Bestandteilszuschreibung Grundstück zu WEG-Blatt möglich?

  • Moin,

    eigentlich dachte ich, dass wäre nen ganz einfacher Fall:

    Grundstück wird von A und B zu je 1/2 gekauft und soll dem bereits in Blatt X gebuchten Grundbesitz als Bestandteil unter einer lfd. Nr. zugeschrieben werden.

    Blatt X ist jedoch ein Wohnungsgrundbuch.
    A und B sind Eigentümer zu je 1/2 eines 265/1000 Miteigentumsanteils am Grundstück ...

    Kann ich da einfach diesem MEA eine weiteres Grundstück als Bestandteil zuschreiben?
    Ich tendiere zu nein. Im Stöber hab ich nix brauchbares gefunden.
    In RdNr. 2979 sagt er bei der Vereinigung: "Dagegen ist die Vereinigung eines WE-(TE-)Rechts mit einem Grundstück zulässig." Vereinigung ist ja nicht beantragt.
    In RdNr. 2980, Bestandteilszuschreibung: "Ein WE-(TE-)Recht kann ebenso auch einem anderen WE-(TE-)Recht des gleichen Berechtigten als Bestandteil zugeschrieben werden, desgleichen einem Grundstück."
    Ich hab hier aber den umgekehrten Fall, zu dem steht hier aber nix...
    Der Demhardter sagt zu § 6 RdNr 5, dass auch der umgekehrte Fall funktionieren soll.

    Ich hab aber echt keine Ahnung, wie das gehen soll, und vor allem, wie ich das schreibe...

    Hilfe :(...

  • Du buchst das Grundstück unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses des Wohnungsgrundbuchs und trägst dann in der Veränderungsspalte ein, dass Nr. 2 der Nr. 1 als Bestandteil zugeschrieben worden ist und Nr. 1 und Nr. 2 nun unter Nr. 3 gebucht sind. Dann trägts Du den gesamten Bestand unter Nr. 3 ein. Zunächst das Grundstück und darunter den Miteigentumsanteil am WE-Grundstück verbunden mit dem Sondereingetum an der Wohnung Nr. ......bla bla bla.

  • rpfl_nds: Wie jetzt, soll das besagte Grundstück nur diesem einen Teileigentum zugeschrieben werden? Ob das geht, weiß ich nicht, aber merkwürdig ist's schon, oder?

  • Das Grundstück kann nur allen Wohn- oder Teileigentumsblättern als Bestandteil zugeschrieben werden und setzt die Auflassung an alle Miteigentümer voraus. (Schöner Stöber 14. Aufl. Rdnr. 2981) Eintragungsvorschlag § 3 WGV Rdnr. 16, Meikel Grundbchrecht Band 3, 9. Auflage)

  • Das Grundstück kann nur allen Wohn- oder Teileigentumsblättern als Bestandteil zugeschrieben werden und setzt die Auflassung an alle Miteigentümer voraus. (Schöner Stöber 14. Aufl. Rdnr. 2981) Eintragungsvorschlag § 3 WGV Rdnr. 16, Meikel Grundbchrecht Band 3, 9. Auflage)



    Das leuchtet mir ein, gewundert hätte es mich, wenn die Zuschreibung nur zu einem Wohnungseigentum von mehreren möglich gewesen wäre, was ja offenbar nicht der Fall ist :)

  • Das Grundstück kann nur allen Wohn- oder Teileigentumsblättern als Bestandteil zugeschrieben werden und setzt die Auflassung an alle Miteigentümer voraus. (Schöner Stöber 14. Aufl. Rdnr. 2981) Eintragungsvorschlag § 3 WGV Rdnr. 16, Meikel Grundbchrecht Band 3, 9. Auflage)



    Das leuchtet mir ein, gewundert hätte es mich, wenn die Zuschreibung nur zu einem Wohnungseigentum von mehreren möglich gewesen wäre, was ja offenbar nicht der Fall ist :)



    Es ist möglich (s. #5). Auch wenn es natürlich Gegenmeinungen gibt. Die von ip zitierte Stelle bezieht sich darauf, daß eine Grundstücksfläche "von den WEigtern (TEigtern) gemeinschaftlich erworben werden soll" (Schöner/Stöber). Nicht unser Fall.

