Betreuerin und Ergänzungsbetreuerin

  • Kurze Frage:
    Durch das LG wurde aufgrund einer Beschwerde eine andere Betreuerin bestellt. Die ursprüngliche Betreuerin wurde zur Ergänzungsbetreuerin bestellt, die die Tätigkeit berufsmäßig führt.

    Fordere ich nun den Betreuerausweis von der urspr. Betreuerin zurück??
    Sonst sind ja zwei im Raum, wenn ich die andere morgen verpflichte...
    Muss ich wegen der Erg.betr. noch was veranlassen??

    Wär super wenn mir jmd kurz helfen könnte

  • Auch die Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuerin erhält einen neuen Betreuerausweis, weil der bisherige Ausweis ihre Vertretungsbefugnisse (als bisher einzige Betreuerin) unzutreffend verlautbart.

    In den neuen Ausweis ist dementsprechend aufzunehmen, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Wirkungskreis die Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuerin die Hauptbetreuerin vertreten kann.

    Eines Hinweises auf die Ergänzungs- bzw. Verhinderungsbetreuung im Ausweis der Hauptbetreuerin bedarf es nicht.

  • da heißt also ich fordere den ursprünglichen ausweis zurück und erteile ihr einen neuen (die muss ja dann nicht nochmal extra kommen, oder?? wenn ich das hier richtig sehe, schickt man hier den berufsbetreuern einfach den ausweis zu)....?

  • Nein, die zweite Betreuerin muss nicht nochmal bei Gericht erscheinen. In der Regel fertigt die Geschäftsstelle den Betreuerausweis vor und man braucht ihn dann nur noch zum Zwecke der Hinausgabe zu unterschreiben.

    § 1789 BGB mit dem Zwang zur persönlichen Verpflichtung ist auf den Betreuer nicht anwendbar (keine Verweisung in § 1908 i Abs.1 S.1 BGB).

  • Ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass das persönliche Erscheinen bei Gericht (bei § 1789 BGB unumgänglich) keine materielle Voraussetzung für die Wirksamkeit der Betreuerbestellung ist. Bei der "Verpflichtung" i.S. des § 69 b FGG handelt es sich daher um einen reinen Formalakt ohne jede konstitutive Bedeutung. (Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser § 69 b RdNr.1 m.w.N.).

    Der Betreuer ist also auch Betreuer, wenn er nicht persönlich antanzt.

  • Gut, das ist wohl wahr :D
    Aber grundsätzlich halte ich es für falsch, Berufsbetreuern den Ausweis einfach zuzuschicken, zumindest bei der Erstverpflichtung in einem neuen Verfahren.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hat jemand Literatur, Kommentierung oder Rechtsprechung parat, nach der auf die mündliche Verpflichtung (§ 69 b I 1 FGG) von Berufsbetreuer verzichtet werden kann?

    Nach § 69 b I 3 FGG kann auf die Verpflichtung nur bei Vereins- und Behördenbetreuer und bei Vereinen und der zuständigen Behörde verzichtet werden.

    Über den Sinn der Unterscheidung von Berufs- und Vereins-/Berhördenbetreuern will ich mich hier gar nicht streiten.

    Da nach dem Gesetz auf die Verpflichtung von Berufsbetreuern meiner Ansicht nach nicht verzichtet werden kann, werden diese von mir auch bislang noch verpflichtet.
    Um mir diese Arbeit künftig zu ersparen (wobei ich für mich und den Betreuer eine Regelung gefunden habe, um den Arbeitsaufwand möglichst gering zu halten) bin ich auf der Suche nach einer veröffentlichten (Minder-?)Meinung in Literatur, Rechtsprechung oder Kommentierung auf die man sich ggf. berufen kann, wenn man Berunfsbetreuer nicht (mehr) verpflichtet.
    Selbstverständlich könnte ich auch, wie es bereits viele Amtsgerichte tun sagen: "Berufsbetreuer? Verpflichte ich grds. nicht (mehr) !"
    Aber ich hätte halt gern gewußt worauf sich die Kollegen stützen, die diese Ansicht vertreten. Die Tatsache das viele auf die Verpflichtung verzichtet macht es nicht automatisch richtig.

    Bei meinen bisherigen Recherchen bin ich auf keine einzige Kommentierung gestoßen, die eine NICHT-Verpflichtung von Berufsbetreuer gutheißen würde.

