Zustellung Mahnbescheid durch Gerichtsvollzieher

  • vgl. § 29 ZPO


    Hatte auch an § 29 ZPO gedacht. Es geht um eine nicht bezahlte Werkstattrechnung.

    Zitat

    Zöller: bei KFZ Reparatur ist Erfüllungsort sowohl für die Werkleistung als auch die Zahlungspflicht der Ort der Reparaturvornahme.

    Dann werde ich mal die Klage vorbereiten. Über die Zustellung der Klage in der Schweiz und eine mögliche Vollstreckung, mache ich mir dann später Gedanken.

  • Also ZU durch Gvz ist nicht möglich, nur durch besonderen Gerichtswachtmeister.


    Gibt es denn eine Definition für
    "Zustellung von Amts wegen" ?
    Ich hätte jetzt darunter nur verstanden, dass das Gericht die Zustellung veranlassen und überwachen muss. Warum kann eine Zustellung durch die Post von Amts wegen veranlasst werden jedoch nicht eine Zustellung beim Gerichtsvollzieher von Amts wegen in Auftrag gegeben werden ?


    Das meinte ich ja mit § 168 Abs. 2 ZPO. Danach kann doch die GS - jedenfalls in besonderen Fällen - durch GV zustellen lassen. Und so ein Fall liegt doch hier vor.

  • Also ZU durch Gvz ist nicht möglich, nur durch besonderen Gerichtswachtmeister.


    Gibt es denn eine Definition für
    "Zustellung von Amts wegen" ?
    Ich hätte jetzt darunter nur verstanden, dass das Gericht die Zustellung veranlassen und überwachen muss. Warum kann eine Zustellung durch die Post von Amts wegen veranlasst werden jedoch nicht eine Zustellung beim Gerichtsvollzieher von Amts wegen in Auftrag gegeben werden ?


    Das meinte ich ja mit § 168 Abs. 2 ZPO. Danach kann doch die GS - jedenfalls in besonderen Fällen - durch GV zustellen lassen. Und so ein Fall liegt doch hier vor.


    Na, wenigstens sind wir uns einig, jc.
    Es ist doch sinniger, bevor ich eine Klage öffentlich zustellen lasse, erst noch mal die Zustellung über den GVZ zu probieren wenn bereits alle anderen Möglichkeiten (Post und Wachtmeister) nicht zum Erfolg geführt haben.

  • Dann werde ich mal die Klage vorbereiten. Über die Zustellung der Klage in der Schweiz und eine mögliche Vollstreckung, mache ich mir dann später Gedanken.

    Öhm, in der Schweiz? Das ist also bekannt? Warum dann nicht in der Schweiz das Pendant zum hiesigen Mahnverfahren durchführen?

    Zur Info mal bitte hier lang:

    http://www.baselland.ch/betreibung_merkbl-htm.277795.0.html

    Auch hübsch:

    http://www.betreibung-konkurs.ch/bk/

    Ich hab bereits ein paar Mal die Schweizer Mahnverfahrensvariante hinter mich gebracht, ist verhältnismäßig einfach.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Werde jetzt den zweiten Zustellungsversuch mal abwarten. Danach mit dem Rechtspfleger telefonieren, ob nicht durch GV zugestellt werden könnte.

    Wenn beides erfolglos, geht die Klage raus.

  • Werde jetzt den zweiten Zustellungsversuch mal abwarten. Danach mit dem Rechtspfleger telefonieren, ob nicht durch GV zugestellt werden könnte.

    Wenn beides erfolglos, geht die Klage raus.

    Sorry, aber die wäre unbegründet, wegen doppelter Rechtshängigkeit. Man kann nicht im Mahnverfahren beginnen und dann einfach eine Klage hinterherschieben.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Werde jetzt den zweiten Zustellungsversuch mal abwarten. Danach mit dem Rechtspfleger telefonieren, ob nicht durch GV zugestellt werden könnte.

    Wenn beides erfolglos, geht die Klage raus.

    Sorry, aber die wäre unbegründet, wegen doppelter Rechtshängigkeit. Man kann nicht im Mahnverfahren beginnen und dann einfach eine Klage hinterherschieben.


    Ich würde sagen, man kann. Denn in einem Mahnverfahren, in dem der Mahnbescheid nicht zugestellt werden kann, tritt auch keine Rechtshängigkeit ein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nein, da gibt es eine BGH-Entscheidung: Solange der MB-Antrag in der Welt ist, keine Klage, egal ob zugestellt oder nicht. Da hilft nur den MB-Antrag zurücknehmen und dann klagen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Kann wohl sein - zwar ist Rechtshängigkeit noch nicht gegeben, aber wg. § 696 Abs. 3 ZPO ("rückwirkende Rechtshängigkeit") wäre ein schwebender Mahnantrag so oder so problematisch. Daher wohl das von A.U. erwähnte Urteil.

    Jedenfalls wäre ein später (nach Klageerhebung) zugestellter Mahnbescheid spätestens dann wegen doppelter Rechtshängigkeit zurückzunehmen; ebenso wie die eingereichte Klage, wenn der Mahnbescheid wider Erwarten doch noch vor der Klage zugestellt werden würde.

    Ohnehin vergibt man sich bei der Antragsrücknahme hinsichtlich der Kosten ohnehin nichts; weg ist weg.

  • Nein, da gibt es eine BGH-Entscheidung: Solange der MB-Antrag in der Welt ist, keine Klage, egal ob zugestellt oder nicht. Da hilft nur den MB-Antrag zurücknehmen und dann klagen.



    Das hatte mich nun auch mal interssiert, ich habe aber nur BGH v. 20.01.1989, V ZR 173/87 gefunden, hiernach wurde zur Klärung der Frage zurückgegeben, ob die Sache "alsbald" an das Prozessgericht abgegeben wurde, und damit tatsächlich ! doppelt rechtshängig wäre. Dann würde § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO interessant werden. Gibts da noch ne andere Entscheidung?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!