...mal wieder Vergütung


  • Zunächst zum Regress und später extra zum Vergütungsantrag anzuhören, fände ich praktisch nicht rentabel.



    Wenn der Regreß vollzogen und bedient ist, dann ist (s. o.) der Betreute mittellos. Demnach erhält der Betreuer seine beantragte Vergütung dann, gekürzt auf den Satz für einen mittellosen Betreuten, aus der Landeskasse. Zum Vergütunsgantrag muss hier folgerichtig dann gar keine Anhörung mehr erfolgen.

    Dies ist auch nicht unbillig. Denn der Betreuer, der auch bislang seine Vergütung aus der Landeskasse erhalten weiß oder muss wissen, dass mit der bisherigen Befriedigung seiner Ansprüche diese auf die Landekasse übergangen sind.

    Auch wenn eine solche Pflicht des Betreuers im Gesetz nicht konkret genannt ist, so ist dennoch zu beachten, dass die Übernahme der gegen die betroffenen Person gerichteten Ansprüche des Berufsbetreuers auf Vergütung (und bis zum 30.06.05 auch Aufwendungsersatz) durch die Staatskasse eine staatliche Sozialleistung für den mittellosen Be­troffenen (vgl. BVerfG NJW 1980, 2179, 2181; OLG Hamm, Beschl. 15 W 355/05, 16.03.2006) ist. Insoweit besteht daher nach Ansicht des Gerichts eine ähnliche Mitwirkungspflicht der bereuten Person, vertreten durch den Betreuer, wie gegenüber einem Kostenträger, der Sozialleitungen gewährt (§ 60 I Nr. 2 SGB I) in der Weise, dass sofort anzuzeigen ist, dass durch den Erwerb von Vermögen jetzt eine Rückzahlung der Ansprüche der Landekasse in Betracht kommt. Wird keine solche Mitteilung gemacht, oder erst in Kombination mit der Einreichung eines Vergütungsantrags, dann muss sich die Landeskasse dieses "Fehl-"Verhalten nicht entgegenhalten lassen, sondern kann erst ihre Rückforderungsansprüche durchsetzen, bevor sie den aktuellen Vergütungsanspruch des Betreuers befriedigt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (30. März 2009 um 12:52)

  • Maßgebend ist die Höhe des Vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Vergütungsantrag und wenn der Betreute im zurückliegenden Abrechnungszeitraumes vermögend war, zum Zeitpinkt der Entscheidung aber nicht mehr, weil wir ihn ja "geschröpft" haben, dann hat er trotzdem den Anspruch auf die erhöhte Vergütung, auch wenn wir aus der Landeskasse auszahlen müssen. Diese Auffassung vertritt sogar unser Bezi. Oder reden wir hier irgendwie aneinander vorbei?



    Dazu gibts auch eine Entscheidung vom Landgericht, welche wir im Kollegenkreis nicht für gut befinden. :mad:

  • @ Ernst P.
    Das finde ich aber jetzt - mit Verlaub - arg konstruiert.
    Soll der Betreuer, der ja sowieso erst nach 3 Monaten seinen Anspruch geltend machen kann, auch noch warten, bis die Staatskasse ihr Geld hat.
    Und der Verweis auf § 60 SGB I findet sich nirgendwo im Gesetz. Auch wenn die gezahlte Vergütung Sozialhilfecharakter hat, scheidet hier eine analoge Anwendung aus, weil keine Gesetzeslücke vorliegt.
    Im Gesetzesentwurf heißt es:
    "Eine Verpflichtung die Rückgriffsmöglichkeit gegen den Mündel in jedem Fall wahrzunehmen, schafft der Entwurf nicht".
    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, die Interessen der Staatskasse wahrzunehmen.
    Einen Vorrang der Staatskasse vermag ich im Gesetz nicht zu erkennen.

  • Jeder hat so seine eigene Vorgehensweise und Meinung. Meine hat sich in der Praxis bewährt. Auch ggü. dem Beschwerdegericht.

