Bestandteilszuschreibung Grundstück zu WEG-Blatt möglich?

  • Ich hänge mich hier mal an: Lt. RdNr. 2981 Schöner/Stöber, HRP, Grundbuchrecht, 15. Aufl., unter Verweis auf OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.1976, 5 Wx 44/76, bedarf es bei einer zulässigen Bestandteilszuschreibung u.a. der Umwandlung der gewöhnlichen MEAnteile an der Erwerbsfläche in WE(TE)-Anteile durch entsprechende Willenserklärung der Erwerber.
    Ist es eine "entsprechende Willenserklärung", wenn die Vertragsteile "die vorvereinbarten Eigentumsübergänge samt Erstreckung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums" bewilligen und beantragen? Gefühlt für mich nein, aber da ich sehr wenig WE habe/mache ... ?!

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Dankeschön :)! Da sieht man mal wieder, dass man sich nicht immer auf sein Gefühl verlassen kann ...

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  • Sorry, noch eine Frage zum gleichen Vorgang:
    Meine WEBlätter sind in Abt. II (Dienstbarkeiten und Vorkaufsrechte) und Abt. III (Grundschulden) belastet - Pfanderstreckung ist nicht beantragt.
    Grundschuld erstreckt sich kraft Gesetzes auf zugeschriebenes Flst., aber wie sieht es in Abt. II aus?
    M.E. bräuchte ich zumindest hinsichtlich der Vorkaufsrechte eine Pfanderstreckung [Holzer, Kramer, Krauß etc., GBO, 2. Aufl., Rdnr. 34 zu § 5 GBO: Im Ergebnis ebenfalls zur Verwirrung führen Vorkaufsrechte, die infolge einer Grundstücksverbindung nur noch an einer Teilfläche eines Grundstücks lasten würden (Böttcher BWNotZ 1986, 73): Soll ein Vorkaufsrecht an einem Grundstücksteil bestellt werden, so ist vorherige Abschreibung iSv § 7 Abs 1 GBO geboten (OLG Hamm NJW-RR 1996, 849), soweit nicht Belastung des ganzen Grundstücks und eine entsprechende Ausübungsbeschränkung
    vereinbart ist (§ 7 Rn 44)], nicht aber hinsichtlich der Dienstbarkeiten - oder liege ich da falsch :gruebel:?

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  • Lt. meinem WEG - Skript ist eine der Eintragungsvoraussetzungen: "Bewilligung aller Eigentümer wegen Pfanderstreckung von Rechten an der erworbenen Teilfläche (§ 19 GBO), die allerdings stillschweigend in der oben genannten Bewilligung über die Umwandlung in Wohnungseigentum zu sehen ist (OLG Frankfurt Rpfleger 1993, 396)."

    Das hab ich aber jetzt nicht gelesen. Da ist dann auch fraglich, ob das für alle Rechte (auch Dienstbarkeiten) pauschal gelten soll, oder nur solche, die erstreckt werden müssen (Reallast z.B.).
    Wär es mein Fall, würd ich wahrscheinlich unschuldig beim Notariat nachfragen, was denn mit den eingetragenen Rechten in Abt. II so geschehen soll, weil ich gar nicht so recht weiß, was ich mit denen machen soll und ob sie sich da schon mal Gedanken gemacht haben...

  • Danke für den Hinweis auf die Entscheidung.
    So wie ich sie lese, heißt es da aber nur im Bezug auf Grundpfandrechte, dass "mit der Umwandlung der gewöhnlichen MEAnteile in WE/TE, durch die von den Bet. in der notariellen Urkunde (hier wurde ausdrücklich vereinbart, dass sich die Teilungserklärung auf die Bestandteilsgrundstücke erstrecken soll) abgegebenen Erklärungen eine Nachverpfändung der Bestandteilsgrundstücke verbunden ist".
    Im Hinblick auf bpD ist lt. dieser Entscheidung die unterschiedliche Belastung von Hauptgrundstück und Bestandteilsgrundstück zulässig, ohne dass Verwirrung zu besorgen ist (wie bereits vermutet).
    Bleiben die Vorkaufsrechte ... .
    Ich werde jetzt mal schüchtern beim Notariat anfragen, ob ich die Pfanderstreckung nur überlesen habe :cool: ... .

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