Berichtigung einer Zwangshypothek

  • Ich hatte aufgrund eines Versäumnisurteils des Landgerichts XY (nicht rechtskräftig, aber vorläufig vollstreckbar) schon vor 2 Jahren eine Sicherungshypothek über 120.000 EUR Hauptsache eingetragen. Nun wird mir vom Gläubiger ein Berichtigungsantrag vorgelegt, zusammen mit einem rechtskräftigen Endurteil des Landgerichts XY vom 25.2.2008, wonach das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten wird, dem Kläger 95.000 EUR nebst Zinsen ... seit 1.3.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil durch die Klägerin darf nur gegen Zahlung einer Sicherheit von 110 % des zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden. Der Gläubiger beantragt nun, die Zwangshypothek dahin zu berichtigen, dass diese Hypothek lautet: Zwangshypothek zu 110.000 EUR (einschließlich bisheriger Kosten und Zinsen lt. Kostenaufstellung) nebst ... Zinsen seit 22.2.2007 gem. Endurteil des LG XY vom 25.2.2008. Ist denn eine derartige Berichtigung einer eingetragenen Zwangshypothek überhaupt (noch) möglich und wenn ja, wie trag ich´s ein??

  • In der Höhe, in der die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben worden ist, ist eine Eigentümergrundschuld entstanden (§ 868 ZPO). Die Berichtigung in der gewünschten Form dürfte somit nicht möglich sein.

  • :zustimm:

    ... außerdem ist aufgrund der strengen Akzessorietät der Sicherungshypothek das Bestehen und die Höhe der Forderung ohnehin nachzuweisen.

  • Dass in der Höhe, in der die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben worden ist, eine Eigentümergrundschuld entstanden ist, war auch mein erster Gedanke. Demnach könnte ein Vermerk bei der Hypothek dahingehend ausreichen, dass die Zwangshypothek in Höhe von ... EUR eine Eigentümergrundschuld ist.

    @ Phil: wenn die üblichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangshypothek vorliegen (Titel, Klausel, Zustellung...) brauch ich aber doch nicht noch zusätzlich einen Nachweis über das Bestehen oder Nichtbestehen der Forderung (vgl.Schöner/Stöber, 12. Aufl., RNr. 2168 ff) ?
    Ich oben leider was von einer Sicherungshypothek geschrieben, gemeint war eine Zwangssicherungshypothek.

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