Nachweis Erbfolge bei Ehegattenhof

  • Hallo.

    Ich habe gerade gesehen, dass ich wahrscheinlich 2006 einen Fehler gemacht habe. Ich habe bei einem Ehegattenhof den überlebenden Ehegatten nur aufgrund eines öffentlichen Testaments eingetragen (war auch ein anderes AG).
    Das fällt mir jetzt auf, da nun auch der überlebende Ehegatte gestorben ist und ich wiederum nur einen einfachen Erbschein - wieder eines anderen AG - vorliegen habe.

    Es ist immer noch "Ehegattenhof" vermerkt, was ja auch nicht mehr richtig ist.
    Wie soll ich nun vorgehen? Erstmal dem Landwirtschaftsgericht vorlegen mit der Bitte um Überprüfung, inwieweit überhaupt noch eine Hofeseigenschaft vorhanden ist?
    Meinen Fehler wie ausbügeln ??
    Dann natürlich Hoffolgezeugnis verlangen, wenn Hof noch besteht.......

    :oops:
    :oops:

  • Wie soll ich nun vorgehen?


    Erstmal ganz ruhig bleiben. ;)

    Da es sich um einen Ehegattenhof handelte, war der überlebende Ehegatte mit Sicherheit wirtschaftsfähig. Du hast also mit sehr großer Wahrscheinlichkeit den richtigen Erben eingetragen. Ich bin mir im Moment noch nicht schlüssig, ob ich jetzt noch ein Hoffolgezeugnis für den zuerst verstorbenen Ehegatten verlangen würde.

    Die Höfeeigenschaft geht auch nicht "einfach so" verloren, diesbezüglich musst Du Dir gar keine Sorgen machen. Wenn Du dem Landwirtschaftsgericht damals von der Grundbuchberichtigung Mitteilung gemacht hättest, hätte es nur um Löschung des Ehegattenhofvermerks und Eintragung eines "einfachen" Hofvermerks ersucht. Wenn nicht wesentliche Teile des Hofes in der Zwischenzeit abgeschrieben wurden oder der Hoferbe die Aufgabe der Höfeeigenschaft erklärt hast, hast Du immer noch einen Hof gemäß der Höfeordnung.

    Meiner Meinung nach ist die Frage nur, ob Du Dich mit einem Hoffolgezeugnis nach dem überlebenden Ehegatten begnügst, oder ob Du zusätzlich jetzt noch ein Hoffolgezeugnis nach der Erstverstorbenen verlangst.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ja, das habe ich mir auch schon überlegt. Aber vorlegen muss ich es ja auf jeden Fall erstmal, weil ja der Vermerk nicht mehr richtig ist.
    Habe mich auch schon damit beruhigt, dass der Überlebende ja sowieso zu 99% der richtige Erbe war.........

  • Also über den ersten Erbfall keine Gedanken machen. Die Eintragung ist richtig. Der überlebende Ehgatte ist gem. § 8 Nds. HöfO gesetzl. Erbe. Einen Dritten hätten die Ehegatten geminschaftlich bestimmen müssen. Wirtschaftsfähig brauch der Ehegatte nicht zu sein ( § 6 Z.6 Nds. HöfO). Das öffentl. Testamnet reichte daher als Nachweis aus. (Es musste auch nicht mehr landwirtsachaftsgerichtl. genehmigt werden).
    Für den zweiten Erbfall musst du das Nachlassgericht darauf hinweisen, dass zum Nachlass ein Hof im Sinne der Höfeornung vorliegt mit der Anregung den Erbschein wegen Unzuständigkeit einzuziehen.
    Dann verlangst du ein Hoffolgezeugnis.
    Nach der Eintragung des Hoferben gibst du Nachricht an das Landwirtschaftsgericht m.d.B. um Prüfung ob bzgl. des noch eingetragenen Ehegattenhofvermerks etwas zu veranlssen ist. Kommt eine Ersuchen auf Löschung des Ehegattenhofvermerks und Eintragung des Hofvermerks erledigst du das.

  • Ich habe leider im Moment keine Kommentierung zur Hand. Mir liegt aber dunkel an, dass es auch Meinungen gibt, dass man bei Vorliegen einen notariellen Testaments nicht unbedingt ein Hoffolgezeugnis braucht. :gruebel:
    Vielleicht meldet sich ja noch ein Hofexperte zu Wort. ;)

    Life is short... eat dessert first!

  • Ein notarielles Testament genügt nicht, weil sich daraus nicht die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben ergibt. Anders wäre es, wenn die Wirtschaftsfähigkeit für das Grundbuchamt offenkundig wäre oder dort eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Landwirtschaftsbehörde vorliegen würde (s.a. MüKo, Rn 166 zu § 2353).

  • Gemäß § 8 Höfeordnung ist ja der überlebende Ehegatte Alleinerbe, wenn ein Ehegattenhof vorliegt.
    Nun habe ich einen Antrag auf Berichtigung des überlebenden Ehegattens mit Verweis auf § 8. Ohne Testament, ohne Erbschein/ Hoffolgezeugnis.

    § 35 GBO ist damit klar nicht gewahrt. Mir stellt sich aber die Frage, welchen Mehrwert ein Hoffolgezeugnis wegen der eindeutigen Regelung in § 8 hat.
    (Nachlassakten gibt es nicht, mithin wurde kein Testament abgeliefert, in dem z. B. beide Ehegatten zusammen einen Dritten einsetzen.)

    Könnt ihr mir da weiterhelfen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!