Örtliche Zuständigkeit bei Mithaft anderer AG-Bezirk

  • Ich habe weder im Zöller noch im Forum etwas zu meiner Frage gefunden und dachte, dass ihr mir vielleicht helfen könntet.

    In meinem Bezirk ist eine Hypothek eingetragen. Der Brief ist weg, also Aufgebot. Diese Hypothek ist jedoch zur Mithaft in ein anderes Grundbuch bei einem anderen Gerichtsbezirk eingetragen.

    Ist mein AG für das gesamte Aufgebot örtlich zuständig oder kann/muss das Aufgebot nur bezüglich der bei uns eingetragenen Hypothek erfolgen?

    Bei einer Mithaft gibt es ja keinen neuen Brief...

  • blos weil es eine Gesamtbriefgrundschuld an Grundstücken in verschiedenen Gerichtsbezirken ist, sind nicht zwei Aufgebotsverfahren nötig.

    Nach meiner Auffassung kann sich der Eigentümer mit seinem Antrag wahlweise an das eine oder andere AG wenden, wie Du ja richtig sagst, gibt's ja nur einen Brief . . . ;)

  • Da ich noch keinen GB-Auszug habe, kann ich die Frage, ob gleichzeitige Eintragung erfolgt ist, noch nicht beantworten. ich fordere erstmal beide Auszüge an, dann sehe ich weiter.

  • Das ist nur bei "gleichzeitiger" Eintragung.

    Bei späterer Mithaft-Unterstellung (so habe ich den Fall verstanden) wird der 1. Brief ergänzt.



    "Liegt das nachträglich belastete Grundstück im Bezirk eines anderen GBAmts, so findet § 59 Abs. 2 Anwendung." (Demharter, Rdnr. 2 zu § 63)


  • Passt hier nicht Rdnr. 2 zu 1005 (Bestimmung nach § 36 Nr. 4 ZPO)?



    Das würde m. E. passen, wenn mehrere Briefe erteilt wurden (vgl. BayObLG Rpfleger 1977, 448).

    Bei - wie hier - einem erteilten Brief würde ich die Zuständigkeit des Gerichtes, welches den Brief erteilt hat, annehmen.


    Genau so hätte ich das jetzt auch gelöst (aber eben nur bei einem Brief).

  • Toll... Habe die Akte zum LG geschickt, weil im anderen AG-Bezirk auch ein Brief erteilt wurde, und nun bekomme ich sie zurück, ohne das etwas getan wurde, weil der Richter kein § 36 ZPO sieht. Obwohl ich sogar die Entscheidung von #4 beigefügt habe :(

    Akte nochmal zurückschicken geht ja schlecht.

    Soll ich denn nun auch für den anderen Bezirk aufbieten? Richter stellt sich ahnungslos...

  • Ich zitiere:
    "Die Vorlage gem. § 36 ZPO ist hier unverständlich. Ein Streit über die Zuständigkeit für das Aufgebotverfahren besteht nicht. Eine Zuständigkeit des AG dürfte gegeben sein, weil ein Grundbesitz dort mit der Hypothek (mit) belastet ist."

    Ich finde die Begründung geht am Thema vorbei.

  • Zitat von LG

    Ein Streit über die Zuständigkeit für das Aufgebotverfahren besteht nicht.



    Ich wüsste nicht, dass dies Voraussetzung wäre.

    Aber egal, die Entscheidung ist zu respektieren. Hilft nichts.

  • Ich zitiere:
    "Die Vorlage gem. § 36 ZPO ist hier unverständlich. Ein Streit über die Zuständigkeit für das Aufgebotverfahren besteht nicht. Eine Zuständigkeit des AG dürfte gegeben sein, weil ein Grundbesitz dort mit der Hypothek (mit) belastet ist."

    Ich finde die Begründung geht am Thema vorbei.



    Den Vermerk verstehe ich so, dass bei gleichen Voraussetzungen der ASt. doch die Wahl hat, welches AG er anruft. Aus der Praxis kann ich da leider nichts beisteuern. Ich finde es trotzdem irgendwie komisch...

  • Gefunden in Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008, zu § 983 ZPO
    Anm. zu § 983 ZPO:
    Ausschließlich zuständig ist das Gericht der belegenen Sache. Liegen bei einer Gesamthypothek die Grundstücke in verschiedenen Gerichtsbezirken, so ist das zuständige Gericht nach § 36 Nr. 4 zu bestimmen.
    Anm. 7 zu § 36 ZPO:
    Die Einleitung eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens erfolgt grundsätzlich auf Grund Antrags (Gesuchs) einer Partei und endet durch Beschluss, § 37 Abs. 1 ZPO.

    Ich musste das Verfahren mal durchführen lassen beim OLG, weil die beiden belasteten Grundstücke in zwei verschiedenen Landgerichtsbezirken belegen waren. Das hat auch ne Weile gedauert und der Berichterstatter aus dem zuständigen Senat hat erst mal bei mir angerufen, aber schließlich hab ich meinen Beschluss bekommen. Vielleicht hilft der Anruf in die andere Richtung auch? Kommt ja doch wohl nicht alle Tage vor.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Ich trete nur ungern irgendwelchen Leuten auf den Schlips. Muss mich damit nochmal eingehender beschäftigen, damit ich im Notfall doch aussagekräftige Argumente habe.

  • Nur mal ein kleiner Zwischenstand: Ich habe die Akte erneut zum LG geschickt (habe den Namen des Richters nicht genau lesen können und konnte so nicht anrufen) und nochmal genau erläutert warum ich eine Zuständigkeitbestimmung will. Richterin rief bei mir an und meinte, den Beschluss gibt es erst, wenn Streit bezüglich der Zuständigkeit herrscht. beide AG-Bezirke müssten sich unzuständig fühlen. Also Akte wieder zurück. Habe nun das Aufgebot auch mit dem im anderen AG Bezirk liegenden Grundstück gemacht. Richter kommt heute zu mir und sagt, dass er nur die Briefe in unserem Bezirk aufbieten wird. Er versteht die Ansichten der Richterin beim LG nicht und meint, wenn sie Streit haben will, dann bekommt sie sicherlich auch welchen. Werde dem A'st - Vertreter nun mitteilen, dass für den anderen brief das Aufgebotsverfahren beim anderen Bezirk beantragt werden muss und wenn die das nicht wollen, dann erst wird sich das LG berufen fühlen die Zuständigkeit zu bestimmen.

    Einmal editiert, zuletzt von klein_steffchen (20. August 2009 um 14:33) aus folgendem Grund: Streichung einer Passage

  • Alberner geht´s nimmer... :eek:

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