Öffentliche Zustellung nach § 132 IIBGB

  • :gruebel: Hilfe!!!

    Kann mir mal jemand sagen (am besten mit Fundstelle), wer für die Entscheidung über eine öffentliche Zustellung nach § 132 II BGB zuständig ist. Mein Richter und ich überlegen nämlich gerade, wer diese Anträge bearbeiten muss. Wäre natürlich überglücklich, wenn nicht mich das treffen würde :strecker

    Ich hoffe, jemand da draußen kann mir helfen

  • Ich meine, dafür ist der Richter zuständig. Der Rechtspfleger ist für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung nach §§ 185, 186 ZPO nur in den ihm übertragenen Verfahren zuständig ( § 4 Abs. 1 RpflG ). Die übertragenen Geschäfte nach der ZPO sind in § 20 RpflG enumerativ aufgezählt. Die Bewilligung der öffentlichen Zustellung unter Anwendung der ZPO gem. § 132 Abs. 2 BGB fehlt in dieser Aufzählung. Dein Richter hat Pech - oder auch nicht : hat er schon in den Geschäftsverteilungsplan geschaut...? :);)

  • Na, das hört sich ja schon mal gut an.

    Laut Geschäftsverteilungsplan, hm, war es wohl bisher der Richter.

    Aber greift der Verweis auf die ZPO hier überhaupt? Die Zustellung nach § 132 BGB fällt unter die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit? :gruebel:

  • Aber greift der Verweis auf die ZPO hier überhaupt? Die Zustellung nach § 132 BGB fällt unter die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit? :gruebel:



    Da die Zustellvorschriften nach der ZPO in § 132 II BGB verankert sind, greifen diese selbstverständlich - kraft Gesetz! Ob es sich vorliegend überhaupt um ein FGG-Verfahren handelt ist wohl noch strittig (sh. hier).

  • Schön. Das hört sich ja alles prima an! Aber kennt auch jemand eine Kommentarstelle, in ausdrücklich steht, dass der Richter zuständig ist?

    Mein Richter und ich sind uns ja fast einig, nur von "oben" kam eine andere Meinung...

  • Ich halte das für eine falsche Fragestellung : es muss nicht - über Kommentarstellen oder Rechtsprechung oder sonstwas - nachgewiesen werden, dass der Richter für ein gerichtliches Verfahren zuständig ist, sondern andersrum : der Richter ist für alle Gerichtsverfahren zuständig, wenn nicht das Rechtspflegergesetz eine Übertragung auf den Rechtspfleger explizit ausspricht.
    M.a.W.: wenn jemand meint, nicht der Richter, sondern der Rechtspfleger sei für ein bestimmtes Gerichtsverfahren zuständig, so trifft ihn die Beweispflicht für seine Behauptung. :oops:

  • Hallo!
    Ist den Ausführungen in #3 zu folgen (Richterzuständigkeit) und ist der Antrag nach §132 II BGB unter UR II einzutragen?

    Öffentlich Zugestellt werden soll ein Kündigungsschreiben der Bank für eine Kontokündigung.

    Marie

  • :daumenrau (Die Sache dürfte unter das FamFG fallen, vgl. Keidel, § 1 Rdn. 17 m.w.N.. Nur auch dafür sehe ich die Zust. beim Ri., weil unter § 3 RpflG nicht genannt. Wieso das OLG Nürnberg es unter § 3 subsum. :gruebel:, ne Nr. geben die nicht an, ich gehe von einem Versehen aus.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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