RDGEG, nicht RDG. "Ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig." Das sagt maximal 25€ sind erstattungsfähig. Es muss aber auch §91 ZPO geprüft werden wie der Verweis sagt.
Das heißt ja nur: Wenn Kosten unter 25 Eur entstanden sind, sind auch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig. Sind es aber mehr, dann sind von den tatsächlich entstandenen Kosten nur 25 EUR erstattungsfähig. Da steht nicht: "Es sind bis zu 25 EUR erstattungsfähig, § 91 I ZPO ist anzuwenden", sondern "bis zu einem Betrag von 25 EUR nach § 91 I ZPO erstattungsfähig".
Hier wird doch von manchen krampfhaft versucht, den Gesetzestext so zu verdrehen, dass das Ergebnis herauskommt, das einem selbst genehm ist. Die Vorscchrift dient doch offensichtlich einer Vereinfachung und Pauschalisierung im Kostenfestsetzungsverfahren, genau um die Frage der Prüfung der Notwendigkeit insoweit überflüssig zu machen, sondern das Kostenfestsetzungsverfahren zu vereinfachen. Wer hier Probleme aufbaut, wo keine sind und damit das Kostenfestsetzungsverfahren unnötig aufbläht, spielt vielleicht genau denen in die Hände, die die Kostenfestsetzung insgesamt auf den mittleren Dienst übertragen wollen. Es gibt genug Probleme bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit. Da muss man nicht noch welche konstruieren in Fällen, in denen der Gesetzgeber eine klare Regelung getroffen hat.