    Und diesen Satz

    "Eine Verpflichtung die Rückgriffsmöglichkeit gegen den Mündel in jedem Fall wahrzunehmen, schafft der Entwurf nicht"



    verstehe ich anders, und zwar dahingehend dass man einen Rückgriff machen kann, aber eben dazu keine Verpflichtung besteht. Wie der Rückgriff auszusehen hat, bzw. zu einer Rangfolge wird im Gesetz m. E. nichts gesagt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • @ Ernst P.
    mit meinem Beitrag wollte ich dir auch nicht ins Geschäft reinreden. Ich habe nur allgemein den Eindruck, dass sich die Rechtspfleger manchmal zu schnell zu Hütern der Staatskasse aufschwingen.

  • @ Ernst P.
    mit meinem Beitrag wollte ich dir auch nicht ins Geschäft reinreden. Ich habe nur allgemein den Eindruck, dass sich die Rechtspfleger manchmal zu schnell zu Hütern der Staatskasse aufschwingen.



    Keine Sorge, hatte deinen Beitrag auch nicht als "Reinreden wollen" aufgefasst. Ich gebe zu, dass mein Beitrag ggf. so verstanden werden werden konnte, als wäre ich verärgert oder beleidigt. Beides ist nicht der Fall.

    Im übrigen habe ich manchmal den gleichen Eindruck. Von daher: :abklatsch

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Guten Morgen,
    mein Berufsbetreuer hat nach mittellos/Heim Vergütung beantragt, ich hab am Tag nach dem Antragseingang antragsgemäß entschieden, auch weil sich aus dem letzten Jahresbericht aus 12/2013 Mittellosigkeit ergeben hat.
    Nun beantragt der Betreuer unter Abänderung seines Antrags nach vermögend/Heim abzurechnen. Auf mein Schreiben, dass ich bereits über seinen Vergütungsantrag für das Quartal entschieden haben, antwortet er, dass "erst nach der Antragstellung auf Festsetzung sich herausgestellt hat, dass die angesetzte Vergütung fehlerhaft war; der Betroffene war bereits vermögend. Ich habe daher unmittelbar danach den korrgierten Antrag gestellt und bitte daher um Festsetzugn des Differenzbetrages...".
    Das obige Posting bestätigt mich in meiner Annahme, dass keine Abänderung mehr möglich ist. Aber wie gehe ich jetzt hier verfahrensrechtlich korrekt vor? Den Betreuer auffordern mitzuteilen, ob er Rechtsmittel gegen meine "Zahlbarmachung" einlegen will und dieses dann mangels Beschwer zurück weisen? Oder muss ich den korrigierten Antrag nach vermögend/Heim direkt zurück weisen? Welches Rechtsmittel ist dagegen möglich, Erinnerung? Ich hab echt keine Ahnung...
    Danke!!!

  • Ist die Vergütung förmlich festgesetzt oder einfach nur angewiesen? Bei förmlicher Bescheidung Rechtskraft prüfen. Bei Anweisung entweder nachzahlen, wenn die Voraussetzungen vorliegen (also jetzt mittellos, im Abrechnungszeitraum aber nicht), oder eben förmlich festsetzen, wenn Du meinst, nicht zahlen zu müssen.
    Ansonsten ist die oben geäußerte Ansicht nicht so ohne Weiteres haltbar. Recherchier mal die Rechtsprechung(sänderungen) seitdem. Für die Frage vermögend oder mittellos (also Stundenzahl) kommt es auf den Vermögensstand für den Abrechnungszeitraum an, für die Frage, wer zahlen muß, auf das Vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung. So meine ich die aktuelle Lage jedenfalls verstanden zu haben.

    Wobei mir nicht klar ist, wie im Jahresbericht Mittellosigkeit stehen kann und bei dem Vergütungsnachschlag jetzt für den gleichen Zeitraum doch Vermögen da (gewesen?) sein soll... Das scheint mir nicht frei von Widersprüchen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Für die Frage vermögend oder mittellos (also Stundenzahl) kommt es auf den Vermögensstand für den Abrechnungszeitraum an, für die Frage, wer zahlen muß, auf das Vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung. So meine ich die aktuelle Lage jedenfalls verstanden zu haben.

    Aktuelle Rechtslage jedenfalls richtig verstanden.;)

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