Herausgabeantrag-Zustimmung unbekannter Erben eines Berechtigten?

  • 1 Empfangsberechtigter verstorben, seine Eben sind unbekannt

    Hallo,

    hier ist mein neuester Fall. Im einer HL-Sache habe ich 2 Empfangsberechtigte, nämlich A und B. B ist ein Gläubiger von A. Ob A ggf. noch weitere Gläubiger hat, ist mir nicht bekannt.

    B möchte nun, dass der hinterlegte Betrag komplett an ihn ausgezahlt wird. Er hat inzwischen einen Titel gegen die hinterlegende Bank erwirkt, wonach ihm ein Teil des hinterlegten Betrages zustehen würde. A kann seine Zustimmung zur Auszahlung aber nicht erteilen, weil er verstorben ist. Seine Erben sind unbekannt.

    Wie kommt B nun an das Geld?
    Die einzige Idee, die ich zu dem Thema habe, ist eine Nachlasspflegschaft auf Antrag des B. Der Pfleger könnte die Zustimmung zur Herausgabe erteilen. Problem an der Sache ist aber, dass es sich nur um einen dreistelligen Betrag handelt und dieser durch die Kosten der Nachlasspflegschaft erheblich geschmälert würde.
    Hat jemand noch eine andere/bessere Idee? Könnte das auch ein Fall für eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte sein?

  • :gruebel: ich kapier's nicht ganz, wenn B einen Titel gegen die hinterlegende Bank hat, dann würde ich den GV zur Bank schicken und dort pfänden lassen - dürfte doch überhaupt kein Problem sein, oder ist es die HypoReal****** ;)

    Und soweit es um die hinterlegten Beträge geht, ist die HinterlO doch völlig eindeutig, entweder Einigung oder gerichtliche Entscheidung . . . und da dürfte es bei zwei Empfangsberechtigten, von denen einer verstorben ist und die Erben zudem unbekannt sind mit beiden Varianten sehr schwierig werden, aber das ist doch eigentlich nicht Dein Problem als Hinterlegungsrechtspfleger . . . es ist schlichtweg das Problem des B, der das Geld will :nixweiss:

    Dein Hinterlegungsverfahren ist ein rein formelles Verfahren, um materielles Recht muß Du Dich nicht kümmern, außer Du sitzt auch noch auf der RAST :eek:

  • weshalb B nicht versucht, auf einem anderen Weg das Geld von der Bank zu holen, weiß ich leider auch nicht...(geht mich ja auch nix an).

    Mir ist auch durchaus bekannt, dass ich als HL-Rpfl nichts veranlassen muss, da es sich nur um ein formelles Verfahren handelt.

    Trotzdem interessiert es mich jetzt selbst, was man veranlassen kann, wenn derjenige, der wegen § 13 HintO seine Zustimmung erteilen müsste, inzwischen tot ist. Habe auch nicht vor, B das Ergebnis "auf die Nase zu binden". Schließlich ist es nicht meine Aufgabe, den Leuten zur Auszahlung zu verhelfen.
    :confused:

  • Ich dachte mir schon, dass es Dich selbst irgendwie interessiert, aber ohne Erben wird's verdammt schwierig . . . vielleicht mal einen Nachlasskollegen fragen (dort habe ich noch nicht gearbeitet, kenne mich also mit so Pflegschaften überhaupt nicht aus . . .) ;)

  • Normalerweise würde ja sagen, dass B einfach die Ansprüche des A pfänden soll, wenn er einen Titel hat; da A aber tot ist, entfällt diese Möglichkeit wohl derzeit. Ohne einen Erben oder sonstigen ges. Vertreter der unbekannten Erben (Nachlasspfleger, Antrag nach § 1961 BGB unter Hinweis auf § 6 KostO) kommt man wohl nicht an die Pfändung des Herausgabeanspruchs des A ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • über die Möglichkeit der Pfändung habe ich inzwischen auch schon nachgedacht...bin mal gespannt, was aus der Sache noch wird...jedenfalls steht fest, dass man in HL-Sachen als Berechtigter schlechte Karte hat, wenn der andere verstirbt und keine Erben bekannt sind...ist halt dumm gelaufen

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