Sachverhalt
Hinsichtlich der DG-Wohnung (W 10) einer nach § 8 WEG angelegten Wohnanlage wurden folgende Veränderungen vorgenommen:
- Nachträglicher Einbau einer Dachterrasse
- Nachträgliche Einbeziehung bisheriger Flächen des Gemeinschaftseigentum (=Treppenabsatz vor dem früheren Wäschespeicher)
Da sich durch die vorstehenden Maßnahmen die Wohnfläche der W 10 und demzufolge auch die gesamte Wohnfläche der Wohnanlage vermehrt hat, wurden in dem erforderlichen Nachtrag zur Teilungserklärung auch die 1/1000tel Anteile sämtlicher Wohnungen neu berechnet. Ein Teil der Wohnungen ist bereits verkauft. In den Kaufverträgen wurden die Auflassungen erklärt, die Eigentumsumschreibung auf die Käufer im Grundbuch mangels Antrag jedoch noch nicht vollzogen. Außerdem wurde der Verkäufer von den Käufern zu Änderungen und Ergänzungen der Teilungserklärung bevollmächtigt.
Es stellt sich nun die Frage, ob für die Eigentumsumschreibung der bereits verkauften Wohnungen aufgrund der nach Abschluss des Kaufvertrages vorgenommenen Veränderungenen der Bruchteile eine erneute Auflassung erforderlich ist, obwohl sich keine dieser verkauften Wohnungen weder der Fläche nach, noch der Lage nach verändert hat.
Wäre toll, wenn mir zu dem geschilderten Problem jemand eine einschlägige
Rechtsprechung oder Abhandlung benennen könnte.
Bereits jetzt vielen Dank