  • Das Grundstück kann nur allen Wohn- oder Teileigentumsblättern als Bestandteil zugeschrieben werden und setzt die Auflassung an alle Miteigentümer voraus. (Schöner Stöber 14. Aufl. Rdnr. 2981) Eintragungsvorschlag § 3 WGV Rdnr. 16, Meikel Grundbchrecht Band 3, 9. Auflage)



    Das leuchtet mir ein, gewundert hätte es mich, wenn die Zuschreibung nur zu einem Wohnungseigentum von mehreren möglich gewesen wäre, was ja offenbar nicht der Fall ist :)




    Ach nein? :gruebel:

    Ich zitiere:

    Grundstück wird von A und B zu je 1/2 gekauft und soll dem bereits in Blatt X gebuchten Grundbesitz als Bestandteil unter einer lfd. Nr. zugeschrieben werden.

    Blatt X ist jedoch ein Wohnungsgrundbuch.
    A und B sind Eigentümer zu je 1/2 eines 265/1000 Miteigentumsanteils am Grundstück ...

  • Unter Amtshilfe: :D

    Hallo,

    da ich nicht aus NDS ins Forum komme, ein kleiner Umweg…


    Habe jetzt im Bärmann, WEG, 10. Auflage 2008 zu § 1 unter RdNr. 103, 104 gefunden, dass das tatsächlich geht. Weitere Nachweise sind BayObLGZ 1993, 297 = NJW-RR 1994, 403, die oben bereits angeführten RdNrn aus Schöner/Stöber und Demharter.

    Diese alle bejahen die Möglichkeit, ein Grundstück einem WEG als Bestandteil zuschreiben zu lassen…

    @ Jörg & redge: Doch doch, es soll nur einer WE-Einheit als Bestandteil zugeschrieben werden. In den Kommentaren wird auch von "einem einzelnen Wohnungseigentumsrecht" gesprochen…

    Buchungstechnisch wäre das dann wahrscheinlich wirklich so, wie HorstK in #2 geschrieben hat:

    Unter BVZ 3 erst das komplette Flurstück
    dann der Miteigentumsanteil mit dem kompletten Beschrieb…

    Ich hab aber eben mit dem Notariat gesprochen, dass ich das ungern so eintragen möchte und ob es vielleicht auch ausreicht, wenn eine eigenes GB-Blatt dafür angelegt wird (weil als eigenständiges Grundstück im WEG-Blatt darf ich es definitiv nicht stehen lassen…



  • Die Lösung des HorstK würde aber doch darauf hinauslaufen, dass das zugeschriebene Grundstück als solches im WEG-Blatt steht...
    Wenn du also als Ergebnis rechtlich ein Objekt in zwei Blättern einträgst, muss das deutlich zum Ausdruck kommen.

    Was ist eigentlich das Resultat der Operation? Wenn man eine Bestandteilszuschreibung unter Grundstücken vornimmt, erhält man ein Grundstück? Aber hier... :gruebel: (vielleicht ein Wohnungseigentum, dem ein Grundstück als Bestandteil zugeschrieben wurde).



  • Wir reden/schreiben aneinander vorbei, ich habe meine Aussage nicht auf den Fall in #1 bezogen, sondern eben allgemein gemeint ;)


  • Wir reden/schreiben aneinander vorbei



    ...ich nicht... :strecker

    Zitat

    ich habe meine Aussage nicht auf den Fall in #1 bezogen, sondern eben allgemein gemeint ;)



    Das habe ich aus den Beiträgen anders gelesen:gruebel:


  • Die Lösung des HorstK würde aber doch darauf hinauslaufen, dass das zugeschriebene Grundstück als solches im WEG-Blatt steht...
    Wenn du also als Ergebnis rechtlich ein Objekt in zwei Blättern einträgst, muss das deutlich zum Ausdruck kommen.



    Richtig.
    Nach der Lösung von HorstK und auch der (ursprünglich vom Notar gewollten Variabte hätte das zugeschriebene Grundstück im WEG-Blatt gestanden. Ein neues Blatt anlegen nur für den zugeschriebenen Teil halte ich für nicht möglich...

    Zitat


    Was ist eigentlich das Resultat der Operation? Wenn man eine Bestandteilszuschreibung unter Grundstücken vornimmt, erhält man ein Grundstück? Aber hier... :gruebel: (vielleicht ein Wohnungseigentum, dem ein Grundstück als Bestandteil zugeschrieben wurde).



    Das hatte ich den Notar am Donnerstag auch noch gefragt. So richtig konnte er mir keine Antwort geben, so dass ich davon ausgehe, dass die Käufer einfach gesagt hatten "Wir haben da noch Grundbesitz, das soll da einfach dazu." Und der Notar hat gar nicht ins GB geguckt, dass das WEG ist...

