Hinterlegung Arbeitseinkommen bei Gütergemeinschaft

  • Eine Arbeitnehmerin lebt mit Ihrem Ehegatten in Gütergemeinschaft (gemeinsames Verwaltungsrecht).

    Sie trennt sich von Ihrem Mann und teilt ihrem Arbeitgeber eine neue Kontoverbindung für das Arbeitseinkommen mit.
    Der Ehemann widerspricht gegenüber dem Arbeitgeber wegen der bestehenden Gütergemeinschaft (das Arbeitsentgelt fällt ins Gesamtgut) einer Zahlung auf ein anderes, als das bisherige Gemeinschaftskonto.

    Der Arbeitgeber möchte den gesamten Lohn monatlich hinterlegen (§ 372 BGB).

    Hat schon mal jemand so was gehabt ?

    (Mein bisheriger Gedanke dazu war, ob für den Arbeitnehmer die "Person des Gläubigers" i.S.v. § 372 BGB nicht nur deren Arbeitnehmerin ist und deren Ehemann nur einen Anspruch gegen sie selbst hat, nicht aber gegen den Arbeitgeber, so dass der Arbeitgeber unproblematisch immer zahlen kann u. Gütergem. nicht beachten muß. Erst wenn der Lohn auf (irgendeinem) Konto ankommt fällt er in s Gesamtgut).

    2 Mal editiert, zuletzt von Della (7. Juli 2009 um 07:21)

  • Bin bzgl. Gütergemeinschaft alles andere als ein Experte aber ich denke, dass das Arbeitseinkommen der Frau als Forderung zum Gesamtgut (§ 1416 BGB) gehört.
    (Jedenfalls würde ich es nicht als Sondergut - § 1417 BGB - oder als Vorbehaltsgut i.S.d. § 1418 BGB ansehen.)

    Wenn die Forderung aber zum Gesamtgut gehört, kann wohl der Schuldner (Arbeitgeber) auch nur an beide gemeinschaftlich leisten (vgl. §§ 1419, 1428, 1450).

    Ich denke deshalb schon, dass ein HL-Grund gegeben ist.

    Praktisch wird es dann wohl so laufen müssen, dass der Arbeitgeber für jeden Monatslohn einen neuen HL-Antrag stellen muss (ab dem 2. Mal dann zur vorhandenen Masse).

    Zu hinterlegen ist für beide Ehegatten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie schon oben gesagt ist lt. Kommentierung der unpfändbare Gehaltsteil Sondergut, wobei im MüKo steht, dass "der nicht pfändbare Anspruch Sondergut ist, die Gehaltszahlung dagegen ins Gesamtgut fällt".
    Muß den Arbeitgeber das kümmern ?

    Es kann doch auch nicht sein, dass die Frau komplett ohne Arbeitseinkommen dasteht....


  • Muß den Arbeitgeber das kümmern ?


    :nixweiss:

    Wäre ich in der Situation des Arbeitgebers würde ich jedenfalls auch lieber (alles) hinterlegen, als dass ich nachher doppelt zahlen muss.

    Ulf

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  • Muß man da wirklich jeden Monat einen Antrag stellen ?

    Bei der Annahmeanordnung für Mietzahlungen hab ich s schon so gehabt, dass nur einmal ein Antrag gestellt wurde und ich dann eine Annahmeanordnung für die fortlaufende Miete gemacht hab.

  • Der Ehemann hat mit dem Arbeitgeber kein Rechtsverhältnis und damit kann er gegen den Arbeitgeber auch keine Ansprüche stellen. Die Ansprüche die der Ehemann gegen seine Frau hat, haben nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun.

    Der pfändbare Betrag hat damit gar nichts zu tun, den Gedanken würde ich gleich wieder begraben.

    Der Arbeitgeber läuft Gefahr, dass er unberechtigt hinterlegt.

  • Ja, der Gedanke ist gut, so in die Richtung denke ich eigtl. auch. Das Arbeitseinkommen fällt erst ins Gesamtgut, wenn es auf dem Konto angekommen ist. Die Benennung des Kontos ist der Arbeitnehmerin vorbehalten.
    Wie ich schon oben sagte, ist wohl "Gläubiger" im Sinn von § 372 BGB für den Arbeitgeber nur die Ehefrau.

    (Allerdings kann man den Gedanken an den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens nicht einfach gleich "begraben", wenn sämtliche BGB - Kommentare den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens als zum Gesamtgut gehörend bezeichnen.)

  • Aus welchem Rechtsgrund sollte der Ehemann möglicherweise einen Anspruch darauf haben?

    Er (der pfändbare Teil) ist weder zugunsten des Ehemannes abgetreten noch gepfändet, noch kann er (erkennbar) aus anderem Rechtsgrund auf den Ehemann übergegangen sein.

    Der Ehemann hat einen Unterhaltsanspruch, den er ggfs. pfänden kann, sonst nichts.

    Würde der Arbeitgeber einen Teil des Einkommens hinterlegen kann die Arbeitnehmerin ihn verklagen weil er das ihr zustehende Einkommen nicht ausgezahlt hat.

  • Ich kann mich Hego nicht anschließen. Wenn der Gehaltsanspruch Gesamtgut i.S.d. § 1416 BGB wäre, dann ist der Ehegatte daran automatisch mitberechtigt. Wer Arbeitnehmer oder Vertragspartner ist, ist hier unerheblich.

