Erneute Auflassung nach Änderung der Teilungserklärung !

  • Sachverhalt
    Hinsichtlich der DG-Wohnung (W 10) einer nach § 8 WEG angelegten Wohnanlage wurden folgende Veränderungen vorgenommen:

    1. Nachträglicher Einbau einer Dachterrasse
    2. Nachträgliche Einbeziehung bisheriger Flächen des Gemeinschaftseigentum (=Treppenabsatz vor dem früheren Wäschespeicher)

    Da sich durch die vorstehenden Maßnahmen die Wohnfläche der W 10 und demzufolge auch die gesamte Wohnfläche der Wohnanlage vermehrt hat, wurden in dem erforderlichen Nachtrag zur Teilungserklärung auch die 1/1000tel Anteile sämtlicher Wohnungen neu berechnet. Ein Teil der Wohnungen ist bereits verkauft. In den Kaufverträgen wurden die Auflassungen erklärt, die Eigentumsumschreibung auf die Käufer im Grundbuch mangels Antrag jedoch noch nicht vollzogen. Außerdem wurde der Verkäufer von den Käufern zu Änderungen und Ergänzungen der Teilungserklärung bevollmächtigt.
    Es stellt sich nun die Frage, ob für die Eigentumsumschreibung der bereits verkauften Wohnungen aufgrund der nach Abschluss des Kaufvertrages vorgenommenen Veränderungenen der Bruchteile eine erneute Auflassung erforderlich ist, obwohl sich keine dieser verkauften Wohnungen weder der Fläche nach, noch der Lage nach verändert hat.
    :confused::confused::confused:
    Wäre toll, wenn mir zu dem geschilderten Problem jemand eine einschlägige
    Rechtsprechung oder Abhandlung benennen könnte.

    Bereits jetzt vielen Dank

  • M.A. nach sind neue Auflassungen nötig, da sich die Miteigentumsanteile geändert haben (soweit ME-Anteile hinzugekommen sind, liegt darüber ja noch keine Auflassung vor; soweit ME-Anteile weggekommen sind, hat sich ebenfalls der Kaufgegenstand geändert).

  • Zitat Harald:

    Zitat

    M.A. nach sind neue Auflassungen nötig, da sich die Miteigentumsanteile geändert haben (soweit ME-Anteile hinzugekommen sind, liegt darüber ja noch keine Auflassung vor; soweit ME-Anteile weggekommen sind, hat sich ebenfalls der Kaufgegenstand geändert).

    :dafuer:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich stimme grundsätzlich zu.

    Nach dem Ausgangssachverhalt wird es sich wohl so verhalten, dass die Miteigentumsanteile aller übrigen Wohnungen geringer wurden. In diesem Fall wäre zu erwägen, ob im "Mehr" nicht das "Weniger" liegt (Minus statt Aliud) und die bereits erklärten Auflassungen daher wirksam sind und bleiben. Aber das ist natürlich eine rein materiellrechtliche Erwägung und die Frage bleibt, ob sich das GBA auf so etwas einlassen sollte.

  • Das ist -wie so oft- nichts anderes als der Unterschied zwischen anerkannten Grundsätzen des materiellen Rechts und dem erforderlichen formbedürftigen Nachweis der verfahrensrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen.

  • Die erteilte Vollmacht erstreckt sich nach dem Ausgangssachverhalt nur auf die Änderung der Teilungserklärung. Von einer Vollmacht zur Auflassung oder zur Abänderung derselben ist dort nicht die Rede.


  • Hallo,

    der Sachverhalt ist der Horror für jeden Notar...

    Ich bin der Meinung, daß jeder Nachtrag der Teilungserklärung, die eine Änderung der ME-Anteile zufolge hat, nur vollzogen werden kann, wenn gleichzeitig die Auflassungserklärungen wiederholt / geändert werden.

    Das kann natürlich mittels Vollmacht erledigt werden, nur sind solche umfassenden Vollmachten i.d.R. in den Verträgen nicht vorhanden.

    Darüber hinaus sind, wenn manche Verträge schon vollzogen sind, auch bereits Grundpfandrechte eingetragen, weshalb auch die Gläubiger in wahrungsfähiger Form zustimmen müssen.

    Ich wiederhole: ein solcher Auftrag ist für jeden Notar der Horror!!


    Gruß HansD

  • naja der Horror nicht gerade, n bißl mehr Arbeit, aber wenn man schon gewusst hat, dass die TE geändert werden soll, hätte der Notar die Beteiligten darauf hinweisen können, das sie das doch hinterher machen sollen, weil wer bezahlt dem Notar die ganzen "Extrawünsche"?!

  • naja ok, aber man muss ja nicht jedes WEG extra machen, man kann ja alle in einer Urkunde machen

    außerdem werden ja wohl kaum alle WEG auf einmal verkauft werden oder?

  • Zitat Pepsi:

    Aber man muss ja nicht jedes WEG extra machen, man kann ja alle in einer Urkunde machen.

    Dann müssten aber mitunter hunderte von Beteiligten zum gleichen Termin erscheinen, was getrost ins Reich der Fabel verwiesen werden kann. Also kann man bestenfalls mit Nachgenehmigungen arbeiten und hat die Arbeit dann halt mit diesen.

  • Das bleibt sich gleich.

    Denn selbst wenn von 150 Einheiten nur 50 bereits an Ehepaare verkauft sind und dann eine Nachtragsbeurkundung ansteht, haben wir auf der Erwerberseite schon hundert Beteiligte. Evtl. notwendige Mitwirkung Dritter nicht eingeschlossen!

  • ok ich gebe auf... warum muss man denn immer vom schlimmsten ausgehen.. es werden ja wohl kaum 50 Wohnungen auf einmal verkauft und wie gesagt, wenn dann könnte man sich ja wohl vorher überlegen etwas an der TE zu ändern... und... dann hat man auch keine Vollmacht, ist doch immer das gleiche problem, ob nun mit oder ohne verkauf

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