Seh ich grundsätzlich auch so.
Dem Anwalt sollte auf Grund des identischen Streitgegenstandes kein Mehraufwand gegeben sein.
Ansonsten soll er begründen, warum ihm ein zusätzlicher anwaltlicher Mehraufwand für die eine Person entstanden ist.
Seh ich grundsätzlich auch so.
Dem Anwalt sollte auf Grund des identischen Streitgegenstandes kein Mehraufwand gegeben sein.
Ansonsten soll er begründen, warum ihm ein zusätzlicher anwaltlicher Mehraufwand für die eine Person entstanden ist.
Die Entscheidung, ob eine oder mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegen, ist aber keine Frage des Ermessens oder des Aufwandes, sondern nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Vertretung mehrerer Nebenkläger im selben Verfahren gegen denselben Angeklagten aufgrund desselben Lebenssachverhaltes => eine gebührenrechtliche Angelegenheit.
Bei Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, 5. Aufl., Teil A: Mehrere Auftraggeber (§ 7 Nr. 1008 VV), Rn 1525 ff. steht einiges an Rechtsprechung.
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