§ 720 a ZPO Abwendung d. Schuldner

  • Unser Mandant (Schuldner) ist verurteilt zur Zahlung
    € 73.211,13 nebst Zinsen, davon € 28.026,83 nur Zug-um-Zug gegen Rückgabe einer Haustüre.

    Berufung ist eingelegt, Sicherungsvollstreckung wird befürchtet, so dass Mandant Sicherheit leisten will.

    Bevor die Voraussetzungen zur Vollstreckung über den Gesamtbetrag vorliegen, möchte Mandant nur über den Betrag von € 45.184,30 SHL leisten, über den Rest erst nach Vorliegen der Zug-um-Zug-Voraussetzungen.

    Was muss bei Bürgschaft bzw. Hinterlegung berücksichtigt werden, wie sieht bei Euch der Zusatz aus, damit sichergestellt ist, dass die Sicherheit nur für den Betrag geleistet wird, der ohne Zug-um-Zug vollstreckbar ist ?

    Danke für Eure Hilfe
    pepita

  • Mit ist der Sachverhalt nicht klar genug geschildert.
    § 720 a ZPO setzt ein nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil voraus.
    Welche SL hat denn das Gericht angeordnet ? Einen genauen Betrag oder 110 % des zu vollstreckenden Betrages ? Hierzu wurde leider nicht gesagt.

    Zitat

    Was muss bei Bürgschaft bzw. Hinterlegung berücksichtigt werden, wie sieht bei Euch der Zusatz aus, damit sichergestellt ist, dass die Sicherheit nur für den Betrag geleistet wird, der ohne Zug-um-Zug vollstreckbar ist ?



    Bitte genauen Tenor schildern.

  • Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
    SHL aus Urteil gilt aber doch nur für Gläubiger, der aus diesem Urteil vollstrecken will.

    Ich vertrete aber Schuldner, nach Zöller muss dieser zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung nch § 720 a ZPO nur Hauptsache ohne Zinsen und Kosten hinterlegen.

    Um den Betrag geht es mir eigentlich gar nicht, nur darum, dass sicher ist, dass Hinterlegung auf den Betrag erfolgt, welcher nicht Zug-um-Zug vollstreckbar ist.

  • Okay, jetzt hab ich's..muss an der Hitze liegen...also nach § 720 Abs. 3 ZPO.
    Ich hab den hier geschilderten Fall - trotz umfangreicher HL-Tätigkeit - leider noch nicht gehabt, denke aber, dass die HL-Stelle hier nichts sicherstellen muss.
    Aufgrund des § 720 Abs. 3 ZPO würde die HL-Stelle in der genannten Höhe von € 45.184,30 die Hinterlegung annehmen.
    Empfangsberechtigte unter Ziffer 4 des Antrages sind Kläger und Beklagter.
    Es erscheint mir eher ein Problem der Vollstreckung zu sein. Die Hinterlegungsquittung ist ja ein Vollstreckungshindernis gem. § 775 Ziffer 3 ZPO.

    Man könnte aber einen Zusatz reinnehmen in etwa: ....Die Hinterlegung dient der Abwendung der Vollstreckung des nicht von der Zug-um-Zug-Verurteilung erfaßten Teilbetrages in Höhe von € 45.184,30.

    Der Gläubiger kann aber bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung insofern doch nur vollstrecken, wenn die (als besondere ZV-Voraussetzung) Voraussetzungen der §§ 756 Absatz 1, 765 ZPO vorliegen. Diese Vorschriften schützen den Schuldner. § 756 ZPO gilt für den GV als Vollstreckungsorgan, § 765 ZPO für den Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts.

    Insofern sehe ich kein Rechtschutzbedürfnis für einen solchen Zusatz, auch wenn er unschädlich sein mag.

    Übrigens wegen des Daumen nach unten...ich hab das nicht böse gemeint, mir war der SV wirklich nicht ganz klar. Eine Hinterlegung nach § 720 a Absatz 3 ZPO kommt sehr selten vor. Entsprechende vollstreckungsrechtliche Zusätze sind bei Hinterlegungen auch unüblich. Deswegen das Fragezeichen in meinem Kopf.

  • Kann auf jeden Fall nicht schaden, ich hätte auch nicht so das Problem das zu unterschreiben. Es kann ja auch nur so gemeint sein. Die volle SL macht wenig Sinn aus Sicht des Schuldners, wenn die Gegenleistung des Gläubigers noch nicht erbracht ist.

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