Dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung durch Ins.Verw.?

  • Brauche dringend eure Hilfe. Eigentümer sind Eheleute zu je 1/2. Über den Ehemann ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, ein entsprechender Vermerk steht schon im Grundbuch. Vor Jahren wurde eine Grundschuld ohne dingl. Zwangsvollstreckungsunterwerfung eingetragen. Jetzt meldet der Insolvenzverwalter an, "dass sich der Eigentümer - vertr. durch d. Ins.-Verw. - der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten 1/2 Anteil an dem Grundbesitz in der Weise unterwirft, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist".
    Ist der Insolvenzverwalter dazu berechtigt, die dingliche Zwangsvollstreckungserklärung für den 1/2 Anteil des Schuldners zu erklären? Was würde so eine Eintragung kosten? Bin irgendwie ratlos.

  • Ich denke schon, dass der Insoverwalter grundsätzlich die Erklärung abgeben kann.
    Bin nur nicht ganz sicher, ob die Unterwerfung auch nur bzgl. eines 1/2-Anteils möglich ist. Jedenfalls habe ich sowas noch nie gesehen.

    Kosten:
    Eine Veränderung; also halbe Gebühr nach einem Bruchteil des Wertes des Rechts.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich bin der Auffassung, dass die Eintragung der beantragten (teilweisen) Vollstreckbarkeitsunterwerfung im vorliegenden Fall nicht ohne Bewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers möglich ist.

    Es wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass gegen die Erklärung des Insolvenzverwalters unter verfügungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken bestehen. Nicht zustimmen kann ich allerdings der Auffassung, wonach die Grundschuld auch von vorneherein als dergestalt "gepaltenes" einheitliches Recht im Grundbuch hätte eingetragen werden können. Denn in diesem Fall würden von vorneherein verschiedene Bestimmungen für die beiden belasteten Miteigentumsanteile getroffen, was als ursprüngliche Teilung des Rechts i.S. des §1151 BGB nur dazu führen kann, dass von vorneherein zwei rechtlich selbständige Grundschulden entstehen und eingetragen werden müssen, und zwar eine Grundschuld über meinetwegen 50.000 € am Anteil des A und eine zweite Grundschuld in gleicher Höhe am Anteil der B.

    Wenn diese im Rahmen eines einheitlichen Rechts in ursprünglicher Form nicht mögliche Teilung -wie im vorliegenden Fall- nachträglich erfolgen soll, können die Rechtsfolgen aus naheliegenden Gründen keine anderen sein. Die Eintragung der Vollstreckungsunterwerfung im Hinblick auf den Anteil des A muss demzufolge materiellrechtlich bewirken (und setzt gleichzeitig begrifflich voraus), dass hierdurch zwei selbständige Grundschulden in gleicher (voller) Höhe an beiden Miteigentumsanteilen entstehen. Von dieser Veränderung des bisherigen einheitlichen Rechts ist der Grundpfandrechtsgläubiger zweifelsfrei i.S. des § 19 GBO betroffen, sodass die Eintragung der teilweisen Unterwerfung ohne seine Bewilligung nicht möglich ist.

    Eine Eigentümerzustimmung ist zur Teilung des Rechts dagegen nicht erforderlich. Sie wäre im übrigen in der vorliegenden Erklärung des Insolvenzverwalters enthalten.

    Aus den genannten Gründen glaube ich, dass die Verfahrensweise des Insolvenzverwalters im vorliegenden Fall kaum auf tieferes Nachdenken zurückzuführen ist.

  • Zitat von juris2112

    Aus den genannten Gründen glaube ich, dass die Verfahrensweise des Insolvenzverwalters im vorliegenden Fall kaum auf tieferes Nachdenken zurückzuführen ist.



    Mit dem Sinn der IV-Aktion habe ich auch meine Probleme: Aus welchem Motiv heraus will der IV denn dem dinglichen Gläubiger seine Rechtsposition verbessern? :confused:

  • Und weil die Miteigentümer-Ehefrau des Schuldners bei der Unterwerfung nicht mitzieht (oder gar nicht gefragt wurde), ist der Verwalter wohl auf die Idee der "Teilunterwerfung" verfallen. Wenn meine Einschätzung der Rechtslage zutrifft, wird der Grundpfandrechtsgläubiger bei der dann nur möglichen Vollstreckung in den Hälftemiteigentumsanteils des Schuldners viel Freude haben.

  • Habe soeben mit dem Insolvenzverwalter telefoniert. Hintergrund der Anmeldung ist der, dass die Gläubigerin damals vergessen hat, die Unterwerfung mit anzumelden und das gesamte Grundstück jetzt zwangsversteigert werden soll. Wie Tommy schon gesagt hat, soll einer Klage aus dem Weg gegangen werden. Damit die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstückes möglich ist, muss auch die Ehefrau die Unterwerfung erklären. Diese wird (hoffentlich) auch bald angemeldet. Dann hätte sich die Problematik erledigt und ich könnte die Eintragung veranlassen. Der Insolvenzverwalter wird sich Anfang nächster Woche bei mir melden und mir mitteilen, ob und ggf. wann der Antrag bzgl. der Unterwerfung durch die Ehefrau eingereicht wird. Danke für eure Antworten!

  • Nur vorsorglich:

    Falls die Unterwerfung seitens der Ehefrau kommt, muss der Insolvenzverwalter seinen bisher gestellten Antrag natürlich abändern:

    Keine Unterwerfung am Anteil des Schuldners, sondern Unterwerfung im Hinblick auf das gesamte Grundstück im Zusammenhang mit der nachgereichten "Unterwerfung der Ehefrau".

  • Danke juris! Das wäre mir wahrscheinlich erst dann aufgefallen, wenn ich den Antrag der Frau auf dem Tisch gehabt hätte. So kann ich den Verwalter gleich nächste Woche am Telefon darauf aufmerksam machen!

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