aussergerichtlicher Vergleich

  • Guten Morgen!
    Ich hab heute irgendwie ein Brett vorm Kopf und komm mit einer Sache nicht klar. Folgender Sachverhalt:

    Klage mit Prozessbev.
    Klageerwiderung d.d. Pbv des Bekl.
    dann Klagerücknahme wegen aussergerichtlichem Vergleich
    Kostenentscheidung: Kläger trägt Kosten voll
    KfA des Bekl-Vertr.:
    Verfahrensgeb., 0,5 Terminsgeb., 1,5 Einigungsgeb., Ausl., MwSt.
    Ein Termin vor Gericht hat nicht stattgefunden.

    Eigentlich nicht so kompliziert, aber wie gesagt Brett vorm Kopf heut.
    Danke
    li_li

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Wofür soll eine Terminsgebühr entstanden sein?

    Einigungsgebühr dürfte nach 1003 VV nur zu 1,0 entstanden sein.

  • @ li_li:

    Es wäre von Vorteil, immer die VV-RVG-Nummer mit anzugeben, damit man sehen kann, aus welcher Nummer der RA meint, abrechnen zu können.
    Zurzeit sehe ich das wie Kai.

  • Guten Morgen!

    Die Terminsgebühr war nach Nr. 3105, 3104 VV RVG, die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG.

    Wofür die Terminsgebühr beantragt wurde, ist mir auch nicht sooo klar. Aber die müssen doch aussergerichtlich miteinander gesprochen haben, wenn sie sich vergleichen.

    So aus dem Bauch heraus, würde ich Termins- und Einigungsgebühr absetzen, da das entstehen dieser Gebühren für das Gericht aus der Akte nicht nachvollziehbar ist, aber die Kollegin (ist ne Vertretungsakte) hat keine ZwVfg. gemacht, sondern nur überall einen Haken ran. Auf die Anhörung hat die Gegenseite auch nicht gezuckt. Deshalb bin ich ja so ins Schleudern gekommen. Dachte ich mir so, weiß die Kollegin etwas, dass ich völlig verpeilt hab???? :confused: Bin ich zu blöd???:bahnhof:

    Gruß
    li_li

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  • 0,5 Terminsgebühr halte ich für ausgeschlossen, die entsteht nach VV 3105 doch in den Säumnis-Fällen.
    1,2 Terminsgebühr hingegen durchaus denkbar. Der außergerichtliche Vergleich ist doch mit Sicherheit zuvor unter den Prozessbevollmächtigten/Parteien besprochen worden. VV 3104 iVm Absatz 3 der Vorbemerkung 3: "Die Terminsgebühr... entsteht für die Mitwirkung an auf die ..Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligungen des Gerichts..".
    1,5 Einigungsgebühr halte ich auch für ausgeschlossen; sobald ein gerichtliches Verfahren anhängig ist und über den anhängigen Streitgegenstand eine Einigung geschlossen wird, kann nur eine 1,0 Einigungsgebühr VV 1003 entstanden sein, egal ob vor Gericht oder außergerichtlich geeinigt.

  • Fieser Tipp: Eine kurze Zwischenverfügung fertigen und die Höhe der Termins- und Einigungsgebühr rechtfertigen lassen. Ich kann mir vorstellen, dass die Kollegin bei der T-Gebühr deshalb abgehakt hat, weil man bei zu geringer Gebühr nicht über den gestellten Antrag hinausgehen darf. Da ich kein RVG zur Hand habe, sehe ich die Begründung von stolli als richtig an.
    Aber bei der 1,5 Einigungsgebühr müsste sich der Anwalt etwas einfallen lassen. Insoweit gebe ich ebenfalls stolli Recht.
    Unerwähnt lasse ich bewusst, dass die Wiedervorlage so gelegt werden sollte, dass die "ordentliche Dezernentin" ihre Haken selbst verantworten muss... (oh, ich kann Sche-wein sein!) [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/midi/frech/a050.gif][Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/midi/frech/c040.gif

  • Die Einigungsgebühr ist jedenfalls nach dem geschilderten Sachverhalt eindeutig entstanden. Es stellt sich eher die Ferage nach der Erstattungsfähigkeit. BGH III ZB 22/02 NJW 2002, 3713 (Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht ohne förmlich protokollierten Vergleich) dürfte auch hier anwendbar sein. Auch bei der Einigungsgebühr können Schwierigkeiten hinsichtlich der erforderlichen Feststellung der Einigung im KFB-Verfahren entstehen. Nicht immer gesteht die unterlegene Partei die Einigung zu.

    Das OLG Stuttgart (mittlerweile veröffentlicht: NJW 2005, 261) stellt auf einen konkludenten Verzicht der Parteien auf die Erstattung der Einigungsgebühr ab, wenn nach einer materiell wirksamen Einigung auf den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs verzichtet wird und der Rechtsstreit z.B. durch Anerkenntnis oder Verzicht beendet wird.

  • Hi All!
    Vielen Dank für die vielen Tipp's. :dankescho

    Ich werd dann mal eine nette ZwVfg formulieren und mal sehen, ob ich die Akte nochmal wieder bekomme. Wenn nicht, steht ja nicht meine Unterschrift unter dem KfB :ichwarsni

    Manchmal hat man's nicht leicht mit dieser sogenannten "Unabhängigkeit" *seufz*
    Gruß
    li_li

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  • geo´s Zweifeln an einer Festsetzungsfähigkeit kann ich mich nicht anschließen. Vorliegend geht es nicht um die Festsetzung einer Vergleichsgebühr, die ein gegenseitiges Nachgeben i. S. d. § 779 BGB erfordert, sondern um eine Eingungsgebühr, für welche der Gesetzgeber gerade kein gegenseitiges Nachgeben mehr für erforderlich hält. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO lässt aber als Zwangsvollstreckungstitel nur einen gerichtlich protokollierten Vergleich (= Vergleich i. S. d. § 779 BGB) zu, eine gerichtlich protokollierte Einigung (die kein Vergleich i. S. d. § 779 BGB ist) kann demnach nie ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel sein. Daher kann man m. E. die Festsetzung einer Einigungsgebühr nicht mehr von einem gerichtlich protokollierten Vergleich abhängig machen.

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