Es geht nicht um den Gesetzestext, sondern um die Schlussfolgerung für vorleigenden Fall (siehe # 12).
Was soll's, gib's doch zu! Mein Beitrag mit dem "Hammersymbol" war doch auch nicht das Gelbe vom Ei!
Es geht nicht um den Gesetzestext, sondern um die Schlussfolgerung für vorleigenden Fall (siehe # 12).
Was soll's, gib's doch zu! Mein Beitrag mit dem "Hammersymbol" war doch auch nicht das Gelbe vom Ei!
Ich hatte daraus den Schluß gezogen, daß die Betreute im vorliegenden Fall nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, weil keine Betreuung für alle Angelegenheiten vorliegt. War das nun richtig oder nicht?
Ich hatte daraus den Schluß gezogen, daß die Betreute im vorliegenden Fall nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, weil keine Betreuung für alle Angelegenheiten vorliegt. War das nun richtig oder nicht?
Ich habe den Beitrag # 12 so (miss-?)verstanden, dass er das Gegenteil des (späteren) Beitrages # 15 (Ernst P.) besagt.
Die Beiträge in den Nrn. 12 und 15 stimmen nach meiner Auffassung inhaltlich vollkommen überein.
Die Beiträge in den Nrn. 12 und 15 stimmen nach meiner Auffassung inhaltlich vollkommen überein.
Dann die unseren auch:).
Geht die ganze Sophisterei nicht etwas am Problem vorbei. Natürlich sind viele Betroffene nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. Das heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass sie wählen können.
Briefwahl oder Wahl mit Hilfestellung ist nur dann möglich, wenn noch eine Mindestentscheidungsfähigkeit vorhanden ist. Sollte das nicht mehr der Fall sein, wandert die Wahlbenachrichtigung eben in den Papierkorb.
Die Mitteilung an das Wahlamt ist nur erforderlich, wenn die Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet wurde, § 309 FamFG.
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechts…icht=sl&nr=2331
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