    Laut MüKoBGB-Kanzleiter (4. Auflage 2000, beck-online, Rn. 6 zu § 1416 BGB) zählen z.B. auch Schadensersatz- oder Schmerzengeldansprüche eines Ehegatten zum Gesamtgut.

    Allgemein gilt:

    Zitat von MüKoBGB-Kanzleiter


    Im einzelnen umfaßt das Gesamtgut alle Vermögensgegenstände, die nicht durch ausdrückliche Vereinbarung oder Erklärung eines Dritten oder als Surrogat Vorbehaltsgut geworden sind (§ 1418 Abs. 2; Abgrenzung regelmäßig einfach) oder aufgrund ihrer Unübertragbarkeit zum Sondergut gehören (§ 1417 Abs. 2; Abgrenzung oft problematisch und rechtlich umstritten).


    (Fundstelle: MüKoBGB-Kanzleiter, 4. Aufl. 2000, beck-online, Rn. 5 zu § 1416 BGB).

    Bzgl. der pfändbaren Teils der Arbeitseinkommens dürfte daher in jedem Fall ein HL-Grund gegeben sein. Aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage würde ich aber schon dahin tendieren, die HL des gesamten Lohnes als gerechtfertigt anzusehen (worüber man aber streiten kann).

    Ulf

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  • Lt. einem früheren Dozenten kann man 95% aller Fälle mit gesundem Menschenverstand lösen :wechlach:

    Bei diesem Fall sagt man sich doch automatisch "das kann doch nicht sein, dass auf unabsehbare Zeit das gesamte Arbeitseinkommen blockiert wird".

    Wie geht s denn dann weiter ? Sozialhife beantragen ? Oder mit einstweiligen Verfügungen operieren ?

    Die Frage ist auch, ab wann ist es Gesamtgut. Erst bei Ankunft auf dem Konto ? Oder ist der Gehaltsanspruch an sich
    schon Gesamtgut ? Kann ich mir nicht vorstellen.

  • Schon der Anspruch auf das (pfändbare) Gehalt ist Gesamtgut. Das ergibt sich doch aus den §§ 1416, 1417 und 1418 BGB.
    Nur Ansprüche, die zum Vorbehalts- oder Sondergut gehören, sind nicht Gesamtgut.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • So eindeutig ist das auch nicht. Da gibt es ja die Durchgangstheorie, wonach das Erworbene für eine logische Sekunde beim Erwerber (hier: Arbeitnehmerin) allein verbleibt.

  • Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis hat nur der Arbeitnehmer und kein Ehegatte. Der Arbeitgeber hat mit dem Ehegatten kein Rechtsverhältnis.

    Das Gesamtgut betrifft nur das Innenverhältnis.

    Niemand käme auf die Idee dem Ehemann von dem Geld auf dem alleinigen Konto der Ehefrau Geld auszuzahlen weil der Ehemann behauptet, dass es zum Gesamtgut gehöre.

  • Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis hat nur der Arbeitnehmer und kein Ehegatte. Der Arbeitgeber hat mit dem Ehegatten kein Rechtsverhältnis.

    Das Gesamtgut betrifft nur das Innenverhältnis.

    Niemand käme auf die Idee dem Ehemann von dem Geld auf dem alleinigen Konto der Ehefrau Geld auszuzahlen weil der Ehemann behauptet, dass es zum Gesamtgut gehöre.



    Diese Aussagen beruhen mit Sicherheit nicht auf einem Blick in s Gesetz oder in einen Kommentar...;)

    Besonders die Aussage "Das Gesamtgut betrifft nur das Innenverhältnis" ist abwegig.

    (Dem Arbeitgeber wurde im vorliegenden Fall eine Abschrift des Ehevertrag übersandt)

  • Aus welchem Grund soll den Arbeitgeber den Ehevertrag interessieren, wenn der keine Abtretung enthält?



    Deiner Meinung nach kann also der Arbeitgeber immer schuldbefreiend leisten, wenn keine Pfändung oder Abtretung vorliegt ? Vielleicht findet man auch im Arbeitsrecht was darüber.

  • Na klar, der Arbeitgeber hat einen Vertrag mit der Ehefrau und nicht mit dem Ehemann und nicht mit beiden. Für den Ehemann erwachsen aus dem Vertrag keine Verpflichtungen und somit auch keine Rechte.

    Aber vielleicht fragst Du wirklich mal bei einem Arbeitsrechtler noch mal nach.

    Würde man annehmen, dass der Mann dazwischen funken könnte, dann müsste man arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen auch mit beiden führen.

  • Aber das AE gehört nichtsdestotrotz zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft, sodass beide nur noch gemeinschaftlich darüber verfügen können - und der AG ist hierüber auch bösgläubig informiert i.S.d. § 1453 BGB, sodass er vermutlich nicht mehr befreiend an nur einen Ehegatten leisten kann.

    Ich glaube, ich würde es zur Hinterlegung annehmen, wenn mir der AG so eine Art Annahmeverzug beider Gläubiger (Ehegatten) darlegt, weil keine gemeinsame Erklärung beider ihm gegenüber abgegeben wird, wohin gezahlt werden soll.

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