Vergütung des vom Zwangsverwalter beauftragten Rechtsanwalts

  • BGH, Besch. v. 02.07.2009, V ZB 122/08:
    Inhalt:

    Kosten eines externen, vom Zwangsverwalter beauftragten Anwalts sind im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens in Anwendung von § 21 Abs. 2 ZwVwV als besondere Auslagen des Verwalters festzusetzen, sofern die Beauftragung eines Anwalts erforderlich gewesen ist. Andernfalls kann die Verwaltervergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag gekürzt werden.

    Die Notwendigkeit, Rechtsanwaltshonorare wie Auslagen zu behandeln, folgt aus der Regelung des § 17 Abs. 3 ZwVwV. Danach kann ein als Rechtsanwalt zugelassener Zwangsverwalter für Tätigkeiten, die ein nicht als Anwalt zugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechnen. Die Verwendung des Begriffs "abrechnen" und die systematische Stellung der Regelung innerhalb der Vorschriften über die Zwangsverwaltervergütung machen deutlich, dass ein solches Honorar der Festsetzung gemäß § 22 ZwVwV bedarf.
    Eine solche Überprüfung ist in gleicher Weise erforderlich, wenn der Verwalter zwar nicht die Sondervergütung nach § 17 Abs. 3 ZwVwV beansprucht, durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters aber dieselben Kosten ausgelöst hat.

  • Danke. Ich habe die Entscheidungs zwar noch nicht gelesen, aber wir haben das immer anders gehandhabt. Der Verwalter hat den Betrag aus der Masse direkt gezahlt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Also übersetzt: Der beauftragte Anwalt kann sein Vergütung vom Verwalter fordern, der muss entweder aus einer Tasche vorschießen oder sich einen Vorschuss von seinen Auslagen in Höhe der RA Kosten festsetzen lassen oder der RA wartet bis ich mit der Belegprüfung so weit bin und die Vergütung regulär festsetze.

    Ich habe den Grund nicht richtig verstanden, warum man den sich gg. diese RA-Kosten beschwerenden nicht auf den Prozessweg verweisen kann. Wegen allen anderen Auslagen des Verfahrens mache ich das doch auch.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zitat

    Ihhhhhhh, spinnen die?



    Ich glaube schon.

    Wenn der Klempner im Zwangsverwaltungsobjekt ein kaputtes Rohr repariert, hat er einen Anspruch auf seinen Lohn, den er auch ohne größere Probleme bekommt, weil es sich um eine Ausgabe der Verwaltung handelt.

    Wenn der Gaslieferant das Zwangsverwaltungsobjekt mit (überteuertem) Gas beliefert, hat er einen Anspruch auf das ihm zustehende Entgelt, das er auch ohne größere Probleme bekommt, weil es sich um eine Ausgabe der Verwaltung handelt.

    Wenn ich als Rechtsanwalt einen zahlungsunwilligen Mieter verklage und dafür einfach nur die gesetzlichen RA-Gebühren geltend mache, soll das Vollstreckungsgericht nunmehr prüfen müssen, ob
    1. meine Beauftragung überhaupt erforderlich war und
    2. meine Gebühren nicht überhöht sind.

    Durch diese Entscheidung fühle ich mich persönlich beleidigt.

  • [quote]Ihhhhhhh, spinnen die?



    Ich glaube schon.

    Ich habe in letzter Zeit auch Probleme, die Entscheidungen des BGH noch ernst zu nehmen. So kann einem die Freude am Beruf verleidet werden. Gott sei Dank, kann ich in einigen Monaten in den "Vorruhestand" gehen.

  • Naja - bei aller Kritik am BGH darf man aber auch nicht übersehen, dass es sich hier lediglich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die ja keine allgemeinverbindliche Wirkung entfaltet - auch wenn sich die Entscheidung so liest.

