765 a aufgrund Kaufvertrag

  • Der Schuldner reicht zum Termin gleich einen notariellen Kaufvertrag - mit Aufflassung - ein, nach dem das Objekt für 112.000 € veräußert wird. Die Gläubigerin hat Zweifel an dem Erwerber. Das Meistgebot lag bei 95.000 €( unter 5/10 ) Kann ich den Zuschlag nach § 765 a ZPO versagen, weil Anhaltspunkte für einen höheren Erlös bestehen?

  • Der Sachverhalt ist hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des § 765a ZPO zu dünn (wer betreibt aus welchem Rang, gibt es - weitere- Berechtigte in Abt. III des Grundbuchs, wie lange ist das Verfahren schon anhängig, wievielter Termin, wie hoch ist der Verkehrswert, wer ist der Käufer - ein Verwandter des Schuldners etwa oder ein bekannter Versteigerungsbehinderer):

    Ich würde mich schwertun, in solchen Fallgestaltungen den Zuschlag zu versagen.

    In Fällen, in denen das Grundstück während einer laufenden Versteigerung verkauft und übereignet wird, läuft das Verfahren gegen den Erwerber einfach weiter. Auch dieser müsste daher einen Zuschlag in der Zwangsversteigerung gegen sich gelten lassen. Er wäre aber zur Ablösung des Gläubigers berechtigt. Der Käufer müsste freilich das gesamte Grundpfandrecht des Gläubigers ablösen, damit der Gläubiger nicht mehr gegen ihn die Versteigerung durchführen kann.

    Steht den irgend etwas im Kaufvertrag, wann und an wen der Kaufpreis gezahlt werden soll? Wird damit das für den Gläubiger eingetragene Grundpfandrecht vollständig abgelöst?

    Je nachdem würde ich den § 765a-Antrag durch Zuschlagserteilung zurückweisen oder einen Zuschlagsverkündungstermin anberaumen.

  • Der Schuldner reicht zum Termin gleich einen notariellen Kaufvertrag - mit Aufflassung - ein, nach dem das Objekt für 112.000 € veräußert wird. Die Gläubigerin hat Zweifel an dem Erwerber. Das Meistgebot lag bei 95.000 €( unter 5/10 ) Kann ich den Zuschlag nach § 765 a ZPO versagen, weil Anhaltspunkte für einen höheren Erlös bestehen?



    Ist das Gebot denn grundsätzlich zuschlagsfähig oder wegen § 85a ZVG zu versagen?

  • Sorry, ich war gerade im totalen Stress. Ich habe den Termin jetzt zunächst bis 12.00 Uhr unterbrochen. Also zum näheren Sachverhalt:
    Das Verfahren läuft sei 2005, es war der sechtse Termin, Wert 216.000 €, keine Grenzen mehr. Es sind nur einmal -2007 - 101.000 € geboten worden, hat damals der Gläubigerin nicht gereicht. Das Objekt steht seit 2006 leer. Mir kommt das äußerst komisch vor, dass 5 Minuten vorm Termin mit mal der Vertrag aus dem Hut gezaubert wird. Wie kann denn der Erwerber die Zahlungsfähigkeit nachweisen? ( es liegt übrigens, wie ich soeben erfahren habe, die Eintragung eines HB im Schuldnerverzeichnis vor! )

  • Sorry, ich war gerade im totalen Stress. Ich habe den Termin jetzt zunächst bis 12.00 Uhr unterbrochen.
    Heißt das, Du hast einen Zuschlagsverkündungstermin anberaumt?
    Also zum näheren Sachverhalt:
    Das Verfahren läuft sei 2005, es war der sechtse Termin, Wert 216.000 €, keine Grenzen mehr. Es sind nur einmal -2007 - 101.000 € geboten worden, hat damals der Gläubigerin nicht gereicht. Das Objekt steht seit 2006 leer. Mir kommt das äußerst komisch vor, dass 5 Minuten vorm Termin mit mal der Vertrag aus dem Hut gezaubert wird. Wie kann denn der Erwerber die Zahlungsfähigkeit nachweisen? ( es liegt übrigens, wie ich soeben erfahren habe, die Eintragung eines HB im Schuldnerverzeichnis vor! )


    Selbst wenn dem Käufer der Nachweis der Zahungsfähigkeit gelingen sollte - woran wegen des eingetragenen HBs und der also bestehenden Offenbarungspflicht erhebliche Zweifel bestehen - ist ein Fall des § 765a ZPO hier nicht gegeben. Nur wenn der Käufer vorträgt, er werde binnen 2 Wochen den betreibenden Gläubiger ablösen, käme für mich in Frage, einen Zuschlagsverkündungstermin anzuberaumen. Für eine Zuschlagsversagung wegen Vermögensverschleuderung sehe ich hier, im sechsten Termin, die Voraussetzungen nicht als gegeben an.

