sich der Schuldnre hingegen im Jahr der Abhaltung des ST zuvor in einem Beschäftigungsverhältnis, ist ein möglicher Erstattungsanspruch nicht illusorisch. Schreibt Dir der fähige TH in seinen Schlussbericht rein, dass der Schuldner in Arbeit ist und wird der Schlussbericht nicht gehandelt wie wertvoller Bordeaux, erst einmal lagern, dann sehe ich da schon Handlungsbedarf.

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  • was stört den die FA der "Vorbehalt" ?

    NTV vorbehaltlich, das ein Erstattungsanspruch rauskommt?

    Ich habe den Vorbehalt bislang immer anders gelesen, nämlich, dass der Insolvenzbeschlag, wegfällt, außer bzw. vorbehaltlich des Erstattungsbetrags.

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  • na dann lasst doch das "vorbehalten" einfach weg und ordnet die NTV an und basta. Bedingte Anordnungen der NTV sind doch sowieso Quatsch.
    Beispiel: es wird die NTV angeordnet bezüglich einer Quotenzahlung aus dem Insolvenzerfahren der xyz GmbH bedingt dadurch, dass es zu einer Quotenzahlung kommt.....
    äh, hallo ! Entweder kommen die der NTV vorbehaltenden Ansprüche zur Entstehung und haben noch den Luxus ihrer wirtschaftlichen Durchsezbarkeit - dann gut für die Masse - , oder nicht, dann ist dies halt so.
    Eine NTV muss natürlich die Ansprüche schon bezeichnen, da sonst der - vermeintliche Drittschulder - sonst keine Kenntnis von seiner Leistungsverpflichtung und dem Schuldverhältnis hat.
    Eines "vorbehaltlich" bedarf es nicht !
    Entweder es gibt den Anspruch oder nicht ! gibt es ihn nicht, greift die NTV halt in's leere.
    I.Ü. zur Steuererstattung:
    http://lexetius.com/2006,74
    Auch wenn ich die Entscheidung für nicht zutreffend im Hinblick auf die steuerrechtlichen Ausführungen halte und auch für die Insolvenzgerichte als problemträchtig erachte, trifft sie im Kern die Sache schon....
    Also nix mehr "bedingt" und "vielleicht" und so weiter: es wird die NTV angeordnet bezüglich des Anspruchs auf xyz.... usw.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Nochmal zu dem Thema Gläubigerausschuss und besonders bedeutsame Rechtshandlungen (nicht §§ 162, 163! - nur 160):

    Für den Fall, dass ein GL-Ausschuss eingesetzt ist, gibt es bei uns im Protokoll zum TOP § 160 folgende Feststellung:
    "Eine Abstimmung über diesen TOP ist nicht notwendig, da ein GL-Ausschuss bestellt ist"

    Im Uhli steht zu § 160 aber, dass sich die GL-Versammlung auch die alleinige Kompetenz für sämtl. Rechtshandlungen des § 160 vorbehalten kann... (Rdnr. 3).

    Wie handhabt Ihr das? Stellt Ihr lediglich fest, Abstimmung nicht notwendig, da GL-Ausschuss, fertig.

    Oder fragt Ihr noch explizit, ob die Gläubigerversammlung trotzdem über die Tatbestände des § 160 abstimmen möchte?

  • hatte ich zm glück noch nicht....
    Wobei in diesem Zusammenhang der Eröffnungsbeschluss ja schon die entsprechenden Beschlussgegenstände enthalten muss (es kann auch bei Einsetzung des vorläufigen GLA niemand wissen, ob die GLV nicht auf diesen verzichten will).
    Bei gegebener Sachlage würde ich in der GLV nachfragen, ob eine besondere Beschlussfassung bezüglich x y z gewünscht wird.

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