alter Mahnbescheid

  • freundliches Hallo an alle

    ich habe Urlaubsvertretung und aufgrund des automatisierten Mahnverfahrens haben wir auch keine Mahnbescheide mehr hier
    und flattert mir ein Mahnbescheid aus dem Jahre 2005 hier auf den Tisch.

    Sachverhalt ist folgender:
    MB im Jahre 2005 beantragt, Antragsgegner geht in Widerspruch.
    2. Gebühr ist fällig wird aber nie gezahlt - also wurde die Sache weggelegt.

    Nun meldete sich der Antragstellervertreter und fragt nach dem Sachstand und verweist auf ein Schreiben aus April 2009 -ist hier nie angekommen
    und beantragt nun die Durchführung des streitigen Verfahrens.

    Nun meine Frage an die Fachleute:
    Was mache ich mit dem Kostenvorschuss. Offensichtlich wollte der Antragssteller die Sache damals nicht weiter verfolgen, sonst hätte er die 2. Gebühr ja eingezahlt. Muss diese nun dem A'St. zum Soll gestellt werden oder vom Antragsgegner angefordert werden oder gebe ich die Sache ohne Kosten ans Streitgericht weiter. Im 12 GKG konnte ich nicht wirklich was finden.

    Vielen Dank im voraus für möglichst schnelle Hilfe

  • Meine Mahnzeit ist zwar schon etwas her, aber ich denke mich zu erinnern, dass wir immer nur abgegeben haben, wenn der 2. Vorschuss eingegangen ist. (Ich hab die Zahlung im Zweifel auch als Antrag auf Durchführung des Streitverfahrens ausgelegt)

    Also Kosten nochmal anfordern und dann Abgabe.

  • Erst Abgabe, wenn die weiteren Kosten gezahlt werden. Ich würde den A'steller-V. darauf hinweisen. Sollstellung ist nicht nötig.

  • Den Antragssteller aufzufordern, da hab ich eben die Bauchschmerzen. Wenn der hätte das Verfahren fortführen wollen, dann hätte er ja damals die 2. Gebühr gezahlt.

  • Verstehe ich jetzt nicht. Es soll doch abgegeben werden. Da das ohne 2. KV-Hälfte nicht geht, hat der Antragsteller zu zahlen, sonst wird nicht abgegeben. Weshalb also Bauchschmerzen? Der Zeitablauf rechtfertigt keine Sonderbehandlung.

    Wenn in dem nicht angekommenen Schreiben des Antragstellers die Abgabe gewollt war, hätte wie schon gesagt doch auch ein Nachweis der 2. KV-Zahlung vorhanden sein müssen. Alles etwas merkgewürzig. Im Zweifel ist sich nach dem Akteninhalt zu richten. Demnach ist weder gezahlt worden noch ein Antrag eingegangen. Also: Zahlen und neuen Antrag stellen lassen.

  • Würde mich nur mal interessieren, was das für ein Anspruch ist - wenn da mal nicht die Einrede der Verjährung droht...

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