Gute Morgen liebe Forengemeinde.
Ich habe ein Problem, bei dem ich nicht genau weiß, wie ich weiter verfahren soll. Vielleicht liegt die Lösung so nah...
Zwei Kinder werden gemeinsam durch die Eltern vertreten. Die Kindesmutter schlägt für sich und danach für die Kinder im Dezember 2008 die Erbschaft nach einem entfernten Verwandten aus. Das Nachlassverfahren ist bei einem anderen Amtsgericht anhängig. Das Nachlassgericht weist die Kidesmutter daraufhin, dass zur Wirksamkeit der Erbausschlagung noch der Kindesvater binnen sechs Wochen ausschlagen muss. Eine Erbausschlagung des Kindesvaters ist nie eingegangen.
Nunmehr übersendet mir das Nachlassgericht ein Schreiben (Kinder sind in meinem Bezirk wohnhaft), dass die Erbschaft den Kindern angefallen ist, da der Kindesvater nicht die Erbausschlagung erklärt hat.
Wie soll ich weiter verfahren? Einfach den Vordruck übersenden, auf welchem die Eltern den Nachlass verzeichnen sollen? Irgendwie schmeckt mir das nicht...nachher ist dem Kind ein Schaden entstanden.
Habe den Vater jetzt zwar vorgeladen...mal sehen, ob er überhaupt erscheint. Vielleicht gibt es ja Gründe, dass er nicht ausgeschlagen hat.
Kann man auf Grund der nicht abgegebenen Erbausschlagung dem Kindesvater die Vermögenssorge entziehen? Und dann?
Wäre für ein paar Denkanstöße dankbar.
keine Erbausschlagung durch Kindesvater bei gem. e. S., und nun?
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Naddel -
22. April 2009 um 07:27
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Die Idee mit der Vorladung - ich würde immer auch das pers. Erscheinen anordnen - ist gut. Wenn er nicht kommt, könnte man auch den ASD vom JA bitten, die Situation zu klären - kommt dabei nichts Positives raus - dann schlussendlich die VS entziehen.
Grüße aus Pdm. -
Der Vater ist nicht verpflichtet die Erbschaft f.d. Kinder in jedem Falle auszuschlagen. Es muss also erst mal geklärt werden, was für und warum hier im einzelnen Beweggründe des Vaters vorliegen.
Kümmert er sich (überhaupt) nicht, wäre das ein Indiz, um ein Verfahren zur Entziehung der Vermögenssorge anzuleiern. -
Ich würde auch erstmal die Eltern vorladen. Eventuell ergibt sich dann, dass der Nachlass doch nicht überschuldet ist und der Vater gute Gründe hatte, die Erbschaft nicht auszuschlagen.
Sollte dies nicht der Fall sein und die Eltern auch jetzt nicht einsichtig sein oder erscheinen gar nicht, kannst Du sicher die Vermögenssorge entziehen und Ergänzungspflegschaft anordnen. Der Pfleger kann dann erstmal die Zusammensetzung des Nachlasses prüfen und ggf. Nachlassinsolvenz beantragen. -
für die hilfreichen Antworten.
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Ich würde auch erstmal die Eltern vorladen. Eventuell ergibt sich dann, dass der Nachlass doch nicht überschuldet ist und der Vater gute Gründe hatte, die Erbschaft nicht auszuschlagen.
Sollte dies nicht der Fall sein und die Eltern auch jetzt nicht einsichtig sein oder erscheinen gar nicht, kannst Du sicher die Vermögenssorge entziehen und Ergänzungspflegschaft anordnen. Der Pfleger kann dann erstmal die Zusammensetzung des Nachlasses prüfen und ggf. Nachlassinsolvenz beantragen.
Was würdest du davon halten, wenn der bestellte Ergänzungspfleger die Erbschaft ausschlagen wollte?
Würdest du es als NL-Rpfl. aufnehmen? -
Aufnehmen natürlich, da bei der Aufnahme die Wirksamkeit nicht zu prüfen ist.
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Die Ausschlagung kann (muss) man natürlich beurkunden, Sinn hat das jedoch wenig, da die Frist abgelaufen ist und ein Anfechtungsgrund mE nicht besteht.
siehe auch: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ung+eltern+kind -
§ 1629a BGB....
Beschränkung der Minderjährigenhaftung! -
Die Ausschlagung kann (muss) man natürlich beurkunden, Sinn hat das jedoch wenig, da die Frist abgelaufen ist und ein Anfechtungsgrund mE nicht besteht.
siehe auch: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ung+eltern+kind
absolut
§ 1629a BGB....
Beschränkung der Minderjährigenhaftung!
Die Haftung des Mdj ist auf das Vermögen, welches bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden ist, beschränkt. Das heißt für mich, die mühsam zusammengesparten 5.000,00 € (soll vorkommen), die nach dem 18. Geburtstag für das erste Auto herhalten sollen oder für die Einrichtung der Studentenbude, sind trotzdem futsch... -
Das stimmt schon, aber es ist dennoch eine Absicherung dahingend, wenn alles andere fehlschlägt.
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Das stimmt schon, aber es ist dennoch eine Absicherung dahingend, wenn alles andere fehlschlägt.
