Antrag auf Festsetzung nach § 19 BRAGO. Mandant schreibt:
Ich bitte um Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages.
Der Antragsgegner hat in erster und zweiter Instanz mit ihren Zurückweisungsantrag in voller Höhe ob sieht. Das OLG hat den Streitwert mit 00.000 € festgesetzt und die Kosten der Gegenpartei aufgelegt.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners, Herr Rechtsanwalt Sowieso, hat erstinstanzlich versäumt, Kostentragung durch den Gegner zu erwirken. Anträge auf Kostenerstattung und Streitwertfestsetzung sind nunmehr beim Amtsgericht gestellt.
Klar ist, dass die Zahlungsverpflichtung des Mandanten gegenüber seinem Rechtsanwalt unabhängig von der Kostenübernahme durch den Gegner ist, dennoch frage ich mich, ob es sich nicht doch um eine zu beachtende nichtgebührenrechtliche Einwendung handelt. Nebenbei: der Mandant ist selbst Rechtsanwalt!