Vollmacht bei Wohnungseigentum

  • Ich habe folgende Vollmacht in der Kaufvertragsurkunde bzgl. eines Wohnungseigentums:
    Der Käufer erteilt hiermit dem Verkäufer Vollmacht
    a) ihn bei der Nachtragsurkunde über die Auflassung in umfassender Weise zu vertreten und alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zum Vollzug dieser Urkunde im Grundbuch erforderlich sind, sowie die hierfür notwendigen Anträge zu stellen,
    b) die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung abzuändern, bzw. zu ergänzen; diese Vollmacht umfasst insbesondere die Zuordnung von Sondernutzungsrechten an den oberirdischen Pkw-Stellplätzen zu einzelnen Wohnungseinheiten gem. § 23 der Gemeinschaftsordnung, sowie alle Änderungen und Ergänzungen, die zum Grundbuchvollzug der Teilungserklärung notwendig oder zweckdienlich sind.

    Nun soll vom Grunstück, auf dem sich die Wohnungsanlage befindet eine Teilfläche weggemessen werden, da diese nicht wie vorgesehen auch bebaut wurde. Der Verkäufer beruft sich nun auf obige Vollmacht, um die Messung anzuerkennen und die weggemessene Teilfläche an sich aufzulassen.

    Würdet ihr diese Vollmacht für ausreichend erachten?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Nein! ich denke nicht, dass die Vollmacht ausreicht. Sinn und Zweck der Vollmacht ist die Durchführung des Kaufvertrages über das Wohnungseigentum. Die nun beantragte Abschreibung einer Teilfläche ist ein völlig anderes Rechtsgeschäft, welches mit dem KV in keinem Zusammenhang steht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das sehe ich genauso.

    Das Grundstück ist zwingend Gemeinschaftseigentum und insoweit mit dem MitEigtAnteil einer jeden Einheit verbunden. Die Veräußerung einer Teilfläche gereicht daher jedem Wohnungseigentümer (und auch jedem dinglich Berechtigten hieran!) zum Nachteil. Mit dem Vollzug des Kaufvertrags und/oder der Änderung der Teilungserklärung hat das nichts zu tun. Es geht vielmehr schlichtweg darum, dass der Kaufgegenstand als solcher zum rechtlichen Nachteil des Erwerbers verändert wird.

    Wenn die Vollmacht keine Befreiung von § 181 BGB enthält, wäre die Sache im übrigen auch bei ausreichender Vollmacht gegessen, weil der Vollmachtnehmer ja an sich selbst auflassen will.

  • Zitat von Ulf

    Nein! ich denke nicht, dass die Vollmacht ausreicht. Sinn und Zweck der Vollmacht ist die Durchführung des Kaufvertrages über das Wohnungseigentum. Die nun beantragte Abschreibung einer Teilfläche ist ein völlig anderes Rechtsgeschäft, welches mit dem KV in keinem Zusammenhang steht.



    Ich sehe es auch so. Schließlich werden durch die Abschreibung einer Fläche sowohl der Gegenstand des Kaufvertrags als auch der Gegenstand der Teilungserklärung maßgeblich verändert.

    Life is short... eat dessert first!

  • Die Vollmacht gem. Pkt. a) bezieht sich nur auf die Auflassung, auf den Erwerb des Vertragsobjektes und kann für die Veräußerung einer Grundstücksteilfläche nicht bemüht werden;
    die Vollmacht gem. Pkt. b) bezieht sich auf die Änderung der Gemeinschaftsordnung, auf das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer und ist hier ebenfalls nicht einschlägig.
    Der Passus "sowie alle Änderungen und Ergänzungen, die zum Grundbuchvollzug der TE notwendig oder zweckdienlich sind", bezieht sich zum einen auch nur auf das Innenverhältnis der WE und ist zum anderen ein Verstoß gegen den das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz, wie das BayObLG in einer Dienstbarkeitssache entschieden hat (BayObLG Rpfleger 2005, 186 = DNotZ 2005, 294: Vollmacht, Grunddienstbarkeiten zu bestellen, die noch notwendig sind - Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung der GRD liegen damit weitgehend auf tatsächlichem Gebiet- GBA kann Vorliegen der Voraussetzungen nicht feststellen).

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