Zustellung an Betreuten nicht möglich- Ersatzzustellung?

  • Hilferuf aus der Vollstreckung:
    In einer Zwangsvollstreckungssache ist die Zustellung eines (für den Betreuten wichtigen und eiligen) Beschlusses wiederholt gescheitert, weil die Post den Betreuten unter der angegebenen Adresse nicht ermitteln kann (Name an Postkasten in Riesenhochhaus fehlt). Er ist aber dort gemeldet und laut Betreuerin auch wohnhaft.

    Da ohne Zustellung keine Rechtskraft eintreten kann und der Betreute also weiterhin länger ohne Geld bliebe -und auch die Betreuerin damit die Betreuung nicht mehr ordnungsgemäß abwickeln könnte- wäre eine rasche Zustellung dringend erforderlich. Nun meine ich zu erinnern, das eine Zustellung an die Betreuerin nicht zulässig ist (Entgegennahme von Post ist nicht im B-Ausweis aufgeführt, wohl aber Vertretung gegenüber Behörden pp. und in Vermögensangelegenheiten). Aber wäre sie nicht wenigstens als "Ersatzzustellung" möglich?

    Oder: Hat irgendjemand eine Idee, wie wir den Beschluss schnell und unbürokratisch "an den Mann bringen" können??????:(

  • Ist die Wirksamkeit des Beschlusses auf dessen Rechtskraft bedingt?

    Wenn es ein antragsgemäßer Beschluss für den Betreuten (oder seinen Betreuer) vorliegt also er zugunsten des Betreuten ausfällt, ist es fraglich ob er überhaupt beschwert sein kann. Ggf. könnte dann obwohl keine Zustellung erfolgt ist, bereits Rechtskraft eingetreten sein.

    Andere Möglichkeit wäre ein Zustellung, bei der die Ersatzzustellung ausgeschlossen ist, da braucht man nämlich erst gar keinen nichtvorhandenen Briefkasten zu suchen.:)
    Oder Zustellung durch einen Wachtmeister oder Gerichtsvollzieher.

    Wenn der Betreuer den Antrag f.d. Betreuten gestellt hätte, dann könnte er auch den Beschluss entgegen nehmen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ja, die Wirksamkeit des Beschlusses ist von der Rechtskraft abhängig.
    Der Betreute hat den Antrag selbst gestellt (manchmal frage ich mich, warum für Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden Betreuer bestellt werden. Die Betreuten erscheinen hier regelmässig mit einem Hinweis des Betreuers, dass dieser aus Zeitmangel nicht zu Gericht kommen kann, selbst). Dem Antrag wurde nur teilweise stattgegeben.
    Der Wachtmeister oder GVZ dürfte vor Ort dasselbe Problem haben, wenn von ca. 80 Briefkästen oder Klingelknöpfen nur 20 kaum lesbar beschriftet sind....

  • Das ist ja das Problem: Er steht zwar generell unter Betreuung, aber der Betreuer ist eben nicht als Prozeßbevollmächtigter aufgetreten.

  • Das Verfahren ist nun aber eigentlich schon beendet- es fehlt ja bloß noch die Rechtskraft.... Und sie will eben ausdrücklich auch nicht hier auftreten, "für sowas hat man als Betreuer keine Zeit, und das mit der Vergütung ist dann auch immer so eine Sache".
    Aber: Ich denke, ich werde morgen nochmal mit ihr telefonieren und sie vor die Wahl stellen, hier nun als Prozessbevollmächtigte oder zumindest Empfangsberechtigte aufzutreten oder aber auf den Zugriff auf die Gelder des Betreuten solange zu warten, bis eine öfffentliche Zustellung oder ähnliches durchgeführt werden konnte......

    Oder hat doch noch jemand eine bessere Idee?

  • Zitat von irwes


    Aber: Ich denke, ich werde morgen nochmal mit ihr telefonieren und sie vor die Wahl stellen, hier nun als Prozessbevollmächtigte oder zumindest Empfangsberechtigte aufzutreten oder aber auf den Zugriff auf die Gelder des Betreuten solange zu warten, bis eine öfffentliche Zustellung oder ähnliches durchgeführt werden konnte......



    Das würde ich auch machen. Der Eintritt ins Verfahren geht nach (dem schon etwas älteren) Baumbach sogar gegen den Willen des Vertretenen.

  • Ein Betreuer ist nie und nimmer Prozessbevollmächtigter, sondern immer gesetzlicher Vertreter. Da spielt es keine Rolle, ob der Betreuer "auftreten" will, oder nicht. Er vertritt in seinem Aufgabenkreis bis er entlassen wird (§ 1902 BGB - Punkt, Aus, Ende).

    Wenn es der Aufgabenkreis hergibt, und die Zustellung an den Betreuer erfolgt ist, ist sie wirksam (§ 164 III BGB). Ist auch der Betreute für den Betreuer unauffindbar (soll schon mal vorkommen), wäre zu überlegen, ob die Betreuung nicht aufzuheben wäre.

  • Zitat von Manfred

    Ein Betreuer ist nie und nimmer Prozessbevollmächtigter, sondern immer gesetzlicher Vertreter. Da spielt es keine Rolle, ob der Betreuer "auftreten" will, oder nicht. Er vertritt in seinem Aufgabenkreis bis er entlassen wird (§ 1902 BGB - Punkt, Aus, Ende).



    Richtig, allerdings kann der Betreute auch selbst klagen und verklagt werden, solange er geschäftsfähig ist. Der Betreuer muss also nicht zwangsläufig mitmischen.

  • Mh, da hat mir ein hiesiger Vormundschaftsrechtspfleger eine andere Auskunft gegeben..... (=Zustellung an Betreuer nur wirksam, wenn dieser zur Entgegennahme von Post ermächtigt ist laut Betreuerausweis).

    Aber Danke für die Anregungen!

  • Das dürfte so nicht ganz stimmen. Die Postangelegenheiten braucht der Betreuer, wenn er an den Betreuten adressierte Post öffnen will. Ist der Brief direkt an ihn in seiner Eigenschaft als Betreuer im Rahmen der Vermögenssorge adressiert, braucht er m. E. nicht den Aufgabenkreis Postangelegenheiten, warum auch?

  • Ich stimme Manfred zu.

    Des ausdrücklichen Wirkungskreises „Entgegennahme und Öffnen der Post“ bedarf es nur deshalb, weil es sich insoweit um einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Post- und Fernmeldegeheimnis handelt. Aber auch wenn es an einer solchen Anordnung fehlt ändert dies nichts daran, dass der Betreuer im Rahmen seines Wirkungskreises gesetzlicher Vertreter des Betreuten ist und dass daher an ihn insoweit ohne weiteres wirksam zugestellt werden kann.

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