Anrechnung der VG (SozG)

  • Habe über die Suche nichts gefunden.

    Haben in einer Sache vor dem Sozialgericht absiegt. Widerspruchsverfahren war aufgrund BürokratieabbauG nicht möglich, daher sofort Klage.

    Wird nun trotzdem die Verfahrensgebühr angerechnet, auch wenn wir für die außergerichtliche Vertretung lediglich BerH erhalten werden?

    (Noch ärgerlicher an der ganzen Sache ist, dass nach Gegenstandswert und nicht nach Betragsrahmen abgerechnet wird und eine Erhöhung der Verfahrensgebühr wohl durchgegangen wäre).

  • dazu passt ganz frisch : NJW-Spezial 2009, 285. Danach ist die Geschäftsgebühr, auch in Beratungshilfesachen, nicht auf die Verfahrensgebühr in Sozialrechtssachen anzurechnen.

  • Das Thema ist - wie mittlerweile wohl fast alles im Bereich der sozialgerichtlichen Gebühren - völlig umstritten.

    Ich würde die Lektüre der folgenden Entscheidung empfehlen: LSG Thüringen, Beschluss vom 26.01.2009, L 6 B 256/08 SF.

    Das LSG kommt dort zwar zu dem Schluss, dass die Geschäftsgebühr anteilig anzurechnen ist (wäre auch meine Meinung) geht aber auch auf die andere Ansicht ein und liefert somit gegebenenfalls den Ansatzpunkt für eine entsprechend anderslautende Begründung.

  • Es handelt sich um ein Streitwertverfahren....aus meiner Sicht spricht nichts gegen die bei Zivilverfahren hier im Forum viel diskutierte Praxis.

    Bei Rahmengebühren würde ich mich konkret an den Wortlaut der Ziffer 3103 VV RVG halten.
    Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen:
    Die Gebühr 3102 beträgt 20,00 bis 320,00 EUR.

    Deutlicher kann es der Gesetzgeber nicht formulieren; eine Diskussion erübrigt sich nach meiner Meinung hier.

  • Was wäre denn wenn kein Beratungshilfeschein beantragt wurde und man mitteilt, dass man außergerichtlich gar nicht tätig geworden ist ?!

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