§ 74 I S. 5 GVO - ungedeckter Scheck

  • Vielleicht könnt ihr mir ja helfen,

    im Rahmen eines Pfändungsauftrages hat der GV einen Verrechnungsscheck "unter Vorbehalt des Zahlungseingangs" angenommen und dem Schuldner eine entsprechende Quittung hierüber ausgestellt. In den Kassenbüchern wurde (noch) keine Buchung vorgenommen. Nun erklärt der Schuldner gegenüber dem GV, dass der Scheck mangels Gutschrift nicht eingelöst werden kann.
    Wie schließt der GV den "Zahlungsvorgang" nun büromäßig ab? Entsprechenden Vermerk in Sonderakte und Quittungsblock - fertig? Oder ist er angehalten, die Quittungsdurchschrift vom Schuldner zurückzufordern?

  • Warum sollte er die Quittung zurückverlangen? Ich gehe davon aus, dass nur die Scheckübergabe quittiert worden ist. Außerdem hätte der Gerichtsvollzieher weiter vollstrecken müssen.

    Ich würde den Scheck der bezogenen Bank trotz der Einwendungen des Schuldnern vorlegen und mir bestätigen lassen, dass er mangels Kontodeckung nicht eingelöst wird. Dies kann dann in die Sonderakte geheftet werden.

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