(Wieder-) Begründung Wohnungseigentum

  • Hallo,

    ich würde gerne eure Meinung zu folgendem Sachverhalt hören:

    Aus einem Grundstück wurde 1983 Wohnungseigentum gebildet,
    2009 wurde das Wohnungseigentum aufgehoben und das Grundstück an eine GmbH verkauft.

    Die GmbH möchte nunmehr wieder Wohnungseigentum bilden-so wie es vorher war- und fragt, was sie dafür benötigen würde-
    sprich: sie möchte wissen, ob sie den alten Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung von 1983 verwenden kann.

    Was würdet ihr dazu sagen?

  • Alter Aufteilungsplan, soweit noch zutreffend, dürfte wohl gehen, aber ich denke dass eine neue Abgeschlosseneheitsbescheinigung vorgelegt werden muß, mal so aus dem Bauch heraus :)

  • Aufteilungsplan / Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen nicht neu sein. Es genügen grundsätzlich auch ältere Unterlagen.

    siehe Bärmann/Pick, WEG, 18. Auflage, Rdnr. 40 zu § 7

  • Aufteilungsplan / Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen nicht neu sein. Es genügen grundsätzlich auch ältere Unterlagen.

    siehe Bärmann/Pick, WEG, 18. Auflage, Rdnr. 40 zu § 7



    Aha, gut zu wissen :)

  • Der alte Aufteilungsplan müsste natürlich zum Inhalt einer neuen Bewilligung nach § 8 WEG gemacht werden. Ein einfacher Antrag, die Wohnungsgrundbücher wieder anzulegen, reicht nicht

  • Der alte Aufteilungsplan müsste natürlich zum Inhalt einer neuen Bewilligung nach § 8 WEG gemacht werden. Ein einfacher Antrag, die Wohnungsgrundbücher wieder anzulegen, reicht nicht




    Wenn zuvor die Aufteilung nach § 3 WEG erfolgte, wage ich zu bezweifeln, dass wieder so aufgeteilt werden kann.

  • Wenn zuvor die Aufteilung nach § 3 WEG erfolgte, wage ich zu bezweifeln, dass wieder so aufgeteilt werden kann.


    Diese Aussage verstehe ich nun gar nicht. :confused: Ob damals nach § 8 oder § 3 WEG geteilt wurde, ist doch für eine neue Teilung völlig unerheblich. Außerdem werden Abgeschlossenheitsbescheinigung und Pläne unabhängig davon erteilt bzw. erstellt, ob die spätere Teilung nach § 8 oder nach § 3 WEG erfolgt.

    Life is short... eat dessert first!

  • Wenn zuvor die Aufteilung nach § 3 WEG erfolgte, wage ich zu bezweifeln, dass wieder so aufgeteilt werden kann.


    Diese Aussage verstehe ich nun gar nicht. :confused: Ob damals nach § 8 oder § 3 WEG geteilt wurde, ist doch für eine neue Teilung völlig unerheblich. Außerdem werden Abgeschlossenheitsbescheinigung und Pläne unabhängig davon erteilt bzw. erstellt, ob die spätere Teilung nach § 8 oder nach § 3 WEG erfolgt.


    Wie Mola. Ob nun nach 3 oder nach 8 WEG früher mal geteilt wurde ist für die jetzige Teilung ohne Belang. Die Zeichnungen und die Abgeschlossenheitsbescheinigung können weiter verwendet werden. Die Teilungserklärung erfolgt neu in der Form des § 29 GBO.

  • Wenn zuvor die Aufteilung nach § 3 WEG erfolgte, wage ich zu bezweifeln, dass wieder so aufgeteilt werden kann.


    Diese Aussage verstehe ich nun gar nicht. :confused: Ob damals nach § 8 oder § 3 WEG geteilt wurde, ist doch für eine neue Teilung völlig unerheblich. Außerdem werden Abgeschlossenheitsbescheinigung und Pläne unabhängig davon erteilt bzw. erstellt, ob die spätere Teilung nach § 8 oder nach § 3 WEG erfolgt.


    Wie Mola. Ob nun nach 3 oder nach 8 WEG früher mal geteilt wurde ist für die jetzige Teilung ohne Belang. Die Zeichnungen und die Abgeschlossenheitsbescheinigung können weiter verwendet werden. Die Teilungserklärung erfolgt neu in der Form des § 29 GBO.



    Selbst, wenn sich Aufteilungsplan (Zeichnungen) nicht ändern, so können sich aber doch die Miteigentumsanteile ändern, da sich in einer vorherigen Aufteilung nach § 3 WEG die Miteigentumsanteile aus den eingebrachten "Grundstücksanteilen" ergeben konnten. Diese unterschiedliche Anteilszurordnung ist m.E. nicht wiederherstellbar.

  • Die Miteigentumsanteile kann der jetzt teilende Eigentümer festlegen ganz wie es ihm beliebt. Was bei der alten Teilungserklärung diesbezüglich festgelegt wurde, ist für die neue Teilungserklärung völlig ohne Belang.

    Life is short... eat dessert first!

  • Die Miteigentumsanteile kann der jetzt teilende Eigentümer festlegen ganz wie es ihm beliebt. Was bei der alten Teilungserklärung diesbezüglich festgelegt wurde, ist für die neue Teilungserklärung völlig ohne Belang.


    :daumenrau

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