Nachträglicher Übergang

  • Zitat von beldel

    Bei mir gibt es nur entweder die Vergütung aus der Staatskasse oder die Festsetzung nach §126 ZPO.



    :daumenrau

    Einen Hinweis auf § 126 ZPO oder die alternative PKH-Abrechnung veranlasse ich bei meiner Zwischenverfügung nicht. Da muss der RA selber drauf kommen. Die Erfahrung zeigt, dass die Existenz und der Zweck des § 126 ZPO sich noch nicht so rumgesprochen hat...

    Ich habe schon Akten gehabt, in denen auf meine Zwischenverfügung, mit dem schlichten Hinweis, dass Festsetzung nach § 104 ZPO nicht möglich ist, weder ein PKH-Liquidationsantrag noch ein Antrag nach § 126 ZPO gestellt wurde!
    Ist mir im Prinzip ja auch recht, aber ich frage mich dann:
    Was hat der RA gedacht?
    Das niemand kostenlos arbeiten muss, dürfte irgendwie klar sein. Und wenn ich schon den § 126 ZPO nicht kenne, so liegt es doch wohl auf der Hand den PKH-Liquidationsantrag zu stellen. Aber wie gesagt, dass passiert dann nicht immer... :confused:

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Bei mir ist es zwar noch nicht vorgekommen, dass ein RA überhaupt kein Geld haben wollte (das hätte mich auch gewundert :teufel: ), aber man ist ja nicht verpflichtet, den Verdienst der RAe sicherzustellen. Wer nix will, der bekommt nix: Weglegen!

  • Zitat von 13

    Wer nix will, der bekommt nix: Weglegen!



    Hab ich ja auch gemacht. Mir das glaube ich damals auch nur im Rahmen einer Überprüfung nach § 120 IV ZPO aufgefallen, dass der RA offenbar kein Geld wollte.

    Selbstverständlich laufe ich auch keinem hinterher. Insbesondere dann nicht, wenn`s um`s Geld geht (und wann geht es das nicht?).

    Viele meiner Zwischenverfügungen an RAe enden daher oft mit mit Standarttext: "Sofern hier binnen xxxx Wochen keine anderweitige Mitteilung eingeht, sieht das Gericht den Antrag daher als erledigt an. Sofern Sie eine förmliche Zurückweisung ihres Antrags wünschen, wäre dies mitzuteilen".

    Nach Absendung des Schreibens das auf den o.g. Text endet, kann die Akte dann direkt weggelegt werden, da ich sie bei weiterer Post ohnehin wieder vorgelegt bekäme.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich glaube nicht, dass die Anwälte umsonst arbeiten. Die holen sich das Geld trotz PKH von ihren Mandanten. Ich habe schon oft (z.B. im Rahmen der PKH-Überprüfung) von den Leuten gesagt bekommen, dass sie an ihren Anwalt gezahlt haben. Wir schreiben dann die Anwälte an und die zahlen das aus der Staatskasse erhaltene Geld dann auch brav zurück. Und von Jahren hatte ich mal einen da, der zeigte mir ein Schreiben von der Rechtsanwaltskammer, wo drin stand, dass er trotz PKH seinen Anwalt voll bezahlen muss! Und der hat das auch gemacht - hatte die Belege dabei. Der hatte bei uns mehrere Verfahren laufen. Ich habe mir gleich alle Akten gezogen und festgestellt, dass der Anwalt auch noch voll aus der Staatskasse abkassiert hatte. Das haben wir dann wieder zurück gefordert.
    Ist schon eine Schweinerei, was da manchmal läuft!



  • In diesen Fällen dürfte es wohl eher so sein, dass die Partei trotz PKH dem Anwalt die Vergütung schon direkt gezahlt hat.
    Bitte nicht falsch verstehen - ich will hier keinem Anwalt was Böses unterstellen. Aber erlebt habe ich es leider schon öfter, dass eine PKH-Partei sich beim Gericht nach der Richtigkeit der Gebührenrechnung ihres Anwalts erkundigt hat, die sie trotz PKH erhalten hat ...:gruebel:

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich habe ja bereits geschildert, was bei einer Vorlage an die StA passiert. Man kann nur hoffen, dass solche Parteien sich bei Gericht melden, so dass man wenigstens die PKH-Vergütung zurückfordern kann. Solche Fälle sind in der Tät wohl nicht selten...

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