In einem anderen Forum hatte im September 2008 ein Seminar von Frau Jungbauer stattgefunden. In dem dazu gehörigen Skript hatte sie noch auf den neu geplanten § 15a RVG hingewiesen. Mittlerweile habe ich (gerüchteweise?) vernommen, dass dieser doch wieder endgültig vom Tisch sein soll.
Hat jemand zuverlässige Infos darüber, was mit dieser Vorschrift tatsächlich ist? Für einen kurzen Hinweis wäre ich dankbar. Bei uns hört und sieht man nix...
§ 15a RVG
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und :2danke! Das habe ich unter dieser Überschrift nicht gefunden.
Bin mal gespannt, ob und wann diesbezüglich etwas kommt. Ich vertrete hier als einsamer Rufer in der Wüste noch immer die Titulierungsvariante...
Was lange gärt, wird endlich Wut - oder so ähnlich. -
Ich vertrete hier als einsamer Rufer in der Wüste noch immer die Titulierungsvariante...
Was lange gärt, wird endlich Wut - oder so ähnlich.
Ich bin bei Dir! -
Die Anwendung künftigen Rechts (so es denn so kommt) scheint mir eine der vielen Besonderheiten zu sein, die die Anrechnungsfrage nach sich gezogen hat. Manch einer hätte derartiges in den Zeiten vor der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG noch aus gutem Grund abgelehnt.
Und jetzt - wenn ich mich nicht täusche - :aufihnmit.;) -
Ich bin bei Dir!
Ich auch. Und das hat nichts mit dem evtl. kommenden § 15a RVG (oder auchn nicht zu tun). Ich halte die "Titulierungsvariante" auch nach aktuellen Gesetzeslage für vertretbar, selbst wenn es die mM sein sollte. -
Ich bin bei Dir!
Ich auch. Und das hat nichts mit dem evtl. kommenden § 15a RVG (oder auchn nicht zu tun). Ich halte die "Titulierungsvariante" auch nach aktuellen Gesetzeslage für vertretbar, selbst wenn es die mM sein sollte.
Hach, nett von euch!
Ich sehe das genauso, leider sehen es die Allermeisten anders, was mich aber nicht stört... -
Ich bin bei Dir!
Ich auch. Und das hat nichts mit dem evtl. kommenden § 15a RVG (oder auchn nicht zu tun). Ich halte die "Titulierungsvariante" auch nach aktuellen Gesetzeslage für vertretbar, selbst wenn es die mM sein sollte.
Hach, nett von euch!
Ich sehe das genauso, leider sehen es die Allermeisten anders, was mich aber nicht stört...Ich liebe Mindermeinungen!
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Ich bin bei Dir!
Ich auch. Und das hat nichts mit dem evtl. kommenden § 15a RVG (oder auchn nicht zu tun). Ich halte die "Titulierungsvariante" auch nach aktuellen Gesetzeslage für vertretbar, selbst wenn es die mM sein sollte.
Hach, nett von euch!
Ich sehe das genauso, leider sehen es die Allermeisten anders, was mich aber nicht stört...
Ich liebe Mindermeinungen!
Frage:
Wann kommen die hier überhaupt zum tragen?
skugga:
Welches Schweinderl hättest du denn gerne?
Die Anrechnungsbefürworter sind mal als mM gestartet:D. -
Die Anrechnungsbefürworter sind mal als mM gestartet:D.
und dürfen jederzeit zum Ausgangspunkt zurück -
Der Rechtsausschuss des Bundestages hat gestern den 15 a RVG beschlossen ( BT-Drucksache 16/12717 ) .
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Der Rechtsausschuss des Bundestages hat gestern den 15 a RVG beschlossen ( BT-Drucksache 16/12717 ) .
Nu doch, so schnell?
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http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/127/1612717.pdf
siehe S. 2, 54, 55, 62, 67, 68 und 78
- Inkrafttreten so schnell wie möglich -
Was lange gärt, wird endlich Wut. Danke für die Quelle!
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Nun ja, dann schau'n mer mal, was "so schnell wie möglich in Krafttreten" bedeutet. Mir schwant schlimmes....
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Die Anrechnungsbefürworter sind mal als mM gestartet:D.
und dürfen jederzeit zum Ausgangspunkt zurück
und das manchmal verdammt schnell.... -
Die Anrechnungsbefürworter sind mal als mM gestartet:D.
und dürfen jederzeit zum Ausgangspunkt zurück
und das manchmal verdammt schnell....
Wie sieht es denn eigentlich mit den Altfällen aus (Auftragserteilung zur gerichtlichen Rechtsverfolgung vor Inkrafttreten des § 15 a RVG?).:D -
Die Anrechnungsbefürworter sind mal als mM gestartet:D.
und dürfen jederzeit zum Ausgangspunkt zurück
und das manchmal verdammt schnell....
Wie sieht es denn eigentlich mit den Altfällen aus (Auftragserteilung zur gerichtlichen Rechtsverfolgung vor Inkrafttreten des § 15 a RVG?).:D„Das tritt nach meiner Kenntnis… ist das sofort, unverzüglich.“ (Günter Schabowski am 09.11.1989)
Wenn es keine Übergangsvorschrift gibt, sind Altfälle dem neuen Recht zu unterstellen.
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Die Anrechnungsbefürworter sind mal als mM gestartet:D.
und dürfen jederzeit zum Ausgangspunkt zurück
und das manchmal verdammt schnell....
Wie sieht es denn eigentlich mit den Altfällen aus (Auftragserteilung zur gerichtlichen Rechtsverfolgung vor Inkrafttreten des § 15 a RVG?).:D
„Das tritt nach meiner Kenntnis… ist das sofort, unverzüglich.“ (Günter Schabowski am 09.11.1989)
Wenn es keine Übergangsvorschrift gibt, sind Altfälle dem neuen Recht zu unterstellen.
Na da könnte man doch an § 60 Abs. 1 RVG denken- oder? -
Die Anrechnungsbefürworter sind mal als mM gestartet:D.
und dürfen jederzeit zum Ausgangspunkt zurück
und das manchmal verdammt schnell....
Wie sieht es denn eigentlich mit den Altfällen aus (Auftragserteilung zur gerichtlichen Rechtsverfolgung vor Inkrafttreten des § 15 a RVG?).:D
„Das tritt nach meiner Kenntnis… ist das sofort, unverzüglich.“ (Günter Schabowski am 09.11.1989)
Wenn es keine Übergangsvorschrift gibt, sind Altfälle dem neuen Recht zu unterstellen.
Na da könnte man doch an § 60 Abs. 1 RVG denken- oder?Tja, das ist die Frage, ob es sich hier um eine Gesetzesänderung im Sinne von § 60 RVG handelt. M.E. nicht, da sich nicht Vergütungstatbestände ändern, sondern eigentlich nur eine Klarstellung zur gesetzlichen bereits vorgegebenen Anrechnung erfolgt ist. Na jedenfalls viel Spaß beim Entscheiden.
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