Selbständiges Beweisverfahren Kostenerstattung

  • Hallo,
    irgendwie habe ich ein Brett vor'm Kopf. Folgender Sachverhalt:
    Wir haben ein selbständiges Beweisverfahren, welches durch Gutachten beendet wurde.

    Wie ist die Möglichkeit der Kostenerstattung gegen die Gegenseite bei

    a. Notwendigkeit der Klageerhebung und Durchführung des Klageverfahrens

    b. falls die Gegenseite zahlt und wir eine Klage nicht einreichen können.

    Bei a. wäre mir schon klar, dass dies sodann im Hauptsacheverfahren entschieden wird, was mit den Kosten ist, was gilt aber für b.?
    Gruß stoner36

  • Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (sBV)
     Die Kosten eines sBV (Gebühren sowie Auslagen für einen gerichtlich bestellten SV) stellen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar und zählen daher zu den Kosten des Rechtsstreits, die grundsätzlich über § 91 ZPO erstattungsfähig sind (vgl. BGH, NJW 2007, 1279, 1281; BGH, Rpfleger 2006, 338; 2004, 588; OLG Celle, Beschl. v. 30.11.2007 – 2 W 123/07 und v. 23.12.2008 – 2 W 285/08).

    Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist allerdings, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits sowie auch zwischen dem Streitgegenstand des sBV und dem Streitgegenstand des späteren Hauptprozesses eine Identität besteht (vgl. BGH, a.a.O.; Zöller/Herget, ZPO, 25. A., § 91 Rn. 13 "sBV"). Allein ein längerer zeitlicher Abstand zwischen dem sBV und dem Hauptsacheverfahren führt nicht dazu, dass die im Rahmen des sBV angefallenen Kosten ihren Charakter als Kosten des Hauptprozesses verlieren (keine zeitliche Grenze!). Dies folgt schon aus den Vorschriften zum sBV. Gem. § 493 ZPO steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich, wenn sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen beruft, über die selbständig Beweis erhoben worden ist. Dem Gesetz ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass das sBV seine verfahrensrechtliche Bedeutung verliert, weil es längere Zeit zurückliegt. Auch aus § 494a ZPO ergibt sich nichts anderes. Unterlässt es der Antragsteller, binnen der vom Gericht gesetzten Frist Klage zu erheben, hat das Gericht gem. § 494a II ZPO durch Beschluss auszusprechen, dass der Antragsteller die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Diese Vorschrift dient (allein) dem Schutz des Antragsgegners, der grundsätzlich nur im Rahmen des Hauptsacheprozesses die Möglichkeit eines Kostenausgleichs hat. Weitergehende Sanktionen sind mit dieser Vorschrift nicht verbunden (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.11.2007 – 2 W 123/07).

  • Ich habe hier eine knifflige Akte und bin mir etwas unsicher.

    Es wurde ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Die Richterin hat eine Kostenentscheidung dahingehend erlassen, dass Klägerin die Kosten des Rechtstreites zu tragen hat. Ich habe darauf hin festgesetzt. Nun kam eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung - denn: im Beweisverfahren durfte gar keine Kostenentscheidung ergehen. LG hat Beschwerde als unzulässig auf Kosten der Klägerin verworfen.

    Nun beantragt Beklagten-Vertreter auch noch die Kosten für die Beschwerde festzusetzen (Nr. 3500 VV RVG). Er hat während des Beschwerdeverfahrens zu den Ausführungen der Kl. Stellung genommen.

    Ich bin nun am überlegen: Wenn bereist für das Beweisverfahren eigentlich keine Kostenentscheidung hätte ergehen dürfen, darf ich dann die Kosten des Beschwerdeverfahrens festsetzen?

  • Wenn das Landgericht eine Kostenentscheidung trifft, immer !

    Hieran bist Du grs. gebunden, sodass nur noch die Frage der Erstattungsfähigkeit gem. § 91 ZPO zu prüfen ist.

