Unterhaltsvollstreckung bei zweifacher Rechtsnachfolge

  • Ich hoffe, ich blamier mich jetzt mit meiner Frage nicht, aber ich glaube ich steh auf dem Schlauch :oops:

    Es liegt ein PfÜB Antrag vom JA als Beistand für die Minderjährige vor u.a. wg. Rückständen in Höhe von 11.000 EUR.
    Aus der Forderungsaufstellung ist irgendwas mit UVG zu erkennen, also frage ich nach, da der Titel ausschließlich auf das Kind lautet (keine Teilrechtsnachfolgeklausel)
    Daraufhin wird mir mitgeteilt, dass der Unterhaltsvorschusskasse und dem Kind je 5.500 EUR zustehen.
    Auf tel. Nachfrage sagt mir das JA aber, dass die UH-Vorschusskasse ihren Anspruch nach § 7 IV UVG an das Kind rückübertragen hat.

    So und jetzt meine (hoffentich nicht allzu dumme) Frage:
    Ich habe zwei Teilrechtsnachfolgen, brauche ich dann zwei 727er Klauseln, obwohl der ursprüngliche Titelgläubiger auch der tatsächliche ist?
    Oder reicht der Nachweis der Rückübertragung? Muss der Nachweis dann zugestellt werden?
    Hilfe :oops: :(

    Danke schon mal für eure Antworten

  • Hmmm, ja, aber nach § 7 UVG überträgt die Unterhaltsvorschusskasse nur das Recht der gerichtlichen Geltendmachung auf das Kind zurück.... Das JA findet es jetzt natürlich zu kompliziert eine Teilrechtsnachfolgeklausel anzubringen und für die UH-Kasse den Anspruch dennoch weiter durchzusetzen (ich weiß ist auch blöd, aber ZV ist halt nunmal sehr vormal

  • Ich war auch schon gespannt auf die Antworten. Vielleicht kommt noch mehr.

    Die Hauptfrage ist, ob und unter welchen Voraussetzungen muss das Vollstreckungsgericht eine evtl. eingetretene Rechtsnachfolge von Amts wegen beachten.

    In deinem Fall vollstreckt der Titelgläubiger, Nachweise zur Rechtsnachfolge hattest du nicht. Von daher hätte ich gar nicht näher nachgefragt und das auch durchgehen lassen.

    Allerdings nach der konkreten Nachfrage durch dich, lässt sich das wohl kaum noch halten, da du nun "bösgläubig" bist. Jetzt sind von daher wohl eher 2 Klauseln notwendig.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Mit drückt der Schuh aber immer noch beim § 7 Abs. 4 UVG, denn da wird ja nicht der Anspruch selbst abgetreten (Also eher Rechtsnachfolge mit Durchsetzungsbefugnis beim ehem. Gl).
    Das blöde bei dem Fall war, dass ich aus der Forderungsaufstellung sehen konnte, dass jeweils die UH-Vorschusskasse Zahlungen geleistet hat (und als Fam-Rpfl kann ich ja dann den § 7 UVG nicht so übersehen, das ist doch dann gerichtsbekannt, oder)

  • Wenn der Gläubigerwechsel feststeht, muss das Vollstreckungsgericht diesen Mangel v.A.w. berücksichtigen und darf nicht an Titel und Klausel allein festhalten, vgl. LG Detmold, 28.11.2007, 3 T 320/07, LG Meiningen, 21.12.2007, 4 T 259/07, 4 T 310/07.

    Die Angabe der UVG-zahlung könnte man auch hierunter zählen, ist sicherlich grenzwertig. Wenn der Gl. jedoch ausdrücklich selbst erklärt, dass Rnf. eintreten ist, braucht man eine neue Klausel.

    Das ist hier auch kein Formalismus, denn sonst würde man ja das Ergebnis der Klauselerteilung vorwegnehmen. Ob die 2 maligen Klauselvoraussetzungen erfüllt sind, steht jedoch überhaupt noch nicht fest.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wobder
    Vom Grundsatz her gebe ich dir Recht - allerdings nicht im hier vorliegenden Fall.

    Die zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf ZVG-Verfahren, bei denen die RNF jeweils grundbuchersichtlich war. Im Übrigen waren Alt- und Neuinhaber der Forderung nicht identisch, wie hier.

    Auch die Bedenken wegen § 7 Abs. 4 UVG teile ich nicht, denn genau diesee Vorschrift ist erstens zur Vereinfachung der gerichtlichen Durchsetzung des Unterhaltsanspruches geschaffen worden und zweitens ist es nicht nur ein prozessstandschaftliches Verhältnis sondern eine echte Rückübertragung mit gleichzeitiger aufschiebend bedingter Abtretung.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hmmm, stimmt, aber dann muss ich als Vollstreckungsorgan doch die Wirksamkeit der Abtretung prüfen..... den Schuh will ich mir einfach nich anziehen müssen, dann wird die UH-Vollstreckung doch bald noch schlimmer :(

  • Deshalb hab ich den Antrag in Höhe der übergegangenen Ansprüche zurückgewiesen (ich mag den § 9 RpflG :-))
    falls da noch was kommt, halte ich euch natürlich auf dem laufenden, VIELEN DANK!

  • Da die Userin gelöscht ist und nach 9 Jahren gibt es wohl kaum eine Chance, dass du etwas über ein RM herausfindest. :gruebel:

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!