Zustellung nach Kanada

  • Ich habe einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss (Nachlasspflegervergütung) an die Erben zustellen lassen. Leider hab ich übersehen, dass eine Erbin in Kanada wohnt :oops: . Die Zustellung ging also per internationalen Einschreiben/Rückschein raus :eek: .
    Wie kriege ich jetzt den Beschluss so nach Kanada, dass auch meine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt?

    Vielen Dank!

    PS: Ist mir echt peinlich diese Frage, aber in die ZRHO gucke ich rein wie ein Schwein in´s Uhrwerk...:oops:

  • Hallo Janine,

    das mit der Zustellung per internationalem Rückschein war gar nicht falsch. Aus der ZRHO ergibt sich, dass das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 Anwendung findet. Das heißt, dass eine Zustellung mit internationalem Rückschein erfolgen kann.
    Es müssen jedoch bei einer Zustellung mit internationalem Rückschein noch Übersetzungen beigefügt werden. Die Sprache der Übersetzungen richtet sich nach dem Landesteil, in dem die Zustellung vorgenommen werden soll.

  • was kam da denn nun raus? Ich muss auch grade was nach kanada zustellen, allerdings geht das meiner meinung nach nicht über einschreiben mit rückschein...oder wie läuft das ab? welche stelle ist dafür zuständig in ontario und wie bezahl ich die? *g*

  • was kam da denn nun raus? Ich muss auch grade was nach kanada zustellen, allerdings geht das meiner meinung nach nicht über einschreiben mit rückschein...oder wie läuft das ab? welche stelle ist dafür zuständig in ontario und wie bezahl ich die? *g*



    Laut Länderteil Kanada zur ZRHO sind Postzustellungen nach Art. 10 HZÜ und Art. 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20.03.1928 möglich.

  • Zitat
    1. Bei förmlicher Zustellung (Art. 5 Abs. 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische oder französische Sprache erforderlich (Art. 5 Abs. 3 HZÜ, § 25 ZRHO), vgl. Anlage. Das Verfahren der nichtförmlichen Zustellung ist in Kanada nicht bekannt.


    2. Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Art. 3 Abs. 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg an die örtlich zuständige Auslandsvertretung mit der Bitte, die Erledigung zu vermitteln, etwaige Zustellungskosten zu verauslagen und ggf. verauslagte Kosten dem Gericht zur Erstattung an die Auslandsvertretung mitzuteilen.



    das heißt die Postzustellung ist hier die förmliche Zustellung?

    Weiterhin brauche ich ja eine Übersetzung ins englische, diese Stelle ich dann mit der vollstreckbaren Urkunde der GS-Bestellung über die Post (mit dem dort beschriebenen Umweg über Prüfungsstelle etc.) zu ?

    Muss ich mich um die Kosten für die Zustellung kümmern oder wird das nachträglich durch die Prüfungsstelle erhoben? Blick da nicht wirklich durch...

  • Wenn ich das richtig verstanden habe:
    Du stellst ein Zustellungsersuchen an die Auslandsvertretung, beizufügen sind die zuzustellenden Schriftstücke nebst Übersetzung.
    Der ganze Stapel geht an die Prüfungsstelle - die schauen, ob das so richtig ist und machen dir einen Kostenvermerk wegen der Prüfungsgebühr und leiten an die Auslandsvertretung weiter.
    In Kanada wird dann geschaut, auf welchem Wege die Zustellung genau ausgeführt wird.

    Achtung: offenbar sollst du eine vollstreckbare Notarurkunde zuzustellen - bitte auf gar keinen Fall das Original zustellen lassen sondern eine beglaubigte Abschrift. (Womit soll sonst der Gläubiger hinterher vollstrecken ?)

  • Wenn ich das richtig verstanden habe:
    Du stellst ein Zustellungsersuchen an die Auslandsvertretung, beizufügen sind die zuzustellenden Schriftstücke nebst Übersetzung.
    Der ganze Stapel geht an die Prüfungsstelle - die schauen, ob das so richtig ist und machen dir einen Kostenvermerk wegen der Prüfungsgebühr und leiten an die Auslandsvertretung weiter.
    In Kanada wird dann geschaut, auf welchem Wege die Zustellung genau ausgeführt wird.

    Achtung: offenbar sollst du eine vollstreckbare Notarurkunde zuzustellen - bitte auf gar keinen Fall das Original zustellen lassen sondern eine beglaubigte Abschrift. (Womit soll sonst der Gläubiger hinterher vollstrecken ?)




    hehe, danke, da kam ich zum Glück auch drauf, hab sie bereits amtlich beglaubigen lassen...:) Nur die Übersetzung lasse ich von der vollstreckbaren Urkunde machen und danach bekommt sie der Gläubiger zurück :)

  • [FONT=Arial (W1)]Die Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke ist nicht erforderlich (Haager Übereinkommen und deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen). Eine beigefügte Übersetzung hat nur Einfluss auf die Zustellungsart und die Möglichkeit der Annahmeverweigerung. Ist eine Übersetzung beigefügt, kann nach inländischem Recht zugestellt werden und es gibt kein Verweigerungsrecht. Dies sind aber Punkte, die der Antragsteller bestimmt, da von ihm die Kosten der Übersetzung zu tragen sind.[/FONT]

  • Ich muss gerade eine Zustellung nach Kanda vorbereiten.

    Gibt es Erfahrungen, wie lange eine förmliche Zustellung dauert ?

    Dann beantworte ich das mal selbst, für den Fall, dass es jemanden interessiert ;)

    Ich habe am 18. Mai 2011 das Zustellungsersuchen über die Deutsche Botschaft in Ottawa an das zuständige Ministry of the Attorney General (in diesem Fall in Ontario) gesandt.

    Gestern kam dann der Rücklauf über die Deutsche Botschaft, die auch die Zustellungskosten (50 CAD) verauslagt hatten. Die Zustellung war laut Zustellungszeugnis am 24.06.2011 erfolgt. Von dem Vertreter der Zustellungsempfängerin (eine Gesellschaft) war sogar die Visitenkarte dran getackert.

  • Die Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke ist nicht erforderlich (Haager Übereinkommen und deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen). Eine beigefügte Übersetzung hat nur Einfluss auf die Zustellungsart und die Möglichkeit der Annahmeverweigerung. Ist eine Übersetzung beigefügt, kann nach inländischem Recht zugestellt werden und es gibt kein Verweigerungsrecht. Dies sind aber Punkte, die der Antragsteller bestimmt, da von ihm die Kosten der Übersetzung zu tragen sind.


    Also kann ich im Zweifel ohne Übersetzung bekanntgeben, aber nicht zustellen? Dankbar wäre ich für eine genauere Fundstelle in den genannten Überein- bzw. Abkommen...

    Vielleicht kann ich da Kosten sparen :confused:

    Danke für einen klärenden Beitrag

  • Du bist aber weiter bei Kanada?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Also, falls das noch jemanden interessiert:

    Aus dem Länderteil der ZRHO bzgl. Kanada: http://www.ir-online.nrw.de/land.jsp?id=182#inhalt

    Haager Übereinkommen
    über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
    in Zivil- oder Handelssachen: https://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/ir_…frame-hzk65.htm


    Deutsch-britisches Abkommen über den Rechtsverkehr: https://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/ir_…t-brit-1928.htm

    Stichwort Postzustellung:
    Art. 6 d. dt.-brit. Rechtshilfeabkommens: "Schriftstücke können auch durch die Post übermittelt werden in Fällen, wo diese Art der Übermittlung nach dem Rechte des Landes gestattet ist, in welchem das Schriftstück ausgestellt ist." --> Das ist für Deutschland zunächst mal zutreffend.
    § 50 ZRHO: "Soweit auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, kann die Zustellung durch Einschreiben mit internationalem Rückschein (§ 183 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) erfolgen. Soweit im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 gemäß Artikel 10 eine Zustellung durch Postdienste mangels Widerspruchs des betreffenden Empfangsstaats grundsätzlich zulässig ist, hat das Gericht zu beurteilen, ob dem wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland ein Gegenseitigkeitserfordernis entgegensteht."
    Besagter Art. 10: "Dieses Übereinkommen schließt, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, nicht aus,

    a) dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen, (...)".

    --> Also ich habe jetzt nichts über einen Widerspruch der Kanadier gefunden... Deshalb bin ich der Meinung, dass eine Zustellung durch die Post per internationalem Einschreiben gegen Rückschein möglich ist.

    Wer auf Nummer sicher gehen will wegen der Form usw., der geht folgendermaßen vor:

    1.) Formblatt ZRH 1 ausfüllen (findet man oben unter dem ersten Link) = Zustellungsantrag. Liste der örtlich zuständigen Stellen: https://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/ir_…nada_anlage.htm
    2.) Zuzustellendes Schriftstück ins Englische oder Französische übersetzen (muss nicht beglaubigt sein, § 26 ZRHO)
    3.) Zustellungsantrag und Übersetzungen jeweils zweifach an die zuständige Prüfungsstelle für Auslandszustellungen übersenden. Die regeln dann alles Weitere.

    Ungefähr so habe ich es auch schon für andere Länder gemacht. Das hat mehr oder weniger funktioniert...

    Hoffe, ich konnte weiterhelfen!


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