  • Ich hatte den Fall bisher so verstanden, daß der Gläubiger Bedenken nur hinsichtlich der Bonität des Käufers, nicht aber gegen einen Verkauf an sich hatte. Daher der Gedanke mit dem Verkündungstermin, bis zu dem der Erwerber beispielsweise eine Finanzierungsbestätigung vorlegen könnte.

    Wenn der Gläubiger sich grundsätzlich auf einen Verkauf nicht einlassen will, dann ist ein solcher Termin selbstverständlich sinnlos.

    Im übrigen kommt mir die Masche seltsam bekannt vor. Da wird doch nicht jemand aus seinem Winterschlaf erwacht sein?

  • Vielen Dank für eure Anworten, ja, ich hatten - wegen des Gebotes unter 5/10- einen Verkündungstermin heute um 10.00 Uhr. Ich werde den Zuschlag wohl erteilen, gerade im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer.

  • Vielen Dank für eure Anworten, ja, ich hatten - wegen des Gebotes unter 5/10- einen Verkündungstermin heute um 10.00 Uhr. Ich werde den Zuschlag wohl erteilen, gerade im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer.


    Ach, man hat zwischen Versteigerungstermin und Zuschlagsverkündungstermin mal eben einen Kaufvertrag geschlossen? Dann sind die Interessen des Verkäufers und des Käufers noch weniger schützenswert.

  • Ich muss mich hier mal ranhängen:

    Versteigerungstermin mit Meistgebot von 275.000 € bei Verkehrswert von 300.000 €.

    Zuschlagsverkündungstermin wegen 765 a-ZPO-Antrag

    Einstellung war u.a. damit begründet worden, dass ein Teilstück verkauft und damit die Gläubigerin abgelöst werden soll. Ziemlich spät angefangen damit ... Weiter wohnen ältere Herrschaften zur Miete mit Herzkrankheit (ärtzl. Attest).

    Jetzt (zwischen Versteigerungstermin und Zuschlagsverkündungstermin) wurde Kaufvertrag beurkundet. Kaufpreiszahlung bis zum 01.01.2011 ...

    Die Gläubigerin ist für eine Einstellung nach § 30 ZVG nicht zu haben, da sich die Schuldner in vergangenen Zeiten nicht an Absprachen gehalten haben.

    Wenn man den Kaufvertrag durchziehen würde, würden die Schuldner ein Teilstück ihres Grundstücks verkaufen und in ihrem Haus bleiben können (und die älteren Herrschaften auch) .

    Würdet ihr den Zuschlag versagen? Ich sehe eigentlich nicht so richtig die Gründe für eine Versagung. Geld noch nicht geflossen aus dem Kaufvertrag, ob die älteren Herrschaften überhaupt rausmüssen steht ja auch nicht fest ... also ich glaube, ich komme heute nicht mehr so richtig weiter. Bin für jede Hilfe dankbar.

  • Wenn schon der Kaufpreis für ein Teilgrundstück ausreichen würde um die Gläubigerin zu befriedigen, kämen mir doch Zweifel. Wie hoch ist denn die Forderung, wie hoch der Kaufpreis ? Das Teilstück muss aber sicher noch vermessen werden und das soll bis zum 1.1. zur Kaufpreisfälligkeit führen ?
    Wenn aber (im 1. Termin ?) so ein gutes Gebot abgegeben wurde, die Forderung der Gläubigerin gar nicht so hoch ist, würde die Gläubigerin u.U. gar nicht benachteiligt, wenn Du jetzt einstellst. Sollte der Kaufvertrag für die Teilfläche nicht funktionieren, ginge das Objekt doch im nächsten Termin vermutlich auch weg, wenn auch vielleicht zu einem niedrigeren Gebot. Wenn damit nur die Schuldner geschädigt würden, würde ich evtl. einstellen.

  • Also der Verkauf der Teilfläche würde geldmäßig für die Gläubigerin reichen. Ich habe auch keine Bedenken, dass das Objekt im nächsten Termin nicht bzw. schlecht weggehen sollte.

    Kaufpreis 1.1. mit Eintragung AV auf Teilfläche.

    Vielleicht kann ich ja denn doch den Zuschlag versagen.

    Haben vielleicht andere auch noch ´ne Meinung? Danke. :)

  • Wenn die alten Herrschaften einen Mietvertrag haben, spielen die bei diesem 765 a keine Rolle. Die müssten ihren eigenen Antrag im Rahmen der Kündigung/Räumung stellen.

    Wenn die Gläubigerforderung überschaubar ist und auch im nächsten Termin auch ein Zuschlag zu vermuten wäre, würde ich einstellen. Allerdings mit der Auflage, die Zahlung an die Gläubigerin dem Gericht bis z.B. 10.01.2011 nachzuweisen. Wenn nicht gibt es neuen Termin.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Könnte man den Verkündungstermin nicht nochmal verschieben, wenn begründende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kaufpreiszahlung klappt ? Bis zum 01.01.2011 ist es ja nicht mehr soweit hin. Die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins wäre definitiv später.

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