Nachträgliche Genehmigung Abschluss Mietvertrag

  • Hallo..
    hier eine Vertretungssache, weiss nicht mehr, wie das geht:
    Betreute hat eigenes Haus, es liegen zwei Atteste vor (senile Demenz, kann Dinge des tgl Lebens nicht regeln), Kollege hat im Altenheim angehört(da befand sie sich seit Krankheit akut (Juni2006)), hat dann Auflösung der Wohnung genehmigt.
    Im Attest stand aber nicht, dass eine Rückkehr in ihr Haus ausgeschlossen wäre (ist aber natürlich mit der starken Demenz etc anzunehmen)--musste das nicht immer mit reingenommen werden?
    Jetzt hat Betreuerin mitgeteilt, dass sie das Haus auch schon vermietet hat.
    Wie mache ich das jetzt mit einer nachträglichen Genehmigung?:oops:

    Nochmal anhören (jedenfals versuchen..?), dann Verf-Pfleger bestellen, brauch ich neues Attest oder ist das mit der Wohnungsauflösung obsolet?
    Dann nachträgliche Genehmigung erteilen?
    Bin bissl verwirrt, dachte immer, wenn sowas bevorsteht, würde man das alles gleichzeitig mit der Wohnungsauflösung durchführen..:gruebel:

  • Die Wohnungsauflösung ist aufgrund der erteilten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gelaufen.

    Für die Vermietung gilt die Sondervorschrift des § 1907 BGB (§ 1822 Nr.5 BGB ist aufgrund der Nichtverweisung in § 1908 i BGB ausgeschlossen). Der abgeschlossene Mietvertrag bedarf daher unabhängig von seiner Dauer nach § 1907 Abs.3 (... oder Wohnraum vermietet werden soll), der erneuten Genehmigung. Dass die Wohnungsauflösung bereits genehmigt wurde, spielt keine Rolle.

    Der Kollege hätte bei der seinerzeitigen Anhörung natürlich gleichzeitig die Frage der Vermietung klären sollen (hat er vielleicht auch, auch wenn es nicht in den Akten steht). Hat er dies nicht, wird man um eine erneute Anhörung der Betroffenen bzw. die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht herumkommen.

  • Ok, vielen Dank.
    Brauch ich dann auch ein neues Attest oder darf ich annehmen, dass die Rückkehr nicht mehr möglich ist, da sonst ja auch die Genehmigun der Auflösung nicht hätte erfolgen dürfen? Weil in den Attesten zur Rückkehr direkt ja nie was stand..es lässt sich natürlich herauslesen...

  • Zitat von Shine

    Ok, vielen Dank.
    Brauch ich dann auch ein neues Attest oder darf ich annehmen, dass die Rückkehr nicht mehr möglich ist, da sonst ja auch die Genehmigun der Auflösung nicht hätte erfolgen dürfen? Weil in den Attesten zur Rückkehr direkt ja nie was stand..es lässt sich natürlich herauslesen...



    Für soo sicher würd ich das nicht nehmen... es kann zwar angenommen werden, dass diese Prüfung bei der Erteilung der Genehmigung erfolgte, aber drauf verlassen sollte man sich nicht...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Ein nochmaliges Attest halte ich für entbehrlich, weil man sich von der "Rückkehrfähigkeit" der Betreuten bei deren Anhörung (auch im Gespräch mit dem Heimpersonal) ein eigenes Bild machen kann. Das gleiche gilt für den Verfahrenspfleger.

  • Zitat von Shine

    Vielen Dank, will möglichst nichts vermasseln..dann also auf in die Anhörung! (ist erst meine 2. überhaupt...)



    Das wird schon klappen, stimme juris vollumfänglich zu, dass ein erneutes Attest hier entbehrlich ist. Denk halt dran dass die Rechte des Betreuten durch Anhörung, ggf. Verfahrenspfleger und (wenn du die Genehmigung erteilen willst/kannst) Vorbescheid gewahrt sind.

  • Muss dieses Thema nochmal aufgreifen.

    Habe folgenden Fall :

    Vor ca. 10 Tagen habe ich den Abschluss eines Mietvertrags für das Haus der Betreuten genehmigt.

    Noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hat mir der Betreuer nun nachgewiesen, dass der Mietvertrag unterschrieben worden ist und das Haus ab 01.07.2018 somit vermietet ist.

    Würdet ihr das so akzeptieren, es ist ja kein Nachteil für die Betreute. Diese wohnt im Heim.

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