    Ich glaube nicht, dass der BGH so entschieden hätte, wenn es um ein paar hundert Euro "Nebenvergütung" (mehr bekommt man bei der gerichtlichen Geltendmachung rückständiger Mieten leider eher selten) gegangen wäre.

    Im BGH-Fall ham die allerdings schlappe € 112.243,92 aus der Masse gezogen.

    Wenn ich einen Klempner in diesem Kostenumfang mit irgendwelchen Arbeiten beauftragt hätte, hätte ich ganz sicher selbst schon dafür gesorgt, dass irgend eine sachkundige Person die Leistungen des Klempners sowie dessen Rechnungen auf "sachliche und rechnerische Richtigkeit" hin überprüft.
    Warum sollte das bei Anwaltsleistungen anders sein.

    Man darf halt bloß solche komischen Entscheidungen nicht verallgemeinern ...

  • Ich muss das Thema hier mal hervorkramen.
    Wie geht ihr damit jetzt um? Unsre Zwangsverwalter kennen natürlich das BGH - Urteil und kommen jetzt mit entsprechenden Anträgen. Mit Einzelfall kommt man ja leider nicht allzu weit.
    Also , Frage : wer setzt jetzt Rechtsanwaltsgebühren als Auslagen fest? Wer macht es nicht und hat dafür welche Begründung?

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich mache z. Z. nur in Vertretung Zwangsverwaltung, sehe es aber wie folgt:
    Der BGH verweist in seiner Entscheidung auf die Handhabung in Insolvenzverfahren. Im Rahmen seiner Rechnungslegung und seines Vergütungsfestsetzungsverfahrens führt er auf, für welche Fachleute er Entgelte aus der Masse entnommen hat. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Einschaltung nicht erforderlich war, kann es die festzusetzende Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen. Die Vergütung würde ich allerdings weder in einem KfB noch als Auslagen gesondert festsetzen, soweit die Entnahme gerechtfertigt war. Eine Kürzung muss natürlich begründet werden.

  • Zitat

    ... und hat dafür welche Begründung?



    Argument 1:
    Institutsverwalter können sich keine RA-Gebühren als "Vergütungsauslagen" festsetzen lassen, weil I-Verwalter keinen Anspruch auf eine Vergütung haben.
    Wenn die RA-Gebühren beim Institutsverwalter keine Vergütungsauslagen sind (besser: sein können), dann können diese Kosten auch beim "normalen" Verwalter keine Auslagen im Sinne des § 21 ZwVwV sein.

    Argument 2:
    Eine von zwei Hauptaufgaben eines Zwangsverwalters besteht darin, die der Beschlagnahme unterliegenden Miet- oder Pachtforderungen einzuziehen. Manchmal müssen diese Forderungen gerichtlich geltend gemacht werden. Wenn sachlich das Landgericht zuständig ist, muss der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragen, der dann auch Anspruch auf eine Vergütung hat.

    Es kann nicht angehen, dass der Zwangsverwalter die bei Erfüllung seiner Hauptaufgaben (!) anfallenden Kosten zunächst aus seinem Privatvermögen vorschießen muss. Schließlich handelt es sich bei der Zwangsverwaltung um eine hoheitliche Vollstreckungsmaßnahme.

    Argumente 3 - 1432:
    (folgen zu gegebener Zeit)

    Argument 1433:
    Bisher hat´s doch auch ohne gesonderte Festsetzung prima funktioniert!?


  • Also , Frage : wer setzt jetzt Rechtsanwaltsgebühren als Auslagen fest? Wer macht es nicht und hat dafür welche Begründung?


    Wir haben dieses Problem noch nicht.
    Ich denke aber, dass unsere Verwalter auf dem Teppich bleiben.
    Falls nicht würde ich ablehnen.
    Begründung dafür habe ich derzeit -noch- nicht.

