Mündelsichere Anlage - Begünstigung für den Todesfall

  • Folgender Fall:
    Bertreuerin ist die Tochter. Diese beantragt nun die Genehmigung einer Anlage von ca. 10% des Betreutenvermögens in einen Aktionfond der W&W nach §§ 1806, 1807 BGB. Die Genehmigung nach §§ 1806, 1807 BGB ist meines Erachtens nach § 1908i II iVm § 1857a iVm § 1852 und § 1810 nicht notwendig. Außerdem handelt es sich doch vielmehr um eine Anlage nach § 1811. Und der ist im § 1852 nicht aufgeführt.
    Somit muss ich doch genehmigen oder?

    Jetzt kommt der Punkt der mir eigentlich die Bauchschmerzen bereitet, die Betreuerin trifft im Vertrag nach eine Begünstigung für den Todesfall bei der sie oh wunder die Begünstigte ist. Für mich riecht das nach § 181 BGB, oder irre ich mich da?

  • § 1811 ist im Katalog der Privilegien der betreuenden Tochter nicht aufgeführt. Also ist die reine Geldanlage genehmigungspflichtig. Allerdings handelt es sich um eine reine Innengenehmigung. Fehlt die Genehmigung des VG, ist die Geldanlage gleichwohl wirksam erfolgt.

    Die Begünstigungsklausel zu ihren eigenem Vorteil kann die Tochter nicht einbauen. Da besteht ein Vertretungsausschluss, vergleichbar etwa der Interzession. Der Fall des § 181 BGB ist da nicht gegeben, da liegt ein Fall des Missbrauches der Vertretungsmacht vor. S. zum Missbrauch Palandt Anm. 13 zu § 164 BGB.

  • Den Ausführungen zu § 1811 BGB ist nichts hinzuzufügen.

    Beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall stellt sich die Frage des Vertretungsausschlusses nicht, weil der Vertrag zwischen dem Betreuten (vertreten durch die Betreuerin) und der Bank geschlossen wird. Der Vertrag ist aber wohl bereits als unentgeltliches Geschäft i.S. des § 1804 BGB nichtig, sodass es auf die Rechtsfolgen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nicht mehr ankommt.

    Im Valutaverhältnis zwischen Betreuerin und Betreutem liegt eine Schenkung vor. Insoweit ist natürlich ein Vertretungsausschluss nach § 181 BGB gegeben. Das spielt im Ergebnis aber keine Rolle, weil auch hier § 1804 BGB eingreift.

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