weitere vollstreckbare Ausfertigung

  • Kann die Möglichkeit, daß der Schuldner die durch seine Anhörung bei Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (erste Ausfertigung ist in Verlust geraten) gewonnene Zeit möglicherweise dazu nutzt, noch schnell etwas Vermögen zu verschieben, den Verzicht auf die Anhörung rechtfertigen?

    Oder ist das als unbeachtlich anzusehen, da es sich insoweit um ein generelles Risiko in der Zwangsvollstreckung handelt?

    Auch wenn dem Schuldner die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zwingend mitzuteilen ist, würden ihm ja etwas Zeit genommen, irgendwelche "Maßnahmen" zu treffen.

  • Nach Zöller, ZPO, Rdn. 11 zu § 733, hat die Anhörung (trotz "kann-Vorschrift") zu erfolgen, wenn nicht dringendes unaufschiebbares Eiltbedürfnis des Gl. dem entgegensteht, LG Koblenz, JurBüro 87, 1228.

    Wenn du also nicht ein solches vorträgst, denke ich, dass es das gewöhnliche Risiko eines Gl. darstellt, dass der Sch. vorher seine pfändbare Habe "in (vermeintliche) Sicherheit bringt".

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von advocatus diaboli

    Oder ist das als unbeachtlich anzusehen, da es sich insoweit um ein generelles Risiko in der Zwangsvollstreckung handelt?



    Jop das würd ich auch sagen. Darüberhinaus weiß der Schuldner in der Regel schon vorher, daß Vollstreckung droht.

    Ich persönlich würde niemals auf die Anhörung verzichten, allein schon aus dem Grund, daß der Titel vom GV zurückgegeben sein könnte.

    Schönen Tag noch,

    Roland

  • Ich verzichte auch nicht auf die Anhörung. Mir ist es nicht erst einmal pasiert, dass die erste vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner zurück gegeben wurde, weil die Forderung bezahlt war.
    Außerdem kommt es auch des öfteren vor, dass schon ein Teil der Forderung getilgt ist, und das ist ja dann in der Klausel zu vermerken. Die Gerichtsvollzieher machen ja z.B. auf die Titel ihre Stempel drauf mit den Teilbeträgen, die eingezogen werden konnten. Und wenn der Titel weg ist, fehlen natürlich auch erst mal die Nachweise.

  • Zitat von beldel

    Außerdem kommt es auch des öfteren vor, dass schon ein Teil der Forderung getilgt ist, und das ist ja dann in der Klausel zu vermerken. Die Gerichtsvollzieher machen ja z.B. auf die Titel ihre Stempel drauf mit den Teilbeträgen, die eingezogen werden konnten. Und wenn der Titel weg ist, fehlen natürlich auch erst mal die Nachweise.

    Sind da Probleme zu erwarten, wenn nur noch eidesstattliche Versicherungen des Gläubigers und ggf. seines damaligen RA möglich sind, daß außer einer Sachpfändung (Schätzwert der Sache und Datum der Pfändung sind bekannt) nichts gepfändet wurde? Es handelt sich um einen Uralt-Titel, daher hat der damalige RA keine Unterlagen mehr (und mit der Handakte wohl auch gleich die erste Ausfertigung entsorgt).

  • So lange der Schuldner nicht glaubhaft vortragen kann, dass er was gezahlt hat, genügte mir immer anwaltliche Versicherung und Bestätigung des Gläubigers, dass keine Zahlungen geleistet wurden bzw. nichts beigetrieben wurde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ advocatus diaboli:

    "Probleme" würde ich nicht gerade sagen, aber die Möglichkeit besteht ja. Ich verlange keine Nachweise vom Gläubiger. Den Schuldner höre ich mit einer kurzen Frist von nur einigen Tagen an (um ihm nicht so viel Zeit zur Vollstreckungsvereitelung zu geben). Wenn er sich nicht meldet, wird die weitere Vollstreckbare erteilt. Wenn er mir aber schreibt, dass er schon den xy-Betrag gezahlt hat, frage ich noch mal beim Gläubiger nach. Bisher hat sich das immer schnell aufgeklärt.

  • :2danke, dann wird das schon funzen. Es geht um einen recht hohen Betrag, und der Schuldner hat offenbar ohnehin nur darauf spekuliert, sich hier in die 30jährige Verjährung retten zu können. Dann sollte man sich allerdings nicht immer korrekt ummelden. :strecker

  • Zitat von the bishop

    ... und wenn sie´s nicht tun, bist du auch nicht zufrieden ... :strecker

    Mit dieser Sache bin ich erstmal so zufrieden, daß ich da sogar noch einen Vorrat für Frust-Akten anlegen kann. :D Der Mdt. hatte sogar vorbildlicherweise die EMA's selbst eingeholt, bevor ich beauftragt wurde. :)

  • @ advocatus diaboli:
    Für solche Fälle ist doch § 845 ZPO (Vorpfändung) geschaffen: die Vorlage des Titels ist nicht nötig und die Vollstreckungsvereitelung für mindestens einen Monat verhindert (erneute Vorpfändung jederzeit möglich). Der Rpfl kann anhören und dein Mandant sich beruhigen.

  • @Marple:

    An die Vorpfändung hatte ich auch schon gedacht. Kann ich die denn auch "auf Verdacht" an die örtlichen Banken herausschicken? Stimmt, müßte doch eigentlich kein Problem sein, wenn ich in einen PfüB (lt. BGH) bis zu 3 Banken als Drittschuldner aufnehmen kann, um zu schauen, wo der Schuldner ein Konto hat.

