• Hallo Leute folgender Fall:

    A ist im Grundbuch eingetragen

    A hat Gundstück von B damals geerbt und TV Vermerk (Dauervollstreckung
    und 30 Jahre sind noch nit vorbei!) wurde eingetragen

    A ist jetzt gestorben und hat ihrerseits auch TV angeordnet

    Erben von A sind M und N das Grundstück soll X als Vermächtnis bekommen

    M und N sowie der TV vom Nachlass von A handeln!

    Frage muß der TV von B auch handeln???
    Wann endet die TV in diesem Fall?:confused:

  • Zunächst: Die Dreißigjahresfrist für die Dauer-TV gilt (u.a.) nicht, wenn der Erblasser für die Beendigung der TV auf das Ableben des Erben abgestellt hat. Eine Dauer-TV kann daher auch wesentlich länger als 30 Jahre dauern.

    Zum Fall:

    Entscheidend ist, welche Anordnung der ursprüngliche Erblasser B für die Dauer der von ihm angeordneten TV getroffen hat. Danach ist diese TV mit dem Tod des Erben A bereits erloschen oder nicht.

    Ist sie erloschen, ist die Sache klar. Der TV-Vermerk im Hinblick auf die Eigentümerstellung des zweiten Erblassers A ist aufgrund Unrichtigkeitsnachweises i.S. des § 22 GBO zu löschen und das Grundstück ist durch den TV am Zweitnachlass A im Wege der Vermächtniserfüllung an X zu übereignen. Die Erben des A (M und N) müssen überhaupt nicht mitwirken. Die Voreintragung der Erbfolge nach A und des betreffenden TV-Vermerks ist für die Übereignung an den Vermächtnisnehmer nicht erforderlich (§ 40 GBO).

    Ist die TV am Nachlass des B durch den Tod des Erben A noch nicht erloschen, so erstreckt sich die von A angeordnete TV verfügungsrechtlich nicht auf das Grundstück, weil insoweit nach wie vor der TV des Nachlasses B und nicht der TV des Nachlasses A verfügungsbefugt ist. In diesem Fall ist die Vermächtniserfüllung somit vom TV des Nachlasses B und nicht vom TV des Nachlasses A vorzunehmen. Die Erben des A (M und N) müssen wiederum nicht mitwirken, ebensowenig der TV des Nachlasses A. Zug um Zug mit Eintragung der Auflassung zugunsten von X ist der TV-Vermerk für den Nachlass B zu löschen. Die Voreintragung der Erbfolge nach A ist entbehrlich (§ 40 GBO). Damit erübrigt sich auch die Eintragung des TV-Vermerks für den Nachlass A, der im vorliegenden Fall ohnehin nur die "nachrangige" Verfügungsbefugnis des TV A im Verhältnis zu TV B zum Ausdruck bringen könnte.

    Die Frage ist also nicht, wann die TV am Nachlass B endet. Denn diese Frage ist durch die Anordnungen des Erblasses B bereits beantwortet. Es ist also zunächst zu ermitteln, ob die TV am Nachlass B durch das Ableben des Erben A materiell beendet wurde. Auf das TV-Zeugnis darf man sich in diesem Fall nicht verlassen, sondern man muss die Nachlassakten und die Testamente des Erblassers einsehen. Das Nachlassgericht ist nämlich trotz erteilten TV-Zeugnisses und trotz eines existenten Erbscheins mit TV-Vermerk nicht gehindert, die nachträglich eingetretene materielle Beendigung der TV im Grundbuchverfahren festzustellen (OLG München Rpfleger 2005, 661).

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