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.... Das Nachlassgericht weist die Kidesmutter daraufhin, dass zur Wirksamkeit der Erbausschlagung noch der Kindesvater binnen sechs Wochen ausschlagen muss. ...
Also hat das NG nicht den Vater darauf hingewiesen? Möglicherweise weiß er noch nicht von der Überschuldung und die Frist wäre gehemmt? -
Bei Gesamtvertretung (zB durch die Eltern) sollte analog § 1629 Abs. 1 S. 2, 2. HS die Kenntnis eines der Vertreter genügen.
Münchener Kommentar, 4. Auflage 2004, Rn. 14 zu § 1944 BGB
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Bei Gesamtvertretung (zB durch die Eltern) sollte analog § 1629 Abs. 1 S. 2, 2. HS die Kenntnis eines der Vertreter genügen.
Münchener Kommentar, 4. Auflage 2004, Rn. 14 zu § 1944 BGB
So sehen das sowohl auch das hiesige Nachlassgericht als auch meine Wenigkeit.
Ich bin mir aber immer noch nicht sicher, ob es tatsächlich aus Sicht des Familiengerichts angezeigt ist, insoweit tätig zu werden, als man den Vater nach seinen Motiven für die Nichtausschlagung (im Rahmen einer Vorladung) zur Rede stellen muss. Ich hätte wahrscheinlich "nur" das Vermögensverzeichnis gem. § 1640 BGB angefordert und sonst nichts weiter veranlasst. Denkbar wäre ja auch durchaus, dass die Mutter mit der Ausschlagung falsch und der Vater mit der Nichtauschlagung richtig lag. M. E. ist es nicht Aufgabe des Familiengerichts ein "eindeutiges Ergebnis" zur erzielen. Ich verweise immer wieder gern auf meine Signatur. -
Bei Gesamtvertretung (zB durch die Eltern) sollte analog § 1629 Abs. 1 S. 2, 2. HS die Kenntnis eines der Vertreter genügen.
Münchener Kommentar, 4. Auflage 2004, Rn. 14 zu § 1944 BGB
Diskussion zur Kenntnis s. auch hier. -
Ich habe auch so einen Fall. Da hat mir das Nachlassgericht Kenntnis gegeben, dass zwar der Kindesvater ausgeschlagen hat aber die Kindesmutter trotz Hinweis nicht.
Der Nachlass ist überschuldet. Sämtliche Verwandte haben ausgeschlagen und eine Gläubigeranfrage liegt auch schon vor.
Ich habe zunächst die Kindesmutter angeschrieben und um Mitteilung gebeten, warum sie die Erbschaft nicht ausschlägt. Sie hat nicht reagiert, trotz Erinnerung. Ich habe sie nun ins Gericht geladen, um das mit ihr persönlich abzuklären. Wenn sie nicht kommen sollte, werde ich mal beim Jugendamt anrufen.
Finde schon, dass es meine Aufgabe als F-Rechtspfleger die Sache aufzuklären. Ggff. müsste man ihr wirklich die Vermögenssorge entziehen.
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Ich habe auch einen ähnlichen Fall (KV hat ausgeschlagen) und nachdem ich die KM mehrfach angeshrieben habe und Sie dann auch endlich angerufen hat, kam das Übliche raus... (trotz der 10 Schreiben die ich bekommen habe) wusste ich nicht das ich ausschlagen muss.. Ich dachte wenn ich nichts mache nehme ich die Erbschaft auch nicht an.
So jetzt liegt mir die Anfechtung der Fristveräumung vor und die Ausschlagung vor.
Der Kindesvater ist zwischenzeitlich ebenfalls verstorben. Wie ist es mit § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB - greift die Ausnahme von der Gen.pflicht trotzdem noch? Mittlerweile ist die KM ja alleinige Sorgeberechtigte..
Und würdet Ihr jetzt noch was veranlassen - weil die Anfechtung und Ausschlagung evtl. nicht wirksam sind.. ? -
Ich habe auch so einen Fall. Da hat mir das Nachlassgericht Kenntnis gegeben, dass zwar der Kindesvater ausgeschlagen hat aber die Kindesmutter trotz Hinweis nicht.
Der Nachlass ist überschuldet. Sämtliche Verwandte haben ausgeschlagen und eine Gläubigeranfrage liegt auch schon vor.
Ich habe zunächst die Kindesmutter angeschrieben und um Mitteilung gebeten, warum sie die Erbschaft nicht ausschlägt. Sie hat nicht reagiert, trotz Erinnerung. Ich habe sie nun ins Gericht geladen, um das mit ihr persönlich abzuklären. Wenn sie nicht kommen sollte, werde ich mal beim Jugendamt anrufen.
Finde schon, dass es meine Aufgabe als F-Rechtspfleger die Sache aufzuklären. Ggff. müsste man ihr wirklich die Vermögenssorge entziehen.
Dem kann ich nur zustimmen. Das FamG hat die Aufgabe hier die Kindesinteressen zu schützen und nach § 12 FGG von Amts wegen tätig zu werden. -
Ich kann nichts dazu finden, ob die Ausnahme des § 1643 BGB in dem in # 18 genannten Fall greift... Hat einer von euch evtl. etwas dazu?
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