    Jedenfalls bin ich mit ihm übereingekommen, dass nun doch das Stück Garten auf ein eigenes Blatt gebucht werden soll und keine Bestandteilszuschreibung erfolgen soll...

    Danke für das viele Mitdenken und auch noch Danke an Anta für die Amtshilfe!

  • Das hatte ich den Notar am Donnerstag auch noch gefragt. So richtig konnte er mir keine Antwort geben, so dass ich davon ausgehe, dass die Käufer einfach gesagt hatten "Wir haben da noch Grundbesitz, das soll da einfach dazu." Und der Notar hat gar nicht ins GB geguckt, dass das WEG ist...

    Jedenfalls bin ich mit ihm übereingekommen, dass nun doch das Stück Garten auf ein eigenes Blatt gebucht werden soll und keine Bestandteilszuschreibung erfolgen soll...



    Cool, wenn der Wille der Beteiligten von Rpfl. und Notar ausgehandelt werden. :D

  • Auch wenn sich das Problem mittlerweile wohl bereits erledigt hat, will ich noch schnell meinen Eintragungsvorschlag mitteilen.
    Ich musste vor kurzem auch zwei "normale" Grundstücke einer einzelnen Wohnungseigentumseinheit als Bestandteile zuschreiben. Nach ewigem Überlegen und Beraten mit Kollegen, hab ich es dann so eingetragen:

    Unter BVNR. 1 war das Wohnungseigentum eingetragen.
    Unter BVNr. 2 und 3 hab ich dann die zuzuschreibenden Flst. vorgetragen.
    Drüber (also über BVNR. 2 und 3) hab ich geschrieben
    "Die ganzen Grundstücke Flnr. XY und FlNr. XZ von Blatt ... hierher übertragen und dem hier vorgetragenen Wohnungseigentum als Bestandteil zugeschrieben: "

  • Muss mich hier mal anhängen...

    Habe folgenden, etwas anderen Fall: Ein Wohnungseigentum bestehend aus 2 Einheiten. Beide WE-eigentümer erwerben ein Grundstück entsprechend ihren Miteigentumsanteilen (45/100 und 55/100) am WE und schreiben dieses Grundstück dem Wohnungseigentums-Grundstück als Bestandteil zu unter gleichzeitiger Umwandlung der gewöhnlichen Miteigentumsanteile an der erworbenen Teilfläche in Wohnungseigentumsanteile und höchst vorsorgliche Mitbelastung mit den in Abteilung II und III an den jeweiligen Wohnungseigentumseinheiten eingetragenen Belastungen. "Einig über diese Umwandlung bewilligen sie den Grundbuchvollzug."

    Ich frage mich nun, wie ich eintragen kann/soll.

    Ich würde wie folgt vorgehen:

    Im Bestandsverzeichnis: "2/zu 1 45/100 bzw. 55/100 Miteigentumsanteil nun am dem Grundstück flst. a und flst. b verbunden mit dem Sondereigentum wie unter BVNr. 1 eingetragen; gem. Bewilligung vom ...
    In BVNr. 1 würde ich das Grundstück und den Miteigentumsanteil röten, da ich diese ja bei 2 zu 1 neu vortrage. BVNr. 1 in Spalte 1 würde ich nicht röten, da ich ja in 2 zu 1 auf das in BV 1 eingetragene Sondereigentum verweise.

    In der Veränderungsspalte im Bestandsverzeichnis: "Flst. b (Miteigentumsanteil an Flst. b übertragen aus Blatt x) dem unter BVNR. 1 bezeichneten Grundstück als Bestandteil zugeschrieben unter Erstreckung des Wohnungseigentums auf die Gesamtlfläche; hier und auf den für die übrigen Miteigentumsanteile angelegten Blättern eingetragen am .."

    In Abt. I: "1,2: Zugang aufgelassen am xx; eingetragen am xx"

    In Abt. II: Pfanderstreckungsvermerk

    In Abt. III: Frage: Pfanderstreckungsvermerk, ja oder nein? Grundsätzlich ja keinen, da kraft Gesetzes bei Bestandteilszuschreibung; aber mich irritiert die oben erwähnte ausdrückliche Pfanderstreckungserklärung auch für Belastungen in Abt. III; daher würde ich sicherheitshalber zu einem Pfanderstreckungsvermerk in Abt. III tendieren.

    Vielen Dank für Eure Mithilfe

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