Also die zwingende Vollmachtsvorlage ist mir neu. Wird bei uns auch nicht verlangt, es sei den der antragstellende RA rügt eben eine solche.
Sofern ich bei juris richtig recherchiert habe, betreffen die Entscheidungen des OLG München zur Vollmachtsfrage im Zshg. mit § 19 BRAGO nur die Fälle, in denen zweifelhaft war, ob der KFA/KFB nach § 19 BRAGO an den neuen Prozessbevollmächtigten des Kostenschuldners zugestellt werden konnten, also ob die "normale" Prozessvollmacht die Vertretung im Verfahren nach § 19 BRAGO abdeckt, was aber durchweg verneint wird.
Ansonsten schließe ich mich 13 an.