Selbständiges Beweisverfahren Kostenerstattung

  • Hallo,
    ich kenn mich damit leider noch nicht so gut aus, vielleicht kann mir ja hier jemand helfen: es gab ein selbständiges Beweisverfahren und die Gegenseite hat daraufhin auf das Hauptverfahren verzichtet weil das eh erfolglos gewesen wäre. Wie bekommt man denn jetzt trotzdem die Kosten für das selbständige Beweisverfahren erstattet?

  • Keine Kostengrundentscheidung = keine Erstattung.
    Das schließt natürlich eine freiwillige Zahlung nicht aus.

  • Das heißt, wenn man sich dazu entscheidet, das Beweisverfahren durchzuführen und es nicht zu einer Hauptsacheverhandlung kommt, bleibt man auf den Kosten sitzen? Gibt es da keine andere Möglichkeit (außer der freiwilligen Zahlung, was ja wohl niemand machen wird...), doch noch das Geld von der Gegenseite zu bekommen?

  • Vielen Dank für die (vor allem sehr schnelle) Hilfe!! Und sogar mit Literaturangabe, wirklich vielen Dank! Ich mach mich da schlau, vielleicht ergeben sich dann weitere Fragen...

  • Eine Sache wurde jedoch noch nicht hinreichend geklärt:

    Was ist in folgendem Fall: Ein selbständiges Beweisverfahren wird auf Antrag des Antragsstellers durchgeführt wird und der Gutachter stellt fest, dass 4.000 € an Kosten wegen Nachbesserung anfallen werden. Daraufhin zahlt der sich in Verzug befindliche Antragsgegner die 4.000 € an den Antragssteller. Der Antragssteller hat ja nun keinen Anlass mehr, ein Hauptsacheverfahren auf Zahlung der 4.000 € durchzuführen.

    Wie erhält der Antragssteller des selbstständigen Beweisverfahrens seine Kosten (Anwaltskosten/Gerichtskosten/Gutachterkosten) erstattet, die er im selbstständigen Beweisverfahren verauslagt hat, wenn der Antragsgegner diese nicht freiwillig zahlt?
    Falls hier eine Hauptsacheklage auf Zahlung dieser Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu erheben ist, wie beziffere ich diese Kosten? Durch KFB im Beweisverfahren? :gruebel:

    Danke! :)

  • Hätte diesbezüglich auch eine Frage:

    Gegenseite beantragt selbständiges Beweisverfahren. Wir bestellen uns für die Antragsgegner.

    Gutachten ergeht zu unseren Gunsten. Ein Hauptsacheverfahren wird sich nicht anschließen aufgrund des eindeutigen Gutachtens.

    Hat unsere Mandantschaft Anspruch auf Erstattung der RA Gebühren für das Beweisverfahren ?

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