Wahlbenachtigungsschein an Betreute

  • Betreuerin hat für Betreute ( Aufgabenbereich : Ges , Au, u,UÄ, Geld, Wohn, Post, RAB , Heim ) einen Wahlberechtigungsschein für Europawahl erhalten. Die Betreute kann nicht mehr selber wählen. Sie fragt an, ob sie für die Betreute wählen kann oder ober sie sie die Karte zurück schicken solle, zumal in diesem Jahr ja noch mehrer Wahlen anstehen.

  • Es ist ein Wahlschein zu beantragen, der die Briefwahl ermöglicht. Bei dem Ankreuzen des Wahlzettels kann sich der Wähler bei der Briefwahl auch einer Hilfsperson seines Vertrauens bedienen. Dies ist durch eine Erklärung zu bestätigen. Also ein ganz normaler Vorgang, wie er auch bei gebrechlichen Bürgern üblich ist, die nicht unter Betreuung stehen und das Wahllokal nicht aufsuchen können.

  • Die Betreuerin kann nicht für die Betreute wählen. M. E. ist auch das Wahlamt (Ordnungsamt) der Gemeinde entsprechend zu unterrichten. Wenn die Betreute, wie Du angibst, nicht geschäftsfähig ist, würde ich das dem Wahlamt/Ordnungsamt baldmöglichst selbst mitteilen. Dann gibt es künftig auch keine Wahlscheine mehr und niemand kann - selbstverständlich rein versehentlich - für die Betreute wählen und so, wenn es herauskommt, die Wahl eventuell anfechtbar machen.

  • Es ist ein Wahlschein zu beantragen, der die Briefwahl ermöglicht. Bei dem Ankreuzen des Wahlzettels kann sich der Wähler bei der Briefwahl auch einer Hilfsperson seines Vertrauens bedienen. Dies ist durch eine Erklärung zu bestätigen. Also ein ganz normaler Vorgang, wie er auch bei gebrechlichen Bürgern üblich ist, die nicht unter Betreuung stehen und das Wahllokal nicht aufsuchen können.


    Wenn jemand körperlich nicht in der Lage ist, das Wahllokal aufzusuchen - ok.
    Aber wenn der geistige Zustand es dem Betroffenen nicht ermöglicht, eine Wahl bzw. die dadurch abgegebene "Erklärung" (wenn ich die Kreuze mal so deuten darf) nachzuvollziehen, ist auch eine Briefwahl m. E. nicht möglich.
    Andere Meinungen?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • In § 13 BWahlG ist geregelt, wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Hierzu dürfte die Betreute nicht gehören, da nicht für sämtliche Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist. Ob sie theoretisch noch wählen kann, ist andere Frage. Hierfür dürfte aber die Betreuerin nicht zuständig sein.

  • Für die Europawahl gilt § 6 a Abs. 1 Nr. 2 EuWG, der inhaltlich mit § 13 Nr. 2 BWahlG und Art. 2 Nr. 2 BayLWG sowie mit den anderen landesrechtlichen Wahlgesetzen übereinstimmt. Für das Wahlrecht ist nur Voraussetzung, dass der Wähler Deutscher sein muss und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Danach ist die Betreute im vorliegenden Fall wahlberechtigt. Auch wenn es paradox klingen mag: Auf die Geschäftsfähigkeit kommt es nach den gesetzlichen Vorschriften nicht an.

  • In § 13 BWahlG ist geregelt, wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Hierzu dürfte die Betreute nicht gehören, da nicht für sämtliche Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist. Ob sie theoretisch noch wählen kann, ist andere Frage. Hierfür dürfte aber die Betreuerin nicht zuständig sein.



    Richtig. Normalerweise wäre also von Seiten des Vormundschaftsgerichts hier nichts zu veranlassen. Da die Betreute nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (vgl. § 13 BWahlG), ist es ja richtig, dass sie weiterhin zu jeder Wahl eine Benachrichtigung bekommt. Zum Zurückschicken besteht also kein Anlass.
    Allerdings würde ich im konkreten Fall die Betreuerin nochmals ausdrücklich auf den § 107a StGB hinweisen, um eine mögliche "Versuchung", doch mit der Wahlbenachrichtigung der Betreuten irgend etwas anzustellen, möglichst gering zu halten.

  • § 13 Nr. 2 BWahlG hatte ich zitiert. Danach ist nur vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer nicht nur durch einstweilige Anordnung einen Betreuer für alle Angelegenheiten erhalten hat (§§ 1896 Abs.4, 1905 BGB können ausgenommen bleiben). Das trifft auf die Betreute nicht zu, auch wenn die Vielzahl der Aufgabenkreise insgesamt "alles" umfassen mag.

    Gegen eine Briefwahl unter Hinzuziehung einer Hilfsperson bestehen also keine Bedenken. Die Betreute muß unterschriftlich bestätigen, daß die Hilfsperson den Wahlzettel entsprechend ihrem Willen angekreuzt hat.

  • Gegen eine Briefwahl unter Hinzuziehung einer Hilfsperson bestehen also keine Bedenken. Die Betreute muß unterschriftlich bestätigen, daß die Hilfsperson den Wahlzettel entsprechend ihrem Willen angekreuzt hat.




