zusammenrechnung arbeitseinkommen und unterhalt

  • Für mich sind freiwillige Leistungen in diesem Fall Schenkungen. Eben, weil eben kein Anspruch (in dieser Form) auf Unterhalt besteht. :mad:

  • Und wo leiten wir dann her, dass die Schenkungen pfändbar sind? Und,was wird passieren? Zukünftig kriegt er den von Dir beanspruchten Teil halt bar oder auf anderem Wege....

  • Das Problem sehe ich in anderer Weise.

    Schenkungen müssen grundsätzlich notariell berurkundet werden. Solange dies nicht geschieht, besteht gegen den Schenker wegen Formunwirksamkeit kein (pfändbarer) Anspruch.

    Die Formunwirksamkeit wird geheilt, sofern die Schenkung vollzogen wird, d.h. das Geschenk seinen Empfänger tatsächlich erreicht. Aber in diesem Moment erlischt der Anspruch und ist schon deshalb auch nicht mehr pfändbar.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn dann Oma also dem lieben insolventen Enkel 5000 € auf's Konto überweist mit dem Vermerk "Ach, ich hab dich doch so lieb" dann ist das also nicht insolvenzbefangen weil "zeeckgebunden" ???? :gruebel: :gruebel: :gruebel:

    Ich glaube, ich muss so langsam die Löffel hier abgeben. :behaemmer

    @ Gegs: Was ist dann mit § 35 InsO (Neuerwerb) ?

  • Guckst Du zunächst #23.

    Die Zweckbindung kann ich bei einem derartigen Zusatz nicht erkennen. Wenn eine solche nicht vorliegt, liegt m.E. Neuerwerb vor.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hi,Ernst, wobei dieser von dir angeführte Fall sicher hypertheoretisch ist, denn so doof wird keiner sein.Hinsichtlich der vorkommenden und kleineren Summen gehe ich mit Gegs, da ist wohl nix zu holen.

  • Scheint ja alles schon mal diskutiert worden zu sein, ich hänge mich einfach mal hier dran:

    Schuldnerin (Eröffnung des Inso-Verfahrens grad eben) erhält netto 1.880,00 €, hat eine U-Pflicht gegen über Kind, einen getrenntlebenden Ehemann mit eigenem Einkommen in nicht mehr zu berücksichtigender Höhe.

    Es besteht kein Unterhaltsanspruch gegen getrenntlebenden Ehemann, der zahlt dennoch zwischen 600 bis 800 € monatlich bar auf die Hand, weil man sich grad mal wieder annähert und er bei ihr und dem Kind mehr oder minder lebt (anteilige Miete, Lebensmittel etc. sollen damit abgedeckt werden).

    Diesmal hat die Schuldnerin den bar erhaltenen Betrag auf´s Konto geschoben - der Dispo ist gekündigt und sonst hätte sie überzogen. Uns hat sie nix gesagt von den monatlichen Zahlungen, weshalb wir den Kontoauszug irritiert angeguckt haben und nachfragten. Man wünschte eine Kontofreigabe auf Guthabenbasis, weshalb wir Auszüge anforderten (Arbeitgeber = Bank).

    Und nun? Was mache ich jetzt mit den Zuwendungen? Sind wohl zu ignorieren, weil freiwillig und eben keine Forderung? Bei dem Einkommen widerstrebt mir das ein wenig, auch wegen der Tatsache des Verschweigens.

    Als Guthaben werde ich mir die sicherlich holen, aber als Einkommen wohl nicht pfändbar?

  • Nicht nur das, ich würde sie als Anteil von Miet- und sonstigen Kosten ansehen und auf gar keinen Fall als Unterhaltsleistungen.

    Als tatsächliche Unterhaltsleistungen (§ 850b ZPO) könnte man ggfs. über eine Zusammenrechnung mit dem AE nachdenken, wenn die übrigen Vorausetzungen erfüllt sind.

    Aber wie gesagt, kein Unterhalt sondern Kostenanteil (wie Du ja selbst schreibst) und somit nix mit § 850b ZPO.

  • Hallo Zusammen,

    ich hänge mich mal mit meinem Problem dran.
    Antrag auf Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit tituliertem Trennungsunterhalt liegt vor. Betreffend des Unterhalts wurde der Tenor des Beschlusses vom Familiengericht eingereicht. Aufgrund welcher Vorschrift der Unterhalt tituliert wurde, erschließt sich nicht.
    Ich frage mich, ob der Trennungsunterhalt überhaupt pfändbar ist. Handelt es sich bei diesem Unterhalt um eine Unterhaltsrente nach §850 b Nr 2 ZPO? Ich stehe gerade auf dem Schlauch :gruebel:.

  • Hallo Zusammen,

    ich hänge mich mal mit meinem Problem dran.
    Antrag auf Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit tituliertem Trennungsunterhalt liegt vor. Betreffend des Unterhalts wurde der Tenor des Beschlusses vom Familiengericht eingereicht. Aufgrund welcher Vorschrift der Unterhalt tituliert wurde, erschließt sich nicht.
    Ich frage mich, ob der Trennungsunterhalt überhaupt pfändbar ist. Handelt es sich bei diesem Unterhalt um eine Unterhaltsrente nach §850 b Nr 2 ZPO? Ich stehe gerade auf dem Schlauch :gruebel:.

    Ja, § 850b ZPO. Zusammenrechnung nur, wenn der Unterhalt auch für pfändbar erklärt werden kann. Was ich im Falle des Insolvenzverfahrens aber für fragwürdig halten würde.

  • Zu Anwendbarkeit von § 850b ZPO gibt es ja schon einen Entscheidung des BGH - IX ZR 189/08 -. Danach ist für die Beurteilung und Erklärung der Pfändbarkeit zunächst das Insogericht zuständig. Dafür muss der Verwalter vortragen. Und falls es Streit gibt, ist das Insogericht raus und das Prozessgericht muss entscheiden.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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