  • In der Praxis arbeitet der RA-Zwangsverwalter doch i.d. R. in einer Sozietät.
    Er wird dann nicht den Weg des § 17 III gehen, sondern die Sozietät beauftragen.
    Von der erhält er dann eine Rechnung, die er aus der Masse bezahlt ( wie in InsO).:wechlach:

    P.S.
    Hab erst jetzt die BGH-Entscheidung gelesen und mich sehr gewundert.
    Die von mir erläuterte Praxis entspricht tatsächlich der Rechtssprechung und Praxis in InsO.
    Sollen wir künftig sämtliche RA-Rechnungen, die im Verfahren bezahlt wurden, im Wege der Auslagenfestsetzung nachträglich überprüfen ??
    Ich denke, der BGH hat da etwas mächtig durcheinander gebracht.
    Eine
    Entscheidung für den Reisswolf.

  • @ fossil75 (Beitrag # 11)

    § 152a ZVG definiert den (Ober-)Begriff "Vergütung" in die (Unter-)Begriffe "Gebühr" und "Auslage". Dass sich der Verodnungsgeber hieran - an diese Sprachvorgabe - nicht hällt, ist unerheblich.

    Siehe hierzu: BGH - V ZB 63/06 - Beschluss vom 18.01.2007

    Dort (unter Tz. 19) ist ausgeführt:

    "Die [...] Vergütung des Zwangsverwalters ist [...] Ausgabe der Verwaltung [...]."

  • Ich muss das Thema auch noch mal aufgreifen, ich weiß noch nicht genau, wie die Auslagenfestsetzung umgesetzt werden soll. Was lässt man sich denn als Nachweis vorlegen, wenn der Verwalter z. B. Klage erhebt und dafür seine RA-Kosten als Auslagen festgesetzt haben will? Die Klageschrift reicht eigentlich nicht, weil man noch nicht weiß, wie hoch der Streitwert festgesetzt wird, aus dem die RA-Gebühr entsteht.
    Sollte der Verwalter nicht beim erkennenden Gericht zunächst mal Antrag auf Kostenfestsetzung stellen, diesen dann bei uns einreichen, damit wir den Betrag mit der Vergütung festsetzen können?
    Es kam auch schon eine Anfrage von einem Verwalter, ob wir die RA-Vergütung auch zwischendurch - vor Jahresrechnungslegung - festsetzen könnten, damit er nicht so ewig auf sein Geld warten muss.
    Meinungen?

  • Ich muss das Thema auch noch mal aufgreifen, ich weiß noch nicht genau, wie die Auslagenfestsetzung umgesetzt werden soll. Was lässt man sich denn als Nachweis vorlegen, wenn der Verwalter z. B. Klage erhebt und dafür seine RA-Kosten als Auslagen festgesetzt haben will? Die Klageschrift reicht eigentlich nicht, weil man noch nicht weiß, wie hoch der Streitwert festgesetzt wird, aus dem die RA-Gebühr entsteht.
    Sollte der Verwalter nicht beim erkennenden Gericht zunächst mal Antrag auf Kostenfestsetzung stellen, diesen dann bei uns einreichen, damit wir den Betrag mit der Vergütung festsetzen können?
    Es kam auch schon eine Anfrage von einem Verwalter, ob wir die RA-Vergütung auch zwischendurch - vor Jahresrechnungslegung - festsetzen könnten, damit er nicht so ewig auf sein Geld warten muss.
    Meinungen?



    Grundsätzlich erhält der Verwalter seine Vergütung und Auslagen nach Ablauf seines Verwaltungsjahres festgesetzt. Also hat er den RA bereits bezahlt und auch eine Rechnung hierüber, die er einreichen kann.

    Nachvollziehbarer Weise wollen (und sollen) die Verwalter nicht über diverse Monate nicht unerhebliche Summen verauslagen, um sie erst im Rahmen der Festsetzung der Jahresvergütung zurückzuerhalten.

    Hier kann man sich dann der Festsetzung von Vorschüssen auf die Vergütung und der Auslagen bedienen, § 22 Satz 2 ZwVwV.

  • Ich handhabe es so: Ich ignoriere die BGH-Entscheidung.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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