  • :meinung:

  • Ich habe hier eine Sache, da ist die spätere Klägerin im Hauptsacheprozess im selbständigen Beweisverfahren Streitverkündete. Wie sieht es hier mit der Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aus?

  • Guten Morgen,

    ein selbständiges Beweisverfahren wurde durch Gutachten beendet; der Streitwert auf 12.000 Euro festgesetzt. Die Parteien haben dann einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen in dem auch eine Regelung über die Kosten enthalten ist: Die Parteien vereinbaren, dass alle Kosten - einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens - gegeneinander aufgehoben werden.

    Jetzt stellt der RA des Antragstellers Antrag auf Ausgleichung der Gerichtskosten und fügt eine beglaubigte Kopie der Vergleichsvereinbarung mit.


    :confused::confused::confused: Was ist zu tun?

  • Nichts - da keine gerichtliche KGE vorliegt. Außergerichtliche Einigungen dienen nicht als KGE und interessieren mich nicht. Zudem: Wenn die Parteien sich außergerichtlich geeinigt haben, sollen sie sich auch halt hinsichtlich der GK einigen und der Agg die Hälfte an den Ast zahlen - die Rechnung hat er ja.

  • Ihr macht aber auch alles genauso wie wir... :wechlach: :abklatsch

  • Danke! Und sorry, dass ich so "banale" Fragen stelle. Aber nach 6 Jahren Grundbuch und 2 Jahren Elternzeit ist das alles nicht so einfach :oops:

  • Es gibt keine blöden Fragen, nur blöde Antworten ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Danke! Und sorry, dass ich so "banale" Fragen stelle. Aber nach 6 Jahren Grundbuch und 2 Jahren Elternzeit ist das alles nicht so einfach :oops:


    Bei Fragen immer fragen - dazu ist das Forum ja da. Und: Siehe Beitrag # 13... ;)

  • So, jetzt hätte ich auch noch eine Frage. Wenn das selbstständige Beweisverfahren zu unseren Gunsten ausgefallen ist, wir die Kosten - ohne Kostenantrag bei Gericht gestellt zu haben - unter Androhung einer Feststellungsklage bei der Gegenseite eingefordert und diese auch bekommen haben, kann ich dann diese Tätigkeit nochmals als außergerichtliche Tätigkeit bei der Gegenseite bzw. ggü der RSV abrechnen? Oder ist das kein eigenständiger Anspruch? Ich finde leider dazu so gar nichts... Wahrscheinlich weil es dazu auch nichts gibt. Chef kam auf diese Idee und ich hab keine Ahnung ob das geht oder nicht... :oops:

  • Hallo,

    folgender Fall:
    selbst. Beweisverfahren wird durchgeführt; noch vor Abschluss wird Klage erhoben. Es ergeht ein Vergleich mit der KGE von den Kosten des Rechtsstreits trägt 1/5 der Käger und 4/5 der Beklagte.

    Im Hauptverfahren wurde die Kostenausgleichung bereits vorgenommen; KFB erlassen; dieser ist rechtskräftig.

    Streitwert im Hauptverfahren 1.200 €
    Streitwert im selbst. Beweisverfahren 1.500 €

    Jetzt beantrag der Antragstellervertreter noch die Ausgleichung der Gerichts- und Gutachterkosten des selbst. Beweisverfahren.

    Muss ich irgendetwas beachten?

    Ach ja, der Bekl. / Antragsgegner war im Hauptverfahren durch einen RA vertreten im selbst. Beweiseverfahren nicht. Wem schicke in denn den Antrag zur Stellungnahme? Dem Antragsgegener selbst?

  • Ich würde den Antrag dem Antragsgegner selbst schicken, da er im Beweisverfahren nicht anwaltlich vertreten war. Ggf. wird er dann den Antrag weiterleiten.
    Ansonsten gibt es aus meiner Sicht nichts groß zu beachten (klar, die Anrechnung der VG und dabei zu berücksichtigen, dass eine 1,3 VG aus 1200,00 EUR schon festgesetzt wurde).

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