  • schau dir mal diesen thread an:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=2984
    finde ich echt clever, diese Methode alà paypal. Kann man ja mit 1 Cent testen; oder den Schuldner von einer cleveren Angestellten unter irgendeinem Vorwand anrufen...hat mir mal ein RA-Angestellte erzählt. Sie bekommt alle gewünschten Infos, indem Sie sich als irgendeine plausible Person ausgibt und ganz blöd nach gewünschten Daten fragt (Bankverbindung, neue Anschrift des gesuchten Schuldners durch Anruf bei den Eltern). Der Kreativität sind fast keine Grenzen gesetzt. Darf ich sowas von mir geben?
    :psst:

  • Zitat von Marple

    schau dir mal diesen thread an:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=2984
    finde ich echt clever, diese Methode alà paypal. Kann man ja mit 1 Cent testen;


    Die 1-Cent-Methode funzt hier nicht, weil ich keine Bankverbindung kenne. Außerdem geht ja die Konto-Nr. vor der Namensangabe, wurde in dem o.g. Thread sogar von Erzett getestet. Bei mir wurde gestern in einer anderen Sache eine Überweisung zurückgebucht, bei der ich die Konto-Nr. mit 9800xyz statt 98000xyz angegeben hatte.

    Zitat von Marple

    oder den Schuldner von einer cleveren Angestellten unter irgendeinem Vorwand anrufen...hat mir mal ein RA-Angestellte erzählt.

    Isch 'abe keine Reno. Aber das weiß ich von anderen Renos, daß die da sehr abgebrüht sind. Wäre hier ohnehin schwierig, einen plausiblen Grund fürs Ausfragen zu finden, da über den Schuldner nichts bekannt ist, wo man ansetzen könnte.

    Zitat von Marple

    Darf ich sowas von mir geben?


    Wenn jemand Auskünfte wie z.B. seine Bankverbindung am Telefon erteilt, ist er selber schuld. :teufel:

    Ich schicke morgen oder am Wochenende einfach die Vorpfändungen raus und warte ab, was passiert. Es geht um > 30.000 Euro, und der Schuldner wohnt in einer Kleinstadt. Da sollte eigentlich ein Treffer bei einer Bank dabei sein.

  • Zitat von Marple

    schau dir mal diesen thread an:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=2984
    finde ich echt clever, diese Methode alà paypal. Kann man ja mit 1 Cent testen; oder den Schuldner von einer cleveren Angestellten unter irgendeinem Vorwand anrufen...hat mir mal ein RA-Angestellte erzählt. Sie bekommt alle gewünschten Infos, indem Sie sich als irgendeine plausible Person ausgibt und ganz blöd nach gewünschten Daten fragt (Bankverbindung, neue Anschrift des gesuchten Schuldners durch Anruf bei den Eltern). Der Kreativität sind fast keine Grenzen gesetzt. Darf ich sowas von mir geben?
    :psst:



    Klappt im Insolvenzverfahren immer totsicher mit der Begründung, irgendetwas in der Buchhaltung des Schuldners prüfen zu müssen. Mir ist es dann aber immer etwas unangenehm, wenn ich den netten auskunftsbereiten Leuten aufgrund ihrer Auskunft als nächstes die Insolvenzanfechtung unter die Nase halte. Ich denke, ein derartiges Vorgehen fördert weder die Vergleichsbereitschaft noch die Zahlungswilligkeit. Außerdem stelle ich mir immer vor, was ich meiner Mitarbeiterin in einem solchen Fall wohl erzählen würde und hab dann immer viel Mitleid. Vielleicht sollte man bei zahlungsunwilligen Schuldnern aber auch keine derartigen Skrupel haben...

  • Zitat von advocatus diaboli


    Ich schicke morgen oder am Wochenende einfach die Vorpfändungen raus und warte ab, was passiert. Es geht um > 30.000 Euro, und der Schuldner wohnt in einer Kleinstadt. Da sollte eigentlich ein Treffer bei einer Bank dabei sein.



    müßte man beliebig oft wiederholen können...jeweils ein Dreier-Paket rausschicken und dann im Ausschlußverfahren die richtige treffen :teufel:

  • Zitat von Marple
    Zitat von advocatus diaboli


    Ich schicke morgen oder am Wochenende einfach die Vorpfändungen raus und warte ab, was passiert. Es geht um > 30.000 Euro, und der Schuldner wohnt in einer Kleinstadt. Da sollte eigentlich ein Treffer bei einer Bank dabei sein.



    müßte man beliebig oft wiederholen können...jeweils ein Dreier-Paket rausschicken und dann im Ausschlußverfahren die richtige treffen :teufel:



    Welche Rückmeldung bekomme ich in diesem Fall von den Banken. Beim vorläufigen Zahlungsverbot müssen doch keine Drittschuldnererklärungen abgegeben werden?

  • Zitat von Gerit


    Welche Rückmeldung bekomme ich in diesem Fall von den Banken. Beim vorläufigen Zahlungsverbot müssen doch keine Drittschuldnererklärungen abgegeben werden?


    § 840 könnte anwendbar sein, weil § 845 eine Pfändung bewirkt (Abs. 2);
    Muß ich Montag im Kommentar nachlesen, habe daheim leider keinen Zugriff. Da die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots durch den GV erfolgt, berührt mich das Thema eher weniger (außer den Anrufen der verzweifelten Schuldner).

  • § 840 ZPO ist für die Vorpfändung nich anwendbar (so jedenfalls Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 840, RN 2)

    D.h. man muss im Zweifel, wenn man keine weiteren Anhaltspunkte hat, auch bei allen Banken zu denen das VZV ging einen PfÜB beantragen.

    Gibt´s denn noch keine e.V. des Schuldners? Da könnte man sich ne Menge Arbeit und Kosten sparen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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