Moin zusammen!
Ich habe hier einen Antrag auf Kraftloserklärung eines Sparbuches vorliegen - Antragsteller ist das hiesige Nachlassgericht. Hintergrund:
Zum Nachlass der Erblasserin gehört eben dieses Sparbuch. Die Erben konnten ermittelt werden, sind aber derart zerstritten, dass sie nicht in der Lage waren, gemeinsam einen Erbschein zu beantragen. Nach Ermittlungen stellte sich heraus, dass dieses Sparguthaben besteht, welches nun durch Hinterlegung gesichert werden soll. Dies geht aber nur unter Vorlage des entsprechenden Sparbuches oder aber des Ausschlussurteils... Trotz nochmaliger Nachfrage konnten sich die Erben weder entschliessen, einen Erbschein zu beantragen, noch konnte irgendein Verbleib des Sparbuches geklärt werden.
Geht das wohl so, wie beantragt? Ist das Nachlassgericht antragsberechtigt?
Aufgebot eines Sparbuchs II
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Was heißt denn, der Verbleib des Sparbuchs konnte nicht geklärt werden. Liegen dazu die Erklärungen aller Erben vor nebst e.V.?
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Ich fürchte, da muss ich passen - die Nachlassakte liegt mir noch nicht vor! Wenn nicht, muss ich wohl dafür sorgen, dass die Erben das alles an Eides statt versichern. Und die Antragsberechtigung? Ergibt die sich ausschliesslich aus § 1960 BGB? Weil das Sicherung des Nachlasses betrifft?
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Ich verstehe nicht, wieso das Nachlassgericht einen Aufgebotsantrag stellt. An der Antragsberechtigung hätte ich da so meine Zweifel. Hat das NL-Gericht eigentlich schon den Vorschuss von mehreren 100 Euronen eingezahlt?
Antragsberechtigt wäre bestenfalls ein NL-Pfleger, aber den wird es wohl nicht geben, wenn die Erben bekannt sind - oder? -
Mir kommen bei der Antragsberechtigung auch erhebliche Zweifel.
Ich frage mich, warum das NL-Gericht überhaupt auf diesen Gedanken gekommen ist?! -
Woher nimmt das Nachlassgericht seine Antragsberechtigung? Begünstigt ist es nicht und nicht einmal hinterlegungsberechtigt wäre es, da es ja keine Sache gibt, die herausgegeben werden kann. Und die Kollegen im Nachlassgericht versichern dann an Eides Statt, dass sie nicht wissen, wo das Sparbuch ist .
Verspäteter Aprilscherz??? -
Ich hänge mich hier mal dran, weil ich auch einen Antrag auf Kraftloserklärung eines Sparbuches vorliegen habe.
Der Inhaber des Sparbuches ist verstorben. Die Nachlassakte liegt mir vor, daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin Alleinerbin aufgrund eines handschriftlichen Testaments ist.Würde euch das als Nachweis der Erbfolge reichen? Ich tendiere eher zu § 35 GBO und hätte gerne einen Erbschein. Weil ich ja ohne e.V. im Nachlassverfahren doch nicht mal sicher sein kann, dass die Antragstellerin auch wirklich Erbin ist.
Leider finde ich hierzu nichts...
Vielen Dank schon mal! -
Also, was Du für ausreichend hältst, muss Du selbst entscheiden. Die GBO ist natürlich nicht einschlägig. Wegen des Antragsrechts würde ich ebenfalls auf Erbschein oder Testament mit Eröffnungsprotokoll bestehen.
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Hmm, ich suche schon die ganze Zeit nach einer Vorschrift, wo steht, dass ich mir das in Urkundsform nachweisen lassen kann.
Ich gebe dir da recht, dass ich die Formvorschriften der GBO nicht pauschal einfach anwenden kann, aber vielleicht findet ja irgendwer eine Verweisung, die mir weiter hilft. -
§ 727 ZPO verlangt beim Nachweis der Rn-folge auch immer öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Ich würde bei handschr. Test. einen Erbschein verlangen und mir den auch in Ausfertigung vorlegen lassen (§ 2361 BGB). Lies mal §§ 2365, 2366 BGB, handschr. Test. mit Eröffn-niederschrift werden dem nicht gerecht.
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Dankeschön! Ich verlange jetzt mal einen Erbschein, da ich nur aufgrund des handschriftlichen Testaments mit Eröffnungsniederschrift keinen ausreichenden Nachweis habe.
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