    ...wozu die Betreute bei den eingangs genannten Aufgabenkreisen wohl kaum in der Lage sein dürfte.

  • § 13 Nr. 2 BWahlG hatte ich zitiert. Danach ist nur vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer nicht nur durch einstweilige Anordnung einen Betreuer für alle Angelegenheiten erhalten hat (§§ 1896 Abs.4, 1905 BGB können ausgenommen bleiben). Das trifft auf die Betreute nicht zu, auch wenn die Vielzahl der Aufgabenkreise insgesamt "alles" umfassen mag.

    Gegen eine Briefwahl unter Hinzuziehung einer Hilfsperson bestehen also keine Bedenken. Die Betreute muß unterschriftlich bestätigen, daß die Hilfsperson den Wahlzettel entsprechend ihrem Willen angekreuzt hat.

    Der Wortlaut "nicht nur" bedeutet bei § 13 Nr. 2 BWahlG: die "normale" Betreuung (d. h. keine solche, die kraft einstw. Anordnung errichtet wurde) genügt, um das Wahlrecht auszuschließen, falls die Betreuung alles umfasst.

  • Siehe auch hier.

    Wenn bei uns (NRW) eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" eingerichtet wird (so der Wortlaut des Aufgabenkreises), geht eine Mitteilung an das örtliche Wahlamt raus, dass das aktive als auch das passive Wahlrecht entfallen sind. Künftig gibt es dann also auch keine Wahlbenachrichtigungen mehr. Sind die Aufgabenkreise einzelnen aufgezählt (und mag die auch Aufzählung auch meinetwegen alle denkbaren Aufgabenkreise umfassen) hat dies keine Auswirkungen auf das Wahlrecht und es erfolgt auch keine Mitteilung das Wahlamt.

    Im übrigen ist es so wie oben beschrieben. Das Wahlrecht ist höchstpersönlich. Der gesetzliche Vertreter kann nicht für den Wahlberechtigten wählen. Allerdings kann sich der Wahlberechtigte einer Hilfeperson bedienen, um sein Wahlrecht auszüben. Zu den Mißbrauchsmöglichkeiten möchte ich mich hier nicht äußern.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (25. Mai 2009 um 20:23)

  • Durch die bestehenden Mitteilungspflichten ist sichergestellt, daß die Gemeinde nur Wahlbenachrichtigungen verschickt, wenn für den Empfänger nicht für alle Angelegenheiten eine endgültige Betreuung angeordnet ist. Also geht dem Verschicken der Benachrichtigung schon eine Überprüfung des Wahlrechts voraus. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung getroffen, daß alle anderen Personen wahlberechtigt sind. Das muß akzeptiert werden.

    In der Praxis läuft es folgendermaßen ab: Ältere Leute kommen mit dem Papierwust der Wahlzettel und Umschläge oft nicht mehr zurecht. Also bitten sie jemanden, ihnen dabei zu helfen, ob das ein Betreuer, ein Krankenpfleger, ein Familienangehöriger oder sonstwer ist. Ist die ältere Dame oder der ältere Herr nicht mehr ganz auf der Höhe, fragt man, was man den sonst immer gewählt habe. Es kommt dann oft die Antwort, daß man schon immer die Partei X oder den Politiker soundso gewählt hat. Also fragt man weiter, ob das auch diesmal so sein soll. Das wird meist bejaht. So geht es seinen Gang. Es werden dann noch die vorgeschriebenen Formalien erfüllt und der Wähler hat damit gültig gewählt.

    Der Gesetzgeber nimmt die Unsicherheiten der Briefwahl, die mit der Hinzuziehung einer Hilfsperson verbunden sind, bewußt in Kauf, um auch gebrechlichen Bürgern die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen. Man geht davon aus, daß die Zahl objektiv Wahlunfähiger nicht zu sehr ins Gewicht fällt und sich stimmenmäßig die Waage hält. Es gibt noch keine Erkenntnisse darüber, daß zB für SPD-Wähler häufiger eine Betreuung als für CSU-Wähler angeordnet wird.

  • Auch aus # 16 wird man aber jetzt, auch wenn's nicht direkt eingeräumt wird, ableiten können, dass dann, wenn Betreuung für "alles" erfolgt ist und die Betreuung nicht lediglich im Rahmen einer einstw. Anordnung errichtet wurde, dem Betreuten das aktive Wahlrecht fehlt.

  • Das brauche ich nicht einzuräumen, weil sich dies schon aus meiner Äußerung in Nr. 8 mit Hinweis auf die sich mit dem Betreuungsrecht befassenden Wahlvorschriften im Anschluss an die Stellungnahme in Nr. 7 ergab.

  • Das brauche ich nicht einzuräumen, weil sich dies schon aus meiner Äußerung in Nr. 8 mit Hinweis auf die sich mit dem Betreuungsrecht befassenden Wahlvorschriften im Anschluss an die Stellungnahme in Nr. 7 ergab.

    Aber # 12!

  • Diese Vorhaltung ist mir unverständlich. Es ist eindeutig, was "nicht nur" bedeutet, es ist wörtlich dem Gesetzestext entnommen. Das steht weder zu meinen sonstigen Anmerkungen in Widerspruch noch brauchte es nochmals überflüssigerweise kommentiert zu werden.

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