Hallo zusammen!
Ich stehe mir total auf dem Schlauch!
A hinterlegt einen Betrag (einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Zivilsache) zu Gunsten von A und B. Auf das Recht der Rücknahme wurde verzichtet.
B pfändet nun den Herausgabeanspruch von A wegen eines weiteren Anspruchs und beantragt die Auszahlung des hinterlegten Geldes an sich.
M.E. ist hiermit doch nur der evtl. Herausgabeanspruch gepfändet und nicht bereits die Zustimmung des A ersetzt !?! Insofern dürfte immer noch die Zustimmung gefordert werden müssen, ggfls. auch im Wege des § 894 ZPO.
Sofern nun B Freigabe des Betrages zugunsten A erklärt (B im Wege der Pfändung den Betrag aber dann trotzdem einkassieren würde), brauche ich dann immer noch die Zustimmung/Freigabeerklärung des A?
Gruß Inkala
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