RDGEG als Kosten des Mahnverfahrens

  • Hatte jemand schon diese Konstellation?
    Im Mahnverfahren wird der Antragsteller durch ein Inkassoinstitut vertreten, das hierfür 25,00 € gem. § 4 RDGEG ansetzt.
    Nach Widerspruch gegen den MB wird der Antragsteller danach durch einen - anderen- Rechtsbeistand vertreten und obsiegt.

    Im Kostenfestsetzungsantrag werden unter anderem die 25,00 € für das Mahnverfahren geltend gemacht.

    Sind die voll erstattungsfähig?

    Lt. § 4 RDGEG zwar ja. Aber mir widerstrebt das, da dadurch mehr festzusetzen wäre, als wenn die Antragstellerin im gesamten Verfahren durch einen RA vertreten worden wäre, denn dann wäre für das Mahnverfahren ja nur die Pauschale VV 7002 RVG nebst USt anzusetzen.


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  • :gruebel: Anwaltszwang bestand nicht, oder?
    Was sagt denn die Beklagtenseite dazu? Ich würde ja dazu neigen, wenn keine Einwände erhoben werden, die zusätzlichen Kosten festzusetzen.

  • Vielleicht kann man es ja (wie du selbst schon) damit begründen, dass nach § 91 ZPO nur so viel zu erstatten wäre, wie es dann der Fall wäre, wenn die Astin nur einen RA beauftragt hat.... aber da kommt dann ganz sicher Rechtsmittel :(

  • Ich würde es versuchen.

    M.E. gilt das Gebot der kostenschonenden Prozessführung (§ 91 ZPO). Der Antragsteller/Kläger ist verpflichtet, die Kosten so gering wie möglich halten. Dies hat er durch Beauftragung sowohl eines Inkassounternehmens als auch eines Rechtsanwaltes nicht getan. Demnach würde ich absetzen.

  • Stimmt den Vorscheibern zu, die Klägerpartei hat nur Anspruch auf eine gute - nicht auf die bestmögliche Wahrnehmung der Interessen. Daher muß m.E. die Vertretung im Mahnverfahren nicht zwingend durch das Inkassobüro erfolgen. - würde absetzen.

  • Was ist, wenn es nicht ins streitige Verfahren gegangen wäre? Dann hätte jetzt der Antragsteller einen VB mit den 25,00 € Kosten des Inkassounternehmens. Hätte das einer moniert? Gab es nicht schonmal irgendwo die Diskussion, ob der Antragsteller mit einem Widerspruch hätte rechnen müssen?

  • So eine ähnliche Konstellation gab es zur BRAGO-Zeit wiederholt mit Rechtsbeistand und später Rechtsanwalt. Seinerzeit wurde auch so festgesetzt, als wäre der RA von vorn herein beauftragt worden. Mehr als die Kosten einer ordentlichen Vertretung halte ich auch nicht für erstattungsfähig. Leider ist der Beschwerdewert nicht erreicht. Gleichwohl wäre ich ebenfalls für den Weg der Absetzung. Die Klägerseite kann sich so vieler Vertretungen bedienen wie sie möchte. Deshalb werden die (Mehr-)Kosten jedoch nicht selbstredend erstattungsfähig. Den Hinweis auf den kostenrechtlichen Grundsatz einer ökonomischen Prozessführung würde ich auch anführen, auch wenn das ein Konstrukt einiger OLGs ist und im Gesetz keine Stütze findet. Erstattungsfähig sind immer nur die notwendigen Verfahrenskosten. 2 Vertretungen sind hier zwar nach eigener Wahl machbar, aber nicht auf Kosten der Gegenseite notwendig.

  • Das Problem ist § 4 IV 2 RDGEG, der heißt:

    [FONT=Verdana, sans-serif]Ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig.
    [/FONT]


    [FONT=Verdana, sans-serif]Das Rechtsmittel habe ich schon, habe nämlich in Unkenntnis dieser Vorschrift abgesetzt.
    [/FONT]


    [FONT=Verdana, sans-serif]Hatte bisher niemand einen solchen Kostenfestsetzungsantrag auf dem Tisch? Warum bin ich immer die erste? :confused:
    [/FONT]


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  • Wenn du schon im RM bist, dann zieh das doch durch und kipp jetzt nicht um. Musst ja keinem verraten, dass du von der Vorschrift nichts wusstest. So bekommst du mal eine Richterentscheidung. - Würde ich jedenfalls so machen, weil mir diese Festsetzung auch widerstreben würde.


  • ...

  • Imk Rahmen der Festsetzung wird sich der Bezi bedanken und die Akte mit dem Vermerk: "Die Landeskasse ist nicht beteiligt" zurückgeben.

    Man kann natürlich genauso argumentieren, dass es von der Legislative gewollt ist, einen Betrag bis 25 € zuzuerkennen und es deshalb sinnfrei ist, gegen den Gesetzeswortlaut gegenan gehen zu wollen, zumal § 91 ZPO genannt ist.

  • Imk Rahmen der Festsetzung wird sich der Bezi bedanken und die Akte mit dem Vermerk: "Die Landeskasse ist nicht beteiligt" zurückgeben.