    Das der Verplichtung keine konstituvie Wirkung (s. JURIS) zukommt ist mir klar und wahrscheinlich wird auch nie etwas (haftungsrechtlich) relavantes passieren, wenn man auch die Verpflichtung verzichtet.
    Aber wie sagt unser Publikum immer so schön: Es geht mir`s um`s Prinzip

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zitat von juris2112

    Dass die Verpflichtung überhaupt nicht erforderlich sei, wird natürlich zu Recht nirgends vertreten.

    ...und ich dachte schon, ich hätte was verpasst.

    Zitat von juris2112

    Aber wie gesagt: Reines Verfahrensrecht.



    is`klar ...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die Verpflichtung ist zwar nicht konstitutiv, sie stellt aber, um einen militärischen Ausdruck zu gebrauchen, eine "Vergatterung" dar. Damit kann sich keiner mehr mit Nichtwissen oder mit mangelnder Aufklärung durch das Gericht herausreden. Insoweit ist auch § 1833 BGB tangiert.
    Die Formularverpflichtungsprotokolle sind zwar äußerst dünn und wenig aussagekräftig, aber man kann sie ja um den Inhalt des Besprochenen nach Belieben ergänzen und damit festhalten, welche Marschroute erarbeitet bzw. vorgegeben worden ist.

  • Die "Versäumung" der Verpflichtung des Betreuers sollte man nicht allzu ernst nehmen, weil man mit den Betreuern in der Folgezeit doch ständigen Kontakt hat und die Verhältnisse des Betreuten bei dieser Gelegenheit immer wieder zur Sprache kommen. Dies gilt nicht nur für die Berufsbetreuer, sondern auch für die ehrenamtlichen Betreuer, weil diese ihre Unterlagen oft persönlich vorbeibringen. Im Hinblick auf § 1833 BGB ist schließlich zu erwähnen, dass die Berufsbetreuer entsprechende Rechtsbelehrungen nicht benötigen und dass ehrenamtliche Betreuer (jedenfalls bei meinem ehemaligen Gericht) durch die Übersendung ausführlicher Formblätter auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen werden.

    Man sollte die Sache daher nicht allzu hoch hängen.

  • Zitat von juris2112

    Die "Versäumung" der Verpflichtung des Betreuers sollte man nicht allzu ernst nehmen, weil man mit den Betreuern in der Folgezeit doch ständigen Kontakt hat und die Verhältnisse des Betreuten bei dieser Gelegenheit immer wieder zur Sprache kommen.



    Das würde ich so nicht sagen. Wenn man einmal Probleme gehabt hat, weil dem Betreuer dies und jenes angeblich nicht gesagt worden ist, passt man auf, dass man in einer Verpflichtung, alles was irgendwie möglich ist, abdeckt. Insbesondere bei Ehrenamtlern das Thema Schlussrechnung!
    Ich verpflichte zwar nicht gern, aber was sein muss, das muss halt sein.
    Und Berufsbetreuer treiben sich doch sowieso regelmäßig bei Gericht rum. Da können sie ja wohl mal auf einen Sprung zur Verpflichtung reinkommen. Oftmals ist doch ohnehin noch was zu besprechen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • @juris: klar, die Kirche lasse ich im Dorf.
    Bei Berufsbetreuern ist die Verpflichtung in den Fällen, bei denen "nichts Besonderes" vorliegt, ein reines Ritual ohne Sinn und Inhalt. Small talk auf niedrigem Niveau sozusagen. In anderen Fällen gehe ich aber schon in medias res und halte das auch fest.
    Bei Ehrenamtlern nutze ich die Gelegenheit, warm zu werden, eine evtl. Berührungsangst zu nehmen und Hilfestellung zu geben. Da nehme ich mir auch viel Zeit, die sich später wieder einspielt.
    In geeigneten Fällen verpflichte ich telefonisch. Die Leute sind rasend, wenn sie für einen Verpflichtung bei Gericht einen halben Tag Urlaub nehmen müssen, um über nur § 1904 BGB unterrichtet zu werden.

  • Berufsbetreuer verpflichte ich gar nicht mehr im Gespräch, ehrenamtliche Betreuer verpflichte ich in einem persönlichen Termin. ...und wenn die dafür extra Urlaub nehmen müssen ist mir das auch egal, bin immerhin so kooperativ, die Termine möglichst wunschgemäß zu verlegen und wenn es sein muß auch auf den späten Nachmittag. ...und da soll nochmal wer sagen, dass Gericht sei nicht Bürgerfreundlich. ;)

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