Praxisfrage: Eintragung 1010er Regelung bei einem Vierfachparker

  • Hallo zusammen :)

    Ich habe in einem GB-Blatt einen Vierfachparker.

    Beim Verkauf des ersten Stellplatzes wurde eine 1010er Regelung am gesamten Vierfachparker wie folgt eingetragen:

    Belastung jedes Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer . . .

    Beim Verkauf des 2. Stellplatzes dann nur am verkauften Anteil wie folgt:

    Belastung dieses Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer . . .

    Beim Verkauf des 3. Stellplatzes wie beim 2.

    So habe ich das bei Mehrfachparkern bisher auch immer gemacht.

    Jetzt sagt der Sachbearbeiter eines örtlichen Notariats, dass das so falsch ist, denn beim 2. und 3. Verkauf hätte auch wieder wie beim 1. Verkauf
    - jeweils der gesamte Vierfachparker belastet werden müssen und zwar so wie beim ersten Verkauf.
    Also als:
    Belastung jedes Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer . . .

    Wie seht/macht ihr das :confused: liege ich mit meiner Auffassung richtig oder der SB des Notariats :gruebel:

  • Nach meiner Auffassung kann beim 2. und 3. Verkauf gar nicht mehr der gesamte Vierfachparker mit der 1010er Regelung belastet werden, denn dann müßte ja die Eigentümer der vorverkauften Stellplätze die Belastung ihrer Anteile auch neuerlich bewilligen, oder liege ich hier jetzt völlig falsch :confused:

  • Das siehst Du richtig.

    Falsch kann die in #1 vorgetragene Verfahrensweise schon deshalb nicht sein, weil bei einer Regelung nach § 1010 BGB nicht zwingend jeder Anteil belastet werden muss (Schöner/Stöber Rn. 1462).

    Also wird eingetragen bzw. beanstandet, je nachdem, wie's beantragt ist, aber ganz sicher nicht "richtigerweise" von Amts wegen am ganzen Objekt, wenn nicht alle Eigentümer mitgewirkt haben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Du machst es richtig!
    Bei der ersten Eintragung belastest/begüntigst du einmal:
    1/4 Anteil zu 3/4 Anteil und umgekehrt

    Bei der zweiten Eintragung musst du natürlich die 1010 Regelung nur noch für den 3/4 Anteil intern eintragen. Weil es keine Regelung für den „gesamten 3/4 Anteil gibt.
    Die erste Eintragung wirkt aber natürlich auch für die weiteren Verkäufe, aber halt nicht „ intern, darum muss jeweils eine neue Regelung eingetragen werden.

    1/4 Anteil darf Stellplatz A benutzen
    3/4 Antei Stellplätze B, C und D
    Und umgekehrt
    Bei einem weiteren Verkauf eines 1/4 Anteil an Herrn Müller
    Steckt in der 1010 Regelung folgendes drin
    „Müller darf Stellplatz B benutzen, aber nicht c und D – und umgekehrt
    Die erste Eintragung dass Müller nicht A benutzen darf gilt natürlich auch für ihn.

    Gruß

  • :2danke Euch, bis auf einen Kollegen bei uns und eben den SB bei dem Notariat sind wir uns also einig :) denn andere Notariate habe sich über diese Art der Eintragung auch noch nie beschwert . . . ;)

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