    Hast du aber einen grantigen Revisor, meiner ist so lieb, dass er mir auch Fragen beantwortet, die nix mit der Staatskasse zu tun haben :daumenrau

  • Siehe auch hier mit Querverweis auf rechtspflegerforum

    http://blog.beck.de/2008/12/02/anr…on-inkassoburos

    http://blog.beck.de/2009/02/19/kei…-anwaltswechsel.

    13:
    Interessant, wie Du das beurteilst und § 91 ZPO nicht auf die Betrachtung allein der gerichtlichen Vertretung beschränkst.
    Das würde dann ja auch für den Anwaltswechsel vorgerichtlich/gerichtlich gelten - oder?

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (24. März 2009 um 12:38)

  • Ist die Angelegenheit nicht eindeutig? Die Bezugnahme in § 4 IV RDEG auf § 91 ZPO beschränkt die Erstattungsfähigkeit auf das Notwendige.

    Ansonsten hätten meine drei "Freunde" von Inkassoschaukel ein weiteres gefundenes Fressen...

  • 13:
    Interessant, wie Du das beurteilst und § 91 ZPO nicht auf die Betrachtung allein der gerichtlichen Vertretung beschränkst.
    Das würde dann ja auch für den Anwaltswechsel vorgerichtlich/gerichtlich gelten - oder?



    Ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig.

    Eigentlich gibt es ja an dem Wortlaut nicht viel zu deuteln. Der genannte Betrag ist "nach § 91 ZPO erstattungsfähig" und das war´s. Insoweit stellt sich schon die Frage, ob man diese Vorschrift einfach ignorieren oder nach eigenem Notwendigkeitsgutdünken entscheiden kann. Die Vorschrift ist halt neu und wenig bekannt (ich kannte sie auch nicht), gleichwohl ist eigentlich kein Diskussionsspielraum, auch wenn einem das nicht schmeckt.

    Eine klare Regelung kenne ich für vorgerichtliche/gerichtliche anwaltliche Vertretung in dieser Form nicht.


    @ Super-Juli:

    Mein Bezi ist ein Studienkollege. Der hat permanent zu viel zu tun. Bei Dir mag das etwas anders laufen, aber Du bist ja auch eine schöne junge Dame und kein alter Saurier... :wechlach:

  • Wenn du schon im RM bist, dann zieh das doch durch und kipp jetzt nicht um. Musst ja keinem verraten, dass du von der Vorschrift nichts wusstest. So bekommst du mal eine Richterentscheidung. - Würde ich jedenfalls so machen, weil mir diese Festsetzung auch widerstreben würde.

    Wenn ich dem Richter in den Kopf gucken könnte...

    Jedenfalls war ich erstaunt, dass ich nirgends was zu dieser Vorschrift gefunden habe, nicht im RVG-Kommentar, nicht im ZPO-Kommentar.

    Es läuft jetzt erst mal das rechtliche Gehör, vielleicht hat jemand von uns allen inzwischen noch einen genialen neuen Gedanken.

    Das mit dem Revisor kann man bei uns auch vergessen, die sind bei uns auch zugedeckt mit Arbeit, die würden sich bedanken, sich noch in Probleme reinknieen zu müssen, die gar nichts mit der Staatskasse zu tun haben. Leider.


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  • 13:
    Interessant, wie Du das beurteilst und § 91 ZPO nicht auf die Betrachtung allein der gerichtlichen Vertretung beschränkst.
    Das würde dann ja auch für den Anwaltswechsel vorgerichtlich/gerichtlich gelten - oder?

    Das habe ich nicht verstanden. Die Kosten werden ja nicht als vorgerichtliche Kosten geltend gemacht, sondern als Kosten des Mahnverfahrens (das Inkassoinstitut hat ja das Mahnverfahren betrieben). Natürlich war es auch vorgerichtlich tätig, diesbezüglich erfolgte eine Titulierung im Urteil.


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  • 13:
    Interessant, wie Du das beurteilst und § 91 ZPO nicht auf die Betrachtung allein der gerichtlichen Vertretung beschränkst.
    Das würde dann ja auch für den Anwaltswechsel vorgerichtlich/gerichtlich gelten - oder?



    Das habe ich nicht verstanden. Die Kosten werden ja nicht als vorgerichtliche Kosten geltend gemacht, sondern als Kosten des Mahnverfahrens (das Inkassoinstitut hat ja das Mahnverfahren betrieben). Natürlich war es auch vorgerichtlich tätig, diesbezüglich erfolgte eine Titulierung im Urteil.



    Das kann ich gut verstehen. Ich habe an vorgerichtliche Mahnung durch Inkassounternehmen und dann gerichtliches Mahnverfahren durch Inkassounternehmen und dann Klage durch Anwalt gedacht und mich gefragt, was alles soll von den Kosten notwendig und erstattungsfähig sein.
    "Interessant, wie Du das beurteilst und § 91 ZPO nicht auf die Betrachtung allein der gerichtlichen Vertretung beschränkst." ist falsch formuliert - richtig: ... der Vertretung in dem Rechtstreit